Verfassungsbeschwerde gegen die Grundsteuer im Bundesmodell

Das Bundesverfassungsgericht prüft in einer anhängigen Verfassungsbeschwerde (1 BvR 472/26) die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer ab 1. Januar 2022 im Bundesmodell.

Hintergrund

Ausgangspunkt ist die Grundsteuerreform 2022, die aufgrund der bisherigen Berechnung auf Basis veralteter Einheitswerte notwendig war. Seit 2025 wird die Grundsteuer im Bundesmodell auf Basis der neuen Bewertungsregeln nach den neuen Grundlagen erhoben. Gegen diese Neuregelung wurden bereits zahlreiche Verfahren geführt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinen Urteilen vom 12. November 2025 (II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25) klargestellt, dass er das Bundesmodell für verfassungskonform hält und die Klagen dagegen abgewiesen. Der Bund der Steuerzahler und Haus & Grund Deutschland haben hiergegen Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben. Diese wird mit einer erheblichen Mehrbelastung in zahlreichen Kommunen, einer starken Abhängigkeit von Bodenrichtwerten und pauschalisierten Nettokaltmieten begründet. Das Bundesverfassungsgericht soll nun abschließend klarstellen, ob die Anforderungen des Gleichheitssatzes mit der neuen Grundsteuer im Bundesmodell gewahrt werden und ob diese verfassungsmäßig ist. Je nach Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind Korrekturen am Bundesmodell oder Übergangsregelungen denkbar.

Bedeutung für die Praxis

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Bundesmodell. Dieses findet in elf Bundesländern Anwendung. Wenn von den betroffenen Eigentümern der Einspruch gegen die Grundsteuerwertbescheide noch nicht abgelehnt ist, kann das Ruhen des eigenen Verfahrens gemäß § 363 Abs. 2 S. 2 AO unter Berufung auf die anhängige Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden. Dadurch wird das eigene Verfahren offengehalten, ohne dies umfangreich begründen zu müssen.

In Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen werden eigene Grundsteuermodelle angewendet, daher hat die Verfassungsbeschwerde keine direkten Auswirkungen auf die Grundsteuer in den genannten Bundesländern. Allerdings kann die Entscheidung mittelbar Bedeutung gewinnen, wenn das Bundesverfassungsgericht allgemeine Leitlinien zur Bewertung oder zur Belastungsgleichheit formuliert, die auch bei der Prüfung der Landesmodelle herangezogen werden können. Dies bleibt abzuwarten.

 

Autor: Patrick Wolff

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