Mögliche Reichweite einer rückwirkenden Änderung des ErbStG
Rückwirkenden Änderung des ErbStG
Sachverhalt
Das BVerfG hatte dem Gesetzgeber durch sein Urteil vom 17. Dezember 2014 (1 BvL 21/12) aufgegeben, das ErbStG mit Wirkung ab dem 1. Juli 2016 anzupassen, da es teilweise verfassungswidrig war. Es ging insbesondere um eine Einschränkung der Steuerbegünstigung für die Übertragung von Betriebsvermögen. Ein vom Bundestag beschlossener Gesetzesentwurf scheiterte im Juni 2016 im Bundesrat, sodass der Gesetzesentwurf in den Vermittlungsausschuss ging. Das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des BVerfG wurde daher erst am 4. November 2016 beschlossen und am 9. November 2016 verkündet, sollte aber bereits für alle Steuerfälle ab dem 1. Juli 2016 gelten.
In dem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Streitfall übertrug ein Unternehmer im Juli 2016 Anteile an einer gewerblichen Personengesellschaft schenkweise auf seinen Sohn. Der Steuerpflichtige wollte die Bewertung noch nach altem Recht erreichen. Das Finanzamt wendete jedoch bereits die erst im November 2016 beschlossene Neuregelung rückwirkend an. Der BFH sieht hier einen Fall gegeben, in dem ausnahmsweise eine rückwirkende Änderung des ErbStG verfassungsrechtlich zulässig war.
BFH bestätigt: Eine rückwirkende Änderung des ErbStG ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Steuerpflichtigen nicht mehr auf den Bestand der gesetzlichen Regelungen vertrauen dürfen
Das ErbStG darf grundsätzlich nicht rückwirkend geändert werden, da dadurch bereits abgeschlossene Lebenssachverhalte – Erbschaften oder Schenkungen – nachträglich anders besteuert würden, als das Gesetz bei ihrer Realisierung vorsieht. Das ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig, weil die Bürger auf die Gesetzeslage vertrauen dürfen, die im Zeitpunkt ihrer Handlungen besteht, und daran ihr Handeln ausrichten dürfen.
In dem von ihm entschiedenen Fall sah der BFH aber einen der seltenen Ausnahmefälle, in denen eine rückwirkende Gesetzesänderung zulässig ist. Entscheidend ist dabei, dass die Steuerpflichtigen nicht auf den Bestand der damals aktuellen Gesetzeslage vertrauen durften, denn das BVerfG hatte dem Gesetzgeber bereits 2014 aufgegeben, das ErbStG hinsichtlich der Begünstigung von Betriebsvermögen mit Wirkung ab dem 1. Juli 2016 zu ändern, und der Bundestag hatte im Juni 2016 eine entsprechende Gesetzesänderung beschlossen. Steuerpflichtige konnten hier nicht mehr darauf vertrauen, dass die alte Rechtslage bestehen blieb. Bereits mit dem Beschluss des Bundestags über die Gesetzesänderung im Juni 2016 musste mit einer neuen Regelung gerechnet werden. Dabei bestand nur insoweit kein Vertrauensschutz mehr, wie der Inhalt des später beschlossenen Gesetzes mit dem Beschluss des Bundestags im Juni 2016 übereinstimmt.
Bedeutung für die Praxis
Der BFH bestätigt, dass die Steuerpflichtigen verfassungsrechtlich weitgehend vor rückwirkenden Änderungen des ErbStG geschützt sind. Insbesondere sind politische Änderungskonzepte oder Ideen nicht geeignet, eine rückwirkende Gesetzesänderung zu begründen. Es braucht schon den Beschluss eines Gesetzgebungsorgans, um das schützenswerte Vertrauen der Steuerpflichtigen in die bestehende Gesetzeslage zu beseitigen.
Allerdings gibt es noch eine Hintertür für rückwirkende Änderungsmöglichkeiten, die das BVerfG in seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 geöffnet hat. Danach soll eine rückwirkende Gesetzesänderung auf den Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung des BVerfG möglich sein, wenn die Neuregelung „einer exzessiven Ausnutzung gerade der als gleichheitswidrig befundenen Ausgestaltungen der §§ 13a und 13b ErbStG die Anerkennung versagt“. Diese leider nicht sehr präzise Aussage des BVerfG lässt durch die Formulierung „exzessives Ausnutzen“ zwar einerseits erkennen, dass es sich auch hier um einen Ausnahmefall handelt, bei dem kein schützenswertes Vertrauen besteht. Andererseits wird aber nicht klar, wann dieses „exzessive Ausnutzen“ vorliegen könnte. Zumindest aggressive Gestaltungen zur Minderung der Erbschaft- und Schenkungsteuer sollten vor der bis zum Jahresende 2026 erwarteten Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit der aktuellen Begünstigungen von Betriebsvermögen abgeschlossen sein. Per se ist nicht zu erwarten, dass sich die Rechtslage für die Steuerpflichtigen verbessert, sodass anstehende Vermögensnachfolgen nicht länger zurückgestellt werden sollten.
Autor: Bernd Schult
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