Straferwerbsteuer auch dann, wenn § 14c-Steuer hinzutritt

Am 25. Februar 2026 entschied das Gericht der Europäischen Union (EuG) im Fall D-GmbH (T-638/24), dass der Empfänger einer innergemeinschaftlichen Lieferung, der die USt-ID des Abgangsstaats verwendet, auch dann die Straferwerbsteuer schuldet, wenn der Lieferant wegen offenen Steuerausweises in der Rechnung ebenfalls Umsatzsteuer schuldet.

Sachverhalt

Die österreichische D-GmbH bezog Waren von Lieferanten aus Österreich und ließ sie sich in andere EU-Mitgliedstaaten liefern. Dabei verwendete sie ihre österreichische USt-ID. Die Lieferanten stellten Rechnungen mit österreichischer Umsatzsteuer aus, die die D-GmbH als Vorsteuer abzog. Im Rahmen einer Steuerprüfung setzte die österreichische Steuerverwaltung gegen die D-GmbH Umsatzsteuer für innergemeinschaftliche Erwerbe wegen Verwendung der österreichischen USt-ID nach der § 3d S. 2 UStG entsprechenden österreichischen Vorschrift fest. Die Lieferungen seien grundsätzlich als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei (in den Streitjahren 2011 – 2015 war die Verwendung einer anderen USt-ID als der des Abgangsstaats noch nicht materielle Voraussetzung der Steuerbefreiung), allerdings schulden die Lieferanten Umsatzsteuer nach der § 14c UStG entsprechenden österreichischen Vorschrift wegen des Umsatzsteuerausweises in der Rechnung. Diese sei für die D-GmbH nicht als Vorsteuer abzugsfähig.

Das vorlegende österreichische Verwaltungsgericht wollte wissen, ob die Straferwerbsteuer festgesetzt werden darf, obwohl die Lieferanten ebenfalls Umsatzsteuer wegen des Ausweises in der Rechnung schuldeten.

EuG-Entscheidung

Die Lieferanten können jederzeit die Rechnung und die Umsatzsteuer berichtigen und die D-GmbH könne auf dem Zivilrechtsweg die Erstattung der Umsatzsteuer durch die Lieferanten verlangen. Auch ein Direktanspruch gegen das Finanzamt komme in Betracht. Dadurch könne die Neutralität wiederhergestellt werden. Daher dürfen beide Regelungen nebeneinander angewendet werden.

Dies war im ähnlich gelagerten EuGH-Fall C-696/20 nicht möglich. Dort war es für den Lieferanten nach nationalem Recht nicht erlaubt, die mit Umsatzsteuerausweis erstellten Rechnungen zu korrigieren. In dieser speziellen Situation durfte die Straferwerbsteuer nicht noch hinzutreten.

Bedeutung für die Praxis

Nach aktuellem Recht (Art. 138 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL; entspricht in Deutschland § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG) ist die Verwendung einer anderen USt-ID als der des Abgangsstaats materiellrechtliche Voraussetzung für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Wenn der EuG-Fall heutzutage und in Deutschland spielen würde, wäre die Umsatzsteuer damit für die Lieferanten gesetzlich geschuldet und für die D-GmbH als Vorsteuer abzugsfähig. Außerdem lässt die deutsche Finanzverwaltung sogar eine nachträgliche Verwendung der USt-ID zu, die auf den Zeitpunkt der innergemeinschaftlichen Lieferung zurückwirkt (Abschn. 6a.1 Abs. 19 S. 3 UStAE). Es ist somit anzunehmen, dass das EuG auch nach heutiger Rechtslage eine Straferwerbsbesteuerung bejahen würde, denn es entstünde keine Doppelbesteuerung.

 

Autorin: Nadia Schulte

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