Ausschüttung von Gewinnen aus der Zeit vor Auflösung der Gesellschaft nach Liquidationsbeginn – BFH-Urteil vom 3. März 2026

Hintergrund

§ 43b EStG dient der Umsetzung der Mutter-Tochter-Richtlinie (RL 2011/96/EU) und soll eine steuerliche Mehrfachbelastung grenzüberschreitender Gewinnausschüttungen innerhalb von Konzernen verhindern. Die Vorschrift ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Freistellung von der deutschen Kapitalertragsteuer für Dividenden und andere Gewinnausschüttungen einer inländischen Kapitalgesellschaft an ihre in einem anderen EU-Mitgliedstaat an-sässige Muttergesellschaft.

Die Entlastung setzt insbesondere voraus, dass die Muttergesellschaft die gesetzlichen Beteiligungsvoraussetzungen erfüllt und die Ausschüttung unter den Anwendungsbereich des § 43b EStG fällt. Nach § 43b Abs. 1 S. 4 EStG gilt die Steuerentlastung allerdings nicht für Kapitalerträge, die einer Muttergesellschaft „anlässlich der Liquidation oder Umwandlung“ der Tochtergesellschaft zufließen.

Vor diesem Hintergrund stellte sich die Frage, ob auch solche Ausschüttungen von der Entlastung ausgeschlossen sind, die zwar erst nach Beginn der Liquidation erfolgen, jedoch auf Gewinnen beruhen, die bereits vor Eröffnung des Liquidationsverfahrens während der aktiven Geschäftstätigkeit der Gesellschaft erwirtschaftet wurden. Mit dieser Frage hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 3. März 2026 (Az. VIII R 8/24) zu befassen.

Sachverhalt der Entscheidung

Die Klägerin, eine in Luxemburg ansässige Société Anonyme (S.A.), war alleinige Gesellschafterin einer deutschen GmbH. Die GmbH wurde zum 31. Dezember 2010 aufgelöst und befand sich anschließend in Liquidation. Im Jahr 2013 beschloss die GmbH zwei Ausschüttungen an ihre luxemburgische Muttergesellschaft. Die streitige Ausschüttung stammte vollständig aus Gewinnen, die die GmbH bereits während ihrer aktiven Geschäftstätigkeit vor der Auflösung erwirtschaftet hatte. Beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragte die Muttergesellschaft die vollständige Freistellung und Erstattung der bislang einbehaltenen Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag.

Das BZSt lehnte eine vollständige Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer ab. Nach Auffassung des BZSt seien die Ausschüttungen im Zusammenhang mit der Liquidation erfolgt, sodass die Entlastungsregelung des § 43b Abs. 1 S. 1 EStG gemäß § 43b Abs. 1 S. 4 EStG ausgeschlossen sei. Die Klägerin vertrat hingegen die Auffassung, dass die Ausschüttungen keine Liquidationserlöse, sondern Gewinnausschüttungen aus der Zeit vor der Auflösung der Gesellschaft darstellten und daher weiterhin von der Quellensteuerentlastung erfasst seien. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob sie Klage. Das Finanzgericht (FG) Köln gab der Klage am 26. Oktober 2022 (Az. 2 K 2446/19) überwiegend statt. Gegen diese Entscheidung legte das BZSt Revision ein.

Entscheidung des BFH

Der BFH wies die Revision des BZSt als unbegründet zurück und entschied, dass der luxemburgischen S.A. hinsichtlich der streitigen Gewinnausschüttung ein Anspruch auf vollständige Freistellung und Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer sowie des Solidaritätszuschlags zusteht.

Nach Auffassung des BFH stellen Ausschüttungen von Gewinnen, die bereits vor der Auflösung der Gesellschaft erwirtschaftet wurden, auch dann Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar, wenn der Ausschüttungsbeschluss und die Auszahlung erst nach Beginn der Liquidation erfolgen. Die Ausschüttung solcher Altgewinne sei daher nicht als Liquidationserlös i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu qualifizieren.

Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die richtlinienkonforme Auslegung des § 43b Abs. 1 S. 4 EStG. Nach Auffassung des BFH sei die Vorschrift an Art. 5 der Mutter-Tochter-Richtlinie zu messen, der den Quellenstaat der Tochtergesellschaft zur Befreiung entsprechender Gewinnausschüttungen vom Quellensteuerabzug verpflichtet. Während Art. 4 der Richtlinie eine ausdrückliche Ausnahme für Ausschüttungen anlässlich der Liquidation vorsieht, enthält Art. 5 keine entsprechende Ausschlussklausel. Der BFH folgert hieraus, dass § 43b Abs. 1 S. 4 EStG nicht dahin ausgelegt werden kann, sämtliche nach Liquidationsbeginn erfolgenden Ausschüttungen von der Entlastungsregelung auszunehmen.

Nach Ansicht des BFH erfasse die Quellensteuerentlastung vielmehr auch solche Ausschüttungen, die zwar während der Abwicklung der Tochtergesellschaft erfolgen, wirtschaftlich jedoch auf Gewinnen beruhen, welche bereits in deren werbender Tätigkeit vor Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstanden seien. Die Ausschüttung dieser Gewinne falle weiterhin in den Anwendungsbereich des § 43b Abs. 1 S. 1 EStG.

Zur Bestätigung dieses Ergebnisses verweist der BFH zudem auf die nationale Besteuerungssystematik in Liquidationsfällen. Nach § 11 KStG würden Gewinne, die vor der Auflösung der Gesellschaft erzielt, aber erst während des Abwicklungszeitraums ausgeschüttet werden, systematisch den vorangegangenen Wirtschaftsjahren und nicht der Abwicklungsphase zugeordnet. Auch dies spreche nach Auffassung des BFH dagegen, entsprechende Ausschüttungen als Kapitalerträge „anlässlich der Liquidation“ im Sinne des § 43b Abs. 1 S. 4 EStG zu behandeln.

Praxisrelevanz

Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für grenzüberschreitende Konzernstrukturen innerhalb der Europäischen Union. Der BFH stellt klar, dass Ausschüttungen im Liquidationsstadium nicht allein aufgrund ihres zeitlichen Zusammenhangs mit der Abwicklung der Gesellschaft von der Quellensteuerentlastung nach § 43b EStG ausgeschlossen sind. Maßgeblich ist vielmehr, ob die ausgeschütteten Beträge auf Gewinnen beruhen, die bereits vor Eröffnung des Liquidationsverfahrens erwirtschaftet wurden.

Für die Praxis gewinnt damit die zutreffende zeitliche Einordnung der ausgeschütteten Beträge an Bedeutung. Bei Ausschüttungen während einer Liquidation sollte dokumentiert werden, ob es sich um laufende Gewinne aus der Zeit vor der Auflösung oder um echte Liquidationserlöse handelt. Soweit die Ausschüttung auf vor der Liquidation entstandenen Gewinnen beruht, können EU-Muttergesellschaften unter den weiteren Voraussetzungen des § 43b EStG weiterhin eine vollständige Entlastung von der deutschen Kapitalertragsteuer beanspruchen.

Der BFH hat ausdrücklich offengelassen, ob die Quellensteuerentlastung nach § 43b EStG auch für Ausschüttungen von Liquidationsgewinnen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu gewähren ist. Da im Streitfall ausschließlich Ausschüttungen von vor Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstandenen Gewinnen zu beurteilen waren, bestand für den Senat keine Veranlassung, über diese Frage zu entscheiden. Die Reichweite des § 43b Abs. 1 S. 4 EStG für echte Liquidationsgewinne bleibt damit weiterhin ungeklärt.

 

Autor: Dr. Kristina Frankus / Daria Wrona

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