Zweites Energiesteuersenkungsgesetz beschlossen: Temporäre Absenkung der Energiesteuer auf Benzin und Diesel

Die Bundesregierung reagiert auf stark gestiegene Kraftstoffpreise. Mit einem neuen Gesetz senkt sie die Energiesteuer auf Benzin und Diesel vorübergehend deutlich. Für viele Unternehmen und Privatpersonen sinken die Preise an der Zapfsäule bereits ab dem 1. Mai 2026 spürbar.

Hintergrund

Auslöser für die Maßnahme sind die infolge geopolitischer Spannungen stark gestiegenen Energiepreise. Diese verteuern Transport- und Produktionskosten und belasten Verbraucher*innen sowie Unternehmen unmittelbar. Besonders betroffen sind Branchen mit hohem Kraftstoffverbrauch, etwa Logistik, Handwerk und Personenbeförderung.

Zur kurzfristigen Entlastung hat der Gesetzgeber das Zweite Gesetz zur Änderung des Energiesteuergesetzes beschlossen. Der Bundestag hat das Gesetz am 24. April 2026 in einer vom Finanzausschuss geänderten Fassung verabschiedet. Ebenfalls am 24. April 2026 hat der Bundesrat dem Gesetz in einer eigens einberufenen Sondersitzung zugestimmt. Damit ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen; die zeitnahe Verkündung im Bundesgesetzblatt wird erwartet.

Die Regelung knüpft an den Tankrabatt aus dem Jahr 2022 an, ist jedoch erneut streng befristet und unionsrechtlich eng ausgestaltet.

Energiesteuer sinkt für zwei Monate um 14,04 Cent je Liter

Für den Zeitraum vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 wird die Energiesteuer auf Benzin und Diesel jeweils um 14,04 Cent je Liter abgesenkt. Einschließlich Umsatzsteuer ergibt sich eine Preisentlastung von bis zu rund 17 Cent je Liter.

Um eine doppelte Begünstigung zu vermeiden, setzt der Gesetzgeber bestehende Steuerentlastungen für Diesel teilweise aus. Dies betrifft insbesondere Entlastungen nach § 47a und § 56 EnergieStG, soweit der Kraftstoff bereits von der reduzierten Energiesteuer profitiert. Andere Entlastungstatbestände bleiben unverändert bestehen.

Die Absenkung erfolgt über eine zeitlich begrenzte Neufassung des § 68 EnergieStG. Parallel wurden die Energiesteuer‑Durchführungsverordnung und einzelne Pauschal- und Mischregelungen angepasst.

Bedeutung für die Praxis

Von der Maßnahme profitieren alle Steuerpflichtigen, die Benzin oder Diesel verbrauchen. Privatpersonen spüren die Entlastung unmittelbar an der Tankstelle. Für Unternehmen sinken Kraftstoff‑ und Transportkosten kurzfristig.

Für energieintensive Betriebe und Unternehmen mit Fuhrparks lohnt ein genauer Blick auf den Zeitraum der Steuerentstehung. Maßgeblich bleibt der Zeitpunkt der Entnahme aus dem Steuerlager. In den ersten Tagen der Absenkung kann daher noch Kraftstoff mit altem Steuersatz verkauft werden.

Unternehmen mit Steuerentlastungs‑ oder Erstattungsansprüchen sollten beachten, dass für Kraftstoffe im Absenkungszeitraum reduzierte Steuersätze gelten. Die gute Nachricht: Zusätzliche Nachweise zur Vorversteuerung sind nicht erforderlich. Eine zeitliche Abgrenzung der verwendeten Mengen reicht aus.

Die Regelung ist klar befristet. Ab dem 1. Juli 2026 gelten wieder die regulären Energiesteuersätze. Vorratsdispositionen rund um das Auslaufen der Absenkung verdienen daher besondere Aufmerksamkeit.

Fazit

Die befristete Energiesteuersenkung bringt kurzfristig spürbare Entlastung für Verbraucher und Unternehmen. Die Wirkung hängt jedoch von der tatsächlichen Weitergabe an der Zapfsäule und vom Zeitpunkt der Steuerentstehung ab. Betroffene sollten den Absenkungszeitraum im Blick behalten und insbesondere zum Auslaufen der Maßnahme steuerlich sauber disponieren.

 

Autor*innen: Stefan Neubauer, Bernd Johanning, Laili Aschhar

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