Neue Verwaltungsgrundsätze zum Betriebsstättenbegriff: BMF veröffentlicht finale Fassung
BMF veröffentlicht finale Fassung
Kurzüberblick
Mit Schreiben vom 18. Juni 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen nun die finalen „Grundsätze der Verwaltung für den Betriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht“ (GZ IV B 2 - S 1301/01410/007/264) veröffentlicht. Das Schreiben ersetzt die bisherige Verwaltungsauffassung aus dem Jahr 1999 insoweit, als diese Aussagen zum Betriebsstättenbegriff und zur Betriebsstättenbegründung enthält.
Hintergrund
Das BMF-Schreiben konkretisiert sowohl den innerstaatlichen Betriebsstättenbegriff nach § 12 AO als auch den abkommensrechtlichen Betriebsstättenbegriff nach Art. 5 OECD-Musterabkommen. Hervorgehoben wird insbesondere, dass die einzelnen Tatbestandsmerkmale einer Betriebsstätte jeweils erfüllt sein müssen, zugleich aber im Rahmen einer Gesamtwürdigung und in ihrer Wechselwirkung zu beurteilen sind. Besondere Bedeutung kommt dabei der Sechs-Monats-Grenze für die zeitliche Festigkeit beziehungsweise zeitliche Verwurzelung zu.
Desk-Sharing und flexible Arbeitsplatzmodelle
Von besonderer praktischer Relevanz sind die Ausführungen zu Tätigkeiten in fremden Räumen, Desk-Sharing und vergleichbaren flexiblen Arbeitsplatzmodellen. Maßgeblich ist, ob dem Unternehmen eine verlässliche Nutzungsmöglichkeit der Räumlichkeiten zur Verfügung steht; eine ausschließliche Nutzung ist nicht erforderlich. Unternehmen mit grenzüberschreitenden Projekt-, Beratungs-, IT- oder Implementierungstätigkeiten sollten deshalb nicht nur vertragliche Nutzungsrechte, sondern auch tatsächliche Nutzungsmöglichkeiten, Zutrittsrechte, IT-Zugänge, Projektlaufzeiten und die regelmäßige Anwesenheit von Mitarbeitenden belastbar dokumentieren.
Homeoffice bleibt grundsätzlich unkritisch
Für Homeoffice-Sachverhalte bleibt die Finanzverwaltung grundsätzlich zurückhaltend. Die Tätigkeit eines Arbeitnehmers im häuslichen Homeoffice begründet in der Regel keine Betriebsstätte des Arbeitgebers, da es typischerweise an der Verfügungsmacht über die privaten Räumlichkeiten fehlt. Dies gilt grundsätzlich auch bei Kostenübernahme oder Ausstattung durch den Arbeitgeber. Werden jedoch geschäftsleitende Handlungen des Tagesgeschäfts aus dem Homeoffice heraus vorgenommen, kann eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte vorliegen. Abkommensrechtlich verweist das BMF zudem auf die 50-%-Schwelle des OECD-Musterkommentars; diese gilt nach der finalen Fassung auch für Arbeitnehmer mit Leitungsfunktionen.
Vertreter-, Bau- und Montagebetriebsstätten
Das Schreiben enthält darüber hinaus wichtige Klarstellungen zu Vertreterbetriebsstätten, Bau- und Montagebetriebsstätten sowie Konzernstrukturen mit mehreren verbundenen Unternehmen in einem Staat. Hervorgehoben wird die Prüfung der Anti-Fragmentierungsklausel nach Art. 5 Abs. 4.1 OECD-MA. Für Bau- und Montagebetriebsstätten wird klargestellt, dass eine reine und ausschließliche Bau- und Montageüberwachung grundsätzlich keine Betriebsstätte im Sinne des § 12 S. 2 Nr. 8 AO begründet.
Bedeutung für die Praxis
Unternehmen sollten grenzüberschreitende Tätigkeitsmodelle strukturiert überprüfen und dokumentieren. Relevant sind insbesondere vertragliche Nutzungsrechte, tatsächliche Zutritts- und Nutzungsmöglichkeiten, Projektlaufzeiten, Arbeitsortregelungen, Entscheidungswege, Rollenbeschreibungen sowie die tatsächliche Ausübung von Leitungs- oder Vertriebsfunktionen. Auch Folgefragen der Gewinnabgrenzung sowie der Zuordnung von Funktionen, Vermögenswerten und Risiken sind unter den neuen Vorgaben zu berücksichtigen.
Fazit
Das BMF-Schreiben schafft einen umfassenden und einheitlichen Rahmen für die Beurteilung von Betriebsstätten im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht. Die detaillierten Ausführungen zu Verfügungsmacht, Homeoffice und flexiblen Arbeitsplatzmodellen zeigen, dass diese Themen künftig verstärkt in den Fokus der Finanzverwaltung rücken dürften.
Autor: Bettina Grothe und Aleksandra Paprotny
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