Entkräftung der Bekanntgabevermutung nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO
Entkräftung der Bekanntgabevermutung
Sachverhalt
Eine GmbH hatte gegen einen Steuerbescheid Einspruch eingelegt. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück und versandte die Einspruchsentscheidung am 7. Februar 2025. Für Klagen gilt eine Monatsfrist, die mit der Bekanntgabe beginnt. Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO galt die Einspruchsentscheidung als am 11. Februar 2025 bei der GmbH als zugegangen.
Die GmbH erhob am 13. März 2025 Klage und machte geltend, dass ihre Klage innerhalb der Monatsfrist erhoben wurde, da sie die Einspruchsentscheidung erst am 13. Februar 2025 und damit später erhalten habe, als gesetzlich fingiert. Als Nachweis legte sie den Briefumschlag mit einem Poststempel der Deutschen Post vom Datum 11. Februar 2025 vor, der einen Eingangsstempel mit dem Datum 13. Februar 2025 und einen handschriftlichen Vermerk „EE Änd Kö[St] 2021“ trug.
Das Finanzgericht wies die Klage als unzulässig, da verspätet erhoben, ab. Der vorgelegte Briefumschlag sei kein ausreichender Nachweis, da er isoliert vom Briefinhalt aufbewahrt wurde, sodass nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden könne, dass sich die Einspruchsentscheidung überhaupt in dem Briefumschlag befunden habe. Allein der handschriftliche Vermerk reiche nicht aus. Sowohl der Eingangsstempel als auch die handschriftlichen Ergänzungen lägen allein im Machtbereich des Empfängers.
Der BFH erkennt Briefumschlag als ausreichenden Gegenbeweis an
Der BFH hat die Sichtweise des Finanzgerichts korrigiert. Die Vermutung des Zugangs eines Steuerbescheids am vierten Tag nach seinem Postversand kann entkräftet werden, wenn die Steuerpflichtigen konkrete Umstände darlegen, die einen späteren Zugang nahelegen. Gängigerweise wird dazu beispielhaft auf belegte generelle Störungen bei der Postzustellung im Wohnbezirk verwiesen. Hier sah der BFH die Vorlage des Briefumschlags als Nachweis einer individuellen Störung bei der Postzustellung als ausreichend an. Der Poststempel der Deutschen Post auf dem Umschlag (11. Februar 2025) lasse erkennen, dass der Brief nicht innerhalb der üblichen Frist, d. h. am 11. Februar 2025, zugegangen sein könne. Der BFH betonte zudem, dass der Briefumschlag auch dann als Beweismittel geeignet ist, wenn er getrennt vom Inhalt (hier: Einspruchsentscheidung) aufbewahrt wurde, solange keine Zweifel an seiner Zuordnung bestehen.
Bedeutung für die Praxis
Es mag zwar kurios erscheinen, dass diese Frage zum Nachweis des späteren Zugangs der Einspruchsentscheidung durch die Vorlage des Briefumschlags bis zu einem Bundesgericht getragen wurde. Aber es besteht bei Behörden und Gerichten durchaus die nicht von der Hand zu weisende Sorge, dass der Hinweis auf einen späteren Erhalt des fristauslösenden Schriftstücks bei Versäumung einer Frist eine verlockende Möglichkeit sein kann. Trotz dieser Sorge darf man die Anforderungen an die Steuerpflichtigen für die Darlegung von Zweifeln am Zugang des Schriftstückes innerhalb der gesetzlichen Vermutung nicht überspannen. Wer hat schon täglich Zeugen beim Empfang der Post beziehungsweise beim Ausleeren des Briefkastens neben sich stehen, die bestätigen könnten, dass der Steuerbescheid erst später zuging? Und es sind auch nicht immer generelle Verzögerungen bei der Postzustellung die Ursache für einen verspäteten Zugang. Es müssen auch individuelle Verzögerungen geltend gemacht werden können. Daher ist die Entscheidung des BFH zu begrüßen, da es der Skepsis, die Verspätung könnte eine Ausrede für die Fristversäumnis sein, Realismus entgegensetzt. Steuerpflichtige sollten bei Erhalt von Steuerbescheiden und anderen behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen die Briefumschläge zumindest so lange bei den Dokumenten aufbewahren, bis klar ist, ob ein Rechtsbehelf eingelegt werden soll. Wie der BFH-Fall zeigt, ist ein handschriftlicher Hinweis auf das erhaltene Dokument auf dem Briefumschlag sehr hilfreich.
Mittelfristig wird die BFH-Entscheidung an Bedeutung verlieren, da Steuerbescheide zunehmend digital zugestellt werden.
Autor: Bernd Schult
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