Keine erweiterte Kürzung nach unterjährigem Verkauf der letzten Immobilie trotz anschließender Liquidation

Mit Urteil vom 12. Mai 2026 hat das Finanzgericht (FG) München entschieden, dass die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei einer unterjährigen Veräußerung des letzten Grundstücks auch dann zu versagen ist, wenn sich unmittelbar anschließend die Liquidation der Grundstücksgesellschaft anschließt. Das Urteil verdeutlicht die hohen Anforderungen an die durchgehende ausschließliche Verwaltung eigenen Grundbesitzes während des gesamten Erhebungszeitraums.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine grundstücksverwaltende GmbH, veräußerte Ende 2016 ihren gesamten Immobilienbestand. Der Übergang von Nutzen und Lasten erfolgte am 17. Februar 2017. Unmittelbar danach wurde die Gesellschaft aufgelöst und liquidiert. Während der Liquidation wurden nur noch Abwicklungstätigkeiten ausgeführt.

Für das Jahr 2017 beantragte die GmbH die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG, um den Veräußerungsgewinn für das Grundstück gewerbesteuerfrei zu stellen. Im Anschluss an eine Außenprüfung versagte das Finanzamt jedoch die erweiterte Kürzung und gewährte lediglich die einfache Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG.

Nach Auffassung des Finanzamts ist für die Beurteilung nicht das Rumpfwirtschaftsjahr bis zur Veräußerung, sondern der gesamte gewerbesteuerliche Erhebungszeitraum 2017 maßgeblich. Da die GmbH nach dem Verkauf des letzten Grundstücks weiterhin bestand und Abwicklungstätigkeiten ausübte, läge nicht während des gesamten Erhebungszeitraums eine ausschließliche Verwaltung eigenen Grundbesitzes vor. Die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung seien daher nicht erfüllt.

Entscheidung des FG

Das FG München folgte der Auffassung des Finanzamts. Für die Frage, ob die erweiterte Kürzung gewährt werden kann, ist insbesondere die Bestimmung des gewerbesteuerlichen Erhebungszeitraums von Bedeutung. Dieser entspricht grundsätzlich dem Kalenderjahr (im Streitfall: 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017). Voraussetzung für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung ist, dass eigener Grundbesitz bis zum Ende dieses Zeitraums im Betriebsvermögen verbleibt und ausschließlich verwaltet wird. Nach dem Übergang von Nutzen und Lasten am 17. Februar 2017 hielt die GmbH vorliegend keinen eigenen Grundbesitz mehr. Die anschließenden Liquidations- und Abwicklungstätigkeiten änderten daran nichts. Das FG München versagte daher die erweiterte Kürzung. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage ließ das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zu.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil ist insbesondere für Grundstücksunternehmen relevant, die die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG beanspruchen und eine Veräußerung des letzten Grundstücks mit anschließender Liquidation planen. Bei solchen Transaktionen kommt es entscheidend auf die zeitliche Strukturierung an. Ein unterjähriger Nutzen- und Lastenwechsel kann zum vollständigen Wegfall der erweiterten Kürzung und damit zu einer erheblichen Gewerbesteuerbelastung des Veräußerungsgewinns führen.

Entscheidend ist, dass der Übergang von Nutzen und Lasten des letzten Grundstücks erst zum Ende des maßgeblichen gewerbesteuerlichen Erhebungszeitraums erfolgt. Entspricht dieser dem Kalenderjahr, so sollte der Nutzen- und-Lasten-Wechsel auf den 31. Dezember um 23:59 Uhr gelegt werden. Der Bundesfinanzhof hat diese Gestaltung im Grundsatz anerkannt (BFH-Urteil vom 11.8.2004 - I R 89/03, BStBl II 2004, 1080). Bei geplanten Liquidationen, Rumpfwirtschaftsjahren oder abweichenden Wirtschaftsjahren sollte im Einzelfall geprüft werden, wann der maßgebliche Erhebungszeitraum endet, damit der Nutzen- und-Lasten-Wechsel auf diesen Zeitpunkt abgestimmt werden kann.

 

Autor*innen: Anja Spitzenberg, Murat Aksoy 

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