Fremdwährungskonten im Privatvermögen

Mit der Steuerbescheinigung 2025 werden viele Anleger*innen erstmals feststellen, dass Fremdwährungsgewinne von den Banken als Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgewiesen werden. Während Zinsen, Dividenden oder Veräußerungsgewinne offensichtlich steuerpflichtige Kapitalerträge sind, übersehen Anleger*innen vielfach, dass auch Fremdwährungsgewinne steuerpflichtig sein können. Dabei rücken Fremdwährungskonten, auch in Folge der „neuen“ Transparenz, zunehmend in den Fokus der Finanzverwaltung.

Hintergrund

Grundlage hierfür bildet das BMF-Schreiben zur Abgeltungssteuer vom 19. Mai 2022, Rz.131 (aktuelle Fassung vom 14. Mai 2025, Rz. 131). Mit dem BMF-Schreiben konkretisiert die Finanzverwaltung ihre Auffassung bezüglich der Besteuerung von Fremdwährungsgewinnen, die teilweise von der bis dahin etablierten Praxis abweicht. Demnach können Fremdwährungsgeschäfte entweder als privates Veräußerungsgeschäft oder als Einkünfte aus Kapitalvermögen qualifiziert werden. Wesentliches Abgrenzungskriterium ist die Verzinslichkeit des Fremdwährungsguthabens. Dieses BMF-Schreiben ist nicht neu, jedoch werden die Auswirkungen bezüglich der Fremdwährungsgewinne nun in den Steuerbescheinigungen sichtbar.

Differenzierung nach der Verzinslichkeit der Konten

Fremdwährungsgewinne/-verluste aus unverzinslichen Konten können als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG besteuert werden. Maßgeblich ist die einjährige Spekulationsfrist zwischen Anschaffung und Veräußerung der Fremdwährung. Sie unterliegen dem persönlichen Einkommensteuersatz (zzgl. Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) und einem gesonderten Verlustverrechnungskreis. Insoweit sind die Fremdwährungsgewinne/-verluste vom Steuerpflichtigen i. R. d. Erstellung seiner Einkommensteuererklärung zu ermitteln. Sie werden nicht von den Banken bescheinigt.

Fremdwährungsgewinne/-verluste aus verzinslichen Konten (z. B. Tages-, Festgeld- und Depotverrechnungskonten; nicht Zahlungsverkehrskonten) fallen unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 EStG. Sie unterliegen der Kapitalertragsteuer von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) und der Verlustverrechnung mit Kapitaleinkünften. Insoweit sind die Fremdwährungsgewinne/-verluste von inländischen Banken zu ermitteln, in den Steuerbescheinigungen auszuweisen und Abgeltungsteuer ist einzubehalten. Nach Auffassung der Finanzverwaltung stellt jede Einzahlung oder Zinsgutschrift auf einem verzinslichen Konto einen Anschaffungsvorgang dar. Bei späterer Rückzahlung liegt ein steuerpflichtiger veräußerungsgleicher Vorgang vor. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Fremdwährung in Euro oder Drittwährung getauscht wird. Die Besteuerung unrealisierter Währungsgewinne/ -verluste ist strittig und wird i. R. eines anhängigen Verfahrens vom FG Rheinland-Pfalz (Az. 4 V 1436/25) überprüft.

Bedeutung für die Praxis

Betroffen sind insbesondere Privatpersonen mit Fremdwährungskonten bei in- oder ausländischen Banken. Die Ermittlung von Fremdwährungsgewinnen/-verlusten kann bei vielen Einzeltransaktionen und schwankenden Währungskursen schnell komplex werden. Sie wird nur teilweise von den inländischen Banken übernommen. Die Verantwortung für die korrekte Deklaration bleibt beim Steuerpflichtigen. Im Zweifel sind alle noch offenen Veranlagungszeiträume seit 2009 zu überprüfen.

 

Autorin: Marie-Christin Thomalla

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