EuGH zu technischen Fehlern im Vorsteuervergütungsverfahren

Die Finanzbehörde muss den Antragsteller benachrichtigen, wenn sie den Vorsteuervergütungsantrag aufgrund eines technischen Fehlers nicht öffnen kann. Dies entschied der EuGH am 12. März 2026 in der Rechtssache Harry et Associés Sàrl (C-527/24).

Sachverhalt

Die französische Harry et Associés Sàrl (Harry) hatte über das französische Portal einen Antrag auf Erstattung italienischer Mehrwertsteuer gestellt. Aufgrund eines technischen Fehlers konnte die italienische Behörde die Datei nicht öffnen. Sie beschied den Erstattungsantrag nicht und reagierte auch nicht auf Nachfragen von Harry. Daraufhin erhob Harry Klage vor dem zuständigen italienischen Gericht, das feststellte, Harry habe einen Anspruch auf die begehrte Mehrwertsteuererstattung. Die Behörde zahlte daraufhin den Mehrwertsteuerbetrag aus.

In zweiter und dritter Instanz unterlag Harry jedoch: Zwar gebe es im italienischen Recht eine Vorschrift, nach der nicht fristgemäß beschiedene Erstattungsanträge als abgelehnt gelten, wogegen dann ein gerichtlicher Rechtsbehelf möglich sei. Der Erstattungsantrag sei aber, weil er nicht geöffnet werden konnte, als nicht existent zu betrachten. Dagegen klagte Harry erneut.

EuGH-Entscheidung

Die Neutralität der Mehrwertsteuer gebiete es, dass Harry die Mehrwertsteuer erstattet bekomme. Der allgemeine Grundsatz der guten Verwaltung erfordere es zudem, dass die Finanzbehörde alle relevanten Gesichtspunkte sorgfältig und unvoreingenommen prüfe. Die Behörde müsse den Antragsteller darauf aufmerksam machen, wenn sie eine Datei aufgrund eines technischen Fehlers nicht öffnen könne. Sie hätte den Antrag daher als vorgelegt betrachten und Harry auffordern müssen, eine neue, unbeschädigte Datei zu übermitteln. Eine Auslegung, bei der ein nicht zu öffnender Erstattungsantrag als nicht existent angesehen werde, sei unionsrechtswidrig.

Bedeutung für die Praxis

Warum hat die italienische Behörde dem Antragsteller nicht kurz Bescheid gesagt, dass sie die Datei nicht öffnen kann? Es wäre ein Leichtes gewesen und hätte allen Beteiligten den jahrelangen Rechtsstreit erspart.

Man hat zuweilen den Eindruck, dass auch das in Deutschland zuständige Bundeszentralamt für Steuern stark auf Formalien fokussiert ist. Zum Beispiel hat die Behörde in der Rechtssache Y-GmbH (Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-346/19) einen Vergütungsantrag zurückgewiesen, weil die Antragstellerin im Formular nicht die fortlaufende Rechnungsnummer, sondern eine andere Nummer angegeben hatte, auf die die Rechnung Bezug nahm. Der EuGH hat auch in diesem Fall korrigierend eingegriffen. Seine Rechtsprechung ist von dem Grundsatz geprägt, dass dem Steuerpflichtigen nicht aufgrund von Formalitäten etwas verweigert werden darf, was ihm (für die Behörde klar ersichtlich) zusteht. 

Für Betroffene lohnt es sich daher immer, abgelehnte Vergütungsanträge und entsprechende Einsprüche, ggf. zusammen mit einem Steuerberater, sorgfältig zu prüfen und ggf. den Rechtsweg zu beschreiten.

 

Autorin: Nadia Schulte

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