Rechtsprechungsänderung: Der entgeltliche Verzicht auf einen Nießbrauch an einem vermieteten Grundstück ist steuerpflichtig

Die Schenkung von vermieteten Immobilien an die nächste Generation unter Nießbrauchsvorbehalt zugunsten der schenkenden Person ist ein gängiges Instrument der steuergünstigen Vermögensnachfolge. Die schenkende Person behält die Mieteinkünfte und die Immobilie geht mit einem günstigen Wert auf die nächste Generation über. Mit Urteil vom 10. Oktober 2025 (IX R 4/24) hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung geändert und festgelegt, dass die Abfindung für eine spätere Aufgabe des Nießbrauchs unabhängig von der Motivation dafür der Einkommensteuer unterliegt.

Sachverhalt

Im BFH-Fall hatte eine Steuerpflichtige ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an einem vermieteten Grundstück, sodass sie daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Eigentümer der Immobilie waren ihre Kinder.

Nach dem Verkauf des Grundstücks verzichtete die Steuerpflichtige auf ihr Nießbrauchsrecht und erhielt dafür eine Abfindung. Das Finanzamt behandelte diese Abfindung als steuerpflichtige Einnahme. Der BFH hat die Auffassung des Finanzamts im Ergebnis bestätigt und dadurch seine bisherige Rechtsprechung, wonach eine solche Abfindung steuerfrei war, geändert.

Die Abfindung für die Aufgabe des Nießbrauchs ist eine steuerpflichtige Entschädigung für die Aufgabe der Mieteinkünfte

Nach der neuen Rechtsauffassung des BFH führt der entgeltliche Verzicht auf das Nießbrauchsrecht an einer durch die nießbrauchsberechtigte Person vermieteten Immobilie zu einer steuerbaren und steuerpflichtigen Entschädigung für entgehende Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG i. V. m. § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG.

Entscheidend für diese Wertung ist für den BFH die wirtschaftliche Betrachtung. Nutzt die nießbrauchsberechtigte Person ihr Nießbrauchsrecht zur Vermietung, ist die Erzielung der laufenden Mieteinnahmen nach Auffassung des BFH der wirtschaftliche Kerngehalt des Nießbrauchrechts, für dessen Aufgabe die Abfindung gezahlt wird. Mit dem Verzicht entfallen die Mieteinnahmen. Die Abfindung tritt wirtschaftlich an ihre Stelle. Damit handelt es sich laut BFH um eine sogenannte „Entschädigung“ für entgehende Einnahmen im Sinne des Einkommensteuerrechts. Es handelt sich nicht (mehr) um eine steuerfreie Entschädigung für den Vermögensverlust an einem Wirtschaftsgut des Privatvermögens.

Nach der neuen Auffassung des BFH kommt es für die Besteuerung als Entschädigung auch nicht mehr darauf an, ob die verzichtende Person bei Abschluss der Verzichtsvereinbarung unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand.

Bedeutung für die Praxis

Nach einer Immobilienübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt sollten Änderungen dieser Konstellation vorher auf steuerliche Folgen geprüft werden, um unerwartete Steuerzahlungen zu vermeiden bzw. dabei auftretende Steuerbelastungen einkalkulieren zu können. Bei der vom BFH entschiedenen Konstellation der Abfindung für das Nießbrauchsrecht an einer vermieteten Immobilie kommt es typischerweise zu einer hohen einmaligen Einnahme, die zu einem höheren Steuersatz führen kann, sodass die Anwendung der Tarifglättung gemäß § 34 Abs. 1 EStG (sog. Fünftelregelung) zu prüfen ist. Ein unentgeltlicher Verzicht auf den vorbehaltenen Nießbrauch zugunsten der Kinder, denen die Immobilie geschenkt wurde, wird steuerlich als steuerpflichtige Schenkung des Nießbrauchs an die Kinder gewertet.

 

Autor: Bernd Schult

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