BFH konkretisiert Anforderungen an die Durchführung von Gewinnabführungsverträgen
Durchführung von Gewinnabführungsverträgen
Sachverhalt
Im Streitfall bestand zwischen einer GmbH als Organgesellschaft und dem Einzelunternehmen ihres Alleingesellschafters als Organträger seit dem Jahr 2002 ein Gewinnabführungsvertrag. Die aus der Organschaft resultierenden Gewinnabführungsverpflichtungen wurden zwar buchhalterisch auf einem Verrechnungskonto erfasst, jedoch über mehrere Jahre weder ausgezahlt noch wirksam verrechnet. Erst deutlich nach Fälligkeit kam es zu einer Aufrechnung. Nach einer steuerlichen Außenprüfung versagte das Finanzamt die Anerkennung der Organschaft für die Jahre 2009 bis 2011. Die Vorinstanz, das Finanzgericht Köln, bestätigte diese Auffassung und verneinte die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags wegen fehlender zeitnaher Erfüllung der Gewinnabführungsansprüche.
BFH: Durchführung bedeutet mehr als bloße Buchung
Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Revision als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Gerichts setzt die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KStG voraus, dass die sich aus dem Vertrag ergebenden Forderungen und Verbindlichkeiten nicht nur bilanziell erfasst, sondern auch tatsächlich „gelebt“ werden. Eine bloße Buchung auf einem Verrechnungskonto reiche nicht aus, sofern es nicht zu einer Zahlung oder zu einer Zahlung gleichstehenden Aufrechnung komme.
Darüber hinaus verlangte der BFH eine zeitnahe Erfüllung der Ansprüche. Regelmäßig genüge hierfür eine Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit. Eine erst Jahre später vorgenommene Aufrechnung erfülle diese Anforderung nicht.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht zum einen erneut die strengen formellen Voraussetzungen der körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft nach § 14 KStG. Für die Praxis bedeutet dies, dass Gewinnabführungsverträge nicht allein zivilrechtlich wirksam abgeschlossen sein müssen, sondern auch fortlaufend ordnungsgemäß durchzuführen sind. Andernfalls droht der rückwirkende Wegfall der Organschaft mit erheblichen steuerlichen Mehrbelastungen für sämtliche betroffenen Veranlagungszeiträume.
Zum anderen stellt der BFH erstmals in dieser Deutlichkeit fest, dass ein Zahlungssurrogat, z. B. die Aufrechnung, innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit für eine tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrages ausreichend ist. Dies führt zu erheblich höherer Rechtssicherheit in der Praxis. Unternehmensgruppen sollten daher prüfen, ob Gewinnabführungen zeitnah erfolgen oder eindeutig verrechnet werden und die entsprechenden Geschäftsvorfälle transparent in Buchführung und Jahresabschluss abgebildet sind, um die ertragsteuerlichen Organschaften nicht zu gefährden.
Autor: Paul Hinzmann
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