Neuer BMF-Entwurf: Wann entsteht (ungeplant) eine Betriebsstätte?
Wann entsteht (ungeplant) eine Betriebsstätte?
Hintergrund
Am 13. Februar 2026 hat das BMF den Entwurf eines neuen Schreibens zum Betriebsstättenbegriff veröffentlicht. Ziel ist es, die bislang verstreuten Verwaltungsanweisungen zu bündeln und an die aktuelle Rechtsprechung sowie die OECD-Vorgaben anzupassen. Das neue Schreiben soll das bisherige BMF‑Schreiben vom 24. Dezember 1999 insoweit ersetzen, als es Aussagen zur Betriebsstättenbegründung enthält, und künftig in allen offenen Fällen angewendet werden.
Der Entwurf betrifft sowohl den innerstaatlichen Betriebsstättenbegriff nach § 12 AO als auch den abkommensrechtlichen Betriebsstättenbegriff nach Art. 5 OECD‑Musterabkommen.
Gesamtwürdigung statt Einzelmerkmal
Zentral ist die klare Betonung einer Gesamtwürdigung aller Umstände. Die bekannten Tatbestandsmerkmale – feste Geschäftseinrichtung, nicht nur vorübergehende Nutzung und Verfügungsmacht – sollen nicht isoliert, sondern im Zusammenspiel beurteilt werden. Besonders hervorgehoben wird die räumliche und zeitliche „Verwurzelung“ der Tätigkeit.
Der Entwurf versteht den Begriff der Geschäftseinrichtung sehr weit. Auch kleine Flächen, einzelne Arbeitsplätze oder technische Einrichtungen können genügen. Bei der zeitlichen Komponente zeichnet sich eine Orientierung an einer Sechs-Monats-Schwelle ab.
Verfügungsmacht rückt stärker in den Fokus
Die Verfügungsmacht bleibt ein zentrales Kriterium. Neu ist die stärkere Berücksichtigung faktischer Nutzungsmöglichkeiten. Gerade bei Desk Sharing- oder Mitbenutzungskonstellationen soll entscheidend sein, ob eine verlässliche Nutzungsmöglichkeit besteht. Eine ausdrückliche vertragliche Absicherung ist nicht zwingend erforderlich.
Auch Homeoffice‑Fälle werden konkretisiert. Zwar begründet ein Homeoffice des Arbeitnehmers regelmäßig keine Betriebsstätte. Werden dort jedoch wesentliche Leitungsfunktionen ausgeübt, kann eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte entstehen.
Bedeutung für die Praxis
Sofern der Entwurf in der vorliegenden Form umgesetzt wird, sollten bislang als risikolos eingeschätzte Strukturen einer erneuten Bewertung unterzogen werden. Besonders betroffen sind Unternehmen mit Projekt-, Beratungs-, IT-, Bau- oder Vertriebsaktivitäten sowie mit internationalen Management- oder Remote Work-Strukturen. Die Begründung einer Betriebsstätte geht regelmäßig mit Folgefragen zur Steuerpflicht und zur Gewinnabgrenzung einher.
Fazit
Der BMF‑Entwurf schafft mehr Systematik, erweitert aber zugleich den Beurteilungsspielraum der Finanzverwaltung. Unternehmen sollten grenzüberschreitende Tätigkeiten, Homeoffice-Modelle und Nutzungsrechte an Räumlichkeiten jetzt prüfen und dokumentieren, um ungeplante Betriebsstätten und steuerliche Überraschungen zu vermeiden.
Ein konkreter Zeitpunkt für die Veröffentlichung und das Inkrafttreten des finalen Schreibens ist noch nicht bekannt. Nach der Verwaltungspraxis ist davon auszugehen, dass das Schreiben mit Veröffentlichung im Bundessteuerblatt in Kraft tritt und auf alle offenen Fälle anzuwenden sein wird.
Autorinnen: Bettina Grothe, Aleksandra Paprotny
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