FG Düsseldorf zur gesonderten und einheitlichen Feststellung bei Personengesellschaften
Feststellung bei Personengesellschaften
Hintergrund
Die gesonderte und einheitliche Feststellung nach §§ 179, 180 AO dient der Ermittlung und verbindlichen Zuordnung von Besteuerungsgrundlagen, wenn Einkünfte mehreren Personen steuerlich zuzurechnen sind. Ihr Zweck besteht insbesondere darin, eine einheitliche Beurteilung gemeinschaftlich erzielter Einkünfte sicherzustellen und divergierende Entscheidungen verschiedener Finanzämter zu vermeiden. Voraussetzung für ein Feststellungsverfahren ist daher grundsätzlich, dass mehrere Personen an den relevanten Einkünften beteiligt sind und diese Einkünfte ihnen steuerlich zugerechnet werden können.
Besondere Schwierigkeiten ergeben sich bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften. Aufgrund der für diese Gesellschaften geltenden Bruchteilsbetrachtung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO werden die von der Gesellschaft gehaltenen Wirtschaftsgüter steuerlich den Gesellschaftern anteilig zugerechnet. Hier stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bestimmte Besteuerungsgrundlagen auf Ebene der Gesellschaft oder erst im Veranlagungsverfahren der Gesellschafter zu berücksichtigen sind.
Bislang war dabei ungeklärt, ob bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, deren Einkünfte ausschließlich einem einzigen Gesellschafter zuzurechnen sind, überhaupt Raum für eine gesonderte und einheitliche Feststellung besteht. Dies verneint das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in seinem Urteil vom 13. Juli 2026 (Az. 14 K 1640/24 F).
Sachverhalt der Entscheidung
Die Klägerin, eine vermögensverwaltende KG, verfügte im Streitjahr lediglich über einen vermögensmäßig beteiligten Kommanditisten. Im Jahr 2021 veräußerte sie Anteile an einer von ihr gehaltenen GmbH. Das Finanzamt stellte die hieraus resultierenden Einkünfte im Rahmen eines gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahrens fest und rechnete sie vollständig dem einzigen Gesellschafter zu.
Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass mangels Beteiligung mehrerer Personen die Voraussetzungen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung nicht vorlägen. Das Finanzamt hielt dem entgegen, die Anteilsveräußerung sei zunächst auf Ebene der vermögensverwaltenden Personengesellschaft festzustellen.
Damit hatte das FG Düsseldorf zu entscheiden, ob bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft mit nur einem wirtschaftlich beteiligten Gesellschafter überhaupt eine gesonderte und einheitliche Feststellung durchzuführen ist.
Entscheidung des FG Düsseldorf
Das FG Düsseldorf hat der Klage stattgegeben und den Feststellungsbescheid aufgehoben. Nach Auffassung des Gerichts lagen die Voraussetzungen für eine gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO nicht vor. Zwar sei eine solche Feststellung grundsätzlich auch bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften möglich. Voraussetzung sei jedoch, dass die betreffenden Einkünfte mehreren Personen steuerlich zuzurechnen seien.
Das Gericht betont, dass bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften die Bruchteilsbetrachtung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO gelte und insoweit auf die einkunftswirksame Beteiligung mehrerer Personen abzustellen sei. Eine gesonderte und einheitliche Feststellung setze nach der vom FG Düsseldorf herangezogenen BFH-Rechtsprechung zumindest voraus, dass mehrere Personen in einkunftswirksamer Weise zu den einkünfteerzielenden Wirtschaftsgütern in Beziehung stehen. Diese Voraussetzung sah das FG Düsseldorf im Streitfall als nicht erfüllt an. Die streitigen Einkünfte seien ausschließlich dem einzigen vermögensmäßig beteiligten Kommanditisten zuzurechnen gewesen. Die Komplementär-GmbH habe keine entsprechenden Einkünfte aus der Klägerin erzielt. Damit habe es an einer steuerlichen Zurechnung der Einkünfte zu mehreren Personen gefehlt.
Zur Begründung verweist das Gericht zudem auf den Zweck des Feststellungsverfahrens. Dieses diene insbesondere der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen verschiedener Finanzämter. Sei eine Einkunftsquelle jedoch ausschließlich einer Person zuzurechnen, bestehe kein Bedürfnis für eine einheitliche Feststellung. Widersprüchliche Entscheidungen seien in einer solchen Konstellation von vornherein ausgeschlossen. Ein Feststellungsverfahren ohne eigenständige steuerliche Bedeutung sei nach Auffassung des Gerichts unzulässig.
Maßgeblich stellte das FG Düsseldorf damit auf die steuerliche Zurechnung der Einkünfte ab und rückte diese in den Mittelpunkt der Prüfung. Seien die Einkünfte ausschließlich einer Person zuzurechnen, fehle es nach Auffassung des Gerichts sowohl an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO als auch an dem Zweck eines Feststellungsverfahrens.
Praxisrelevanz
Für die Praxis ist die Entscheidung insbesondere bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften mit nur einem wirtschaftlich beteiligten Gesellschafter relevant. Das FG Düsseldorf stellt auf den Zweck des Feststellungsverfahrens ab und verneint dessen Erforderlichkeit, wenn die streitigen Einkünfte ausschließlich einer Person zuzurechnen sind. In entsprechenden Fällen kann daher zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen des § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO überhaupt vorliegen.
Da das FG Düsseldorf bereits das Vorliegen der Voraussetzungen eines Feststellungsverfahrens verneint, musste es die von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung zur verfahrensrechtlichen Behandlung entsprechender Veräußerungsvorgänge nicht abschließend entscheiden. Aufgrund der zugelassenen Revision bleibt die höchstrichterliche Klärung durch den BFH abzuwarten. Bis dahin dürfte das Urteil eine zusätzliche Argumentationsgrundlage in vergleichbaren Gestaltungen bieten.
Autor: Dr. Kristina Frankus / Daria Wrona
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