Körperschaftsteuerliche Organschaft: Neues BMF-Schreiben vom 17. Juli 2026
Körperschaftsteuerliche Organschaft
Hintergrund
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Datum vom 17. Juli 2026 ein neues Schreiben zur ertragsteuerlichen Organschaft veröffentlicht (Az. IV C 2 - S 2770/00042/002/081). Das neue BMF-Schreiben ersetzt das bislang geltende BMF-Schreiben vom 10. November 2005 (Az. IV B 7 - S 2770 - 24/05) und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Im Mittelpunkt stehen insbesondere Klarstellungen zur steuerlichen Mindestlaufzeit von Gewinnabführungsverträgen (GAV) sowie zu den Voraussetzungen, unter denen Personengesellschaften als Organträger anerkannt werden können. Die Finanzverwaltung greift hierbei verschiedene Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) auf und schafft für diese Bereiche ein höheres Maß an Rechtssicherheit.
Das neue BMF-Schreiben setzt alleine auf das Schreiben vom 10. November 2005 auf und enthält damit keine Aussagen zur tatsächlichen Durchführung des GAVs. Gerade hierzu hat der BFH mit Urteil vom 5. November 2025 (Az. I R 37/22) seine Rechtsprechung zur tatsächlichen Durchführung des GAVs präzisiert und erstmals konkrete Vorgaben zur zeitnahen Erfüllung der hieraus resultierenden Ansprüche aufgestellt.
Wesentliche Änderungen durch das BMF-Schreiben vom 17. Juli 2026
Inhaltlich bleibt die Verwaltungsauffassung zur Mindestlaufzeit des GAVs weitgehend unverändert. Hervorgehoben wird jedoch erneut, dass die Fünfjahresfrist an die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrags anknüpft und deshalb eine verspätete Handelsregistereintragung zur Nichterfüllung der Mindestlaufzeit führen kann. Zudem stellt das BMF ausdrücklich klar, dass Vertragsklauseln zulässig sind, die den Beginn der Laufzeit auf das Wirtschaftsjahr der Handelsregistereintragung verlagern.
Neu ist insbesondere die Konkretisierung, dass die gewerbliche Tätigkeit der Organträger-Personengesellschaft nicht nur geringfügig sein darf. Zur Bestimmung dieser Grenze verweist das BMF nun ausdrücklich auf die Bagatellgrenze in H 15.8 (5) EStH 2025.
Das Schreiben konkretisiert zudem die Anforderungen an eine Holding-Personengesellschaft als Organträger. Eine gewerbliche Tätigkeit kann im Einzelfall durch eine geschäftsleitende Holding begründet werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Personengesellschaft an mehreren Tochterkapitalgesellschaften beteiligt ist und gegenüber diesen tatsächlich geschäftsleitend tätig wird. Nicht ausreichend ist hingegen der bloße Abschluss eines Beherrschungsvertrags mit den Tochtergesellschaften oder die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, deren einzige Funktion die Stellung als Komplementärin der Holdingpersonengesellschaft ist.
Für konzerninterne Dienstleistungen bestätigt das BMF die bisherige Verwaltungsauffassung, ergänzt diese jedoch um den Hinweis, dass die Leistungen gegen ein gesondertes, fremdübliches Entgelt erbracht und abgerechnet werden müssen. Zudem verweist das Schreiben auf H 15.4 EStH 2025 zum Kundenkreis.
Klargestellt wird ferner, dass eine vermögensverwaltende Personengesellschaft nicht allein deshalb eine eigene gewerbliche Tätigkeit ausübt, weil sie aufgrund einer Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft gewerbliche Einkünfte erzielt. Das BMF verweist insoweit nun ausdrücklich auf die gewerbliche Infektion nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 2. Alt. EStG.
Bei Betriebsaufspaltungen stellt das BMF klar, dass die Besitzpersonengesellschaft originär gewerblich tätig ist und daher als Organträger in Betracht kommt. Dies gilt auch dann, wenn sie im Übrigen lediglich vermögensverwaltende Tätigkeiten ausübt.
Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Aufgabe der bisherigen Verwaltungsauffassung, wonach die gewerbliche Tätigkeit des Organträgers bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft vorliegen musste. Nach dem neuen BMF-Schreiben muss der Organträger nicht bereits zu diesem Zeitpunkt gewerblich tätig sein.
Praxisrelevanz
Das BMF-Schreiben vom 17. Juli 2026 schafft in mehreren Bereichen der körperschaftsteuerlichen Organschaft zusätzliche Rechtssicherheit, indem es die bisherige Verwaltungsauffassung an die aktuelle BFH-Rechtsprechung anpasst und verschiedene Zweifelsfragen zur Organträger-Personengesellschaft sowie zur Mindestlaufzeit von GAVs konkretisiert.
Gleichzeitig bleibt eine für die Praxis zentrale Frage weiterhin unbeantwortet: Die Finanzverwaltung äußert sich nicht zu den Auswirkungen des BFH-Urteils vom 5. November 2025 zur tatsächlichen Durchführung des GAVs. Der BFH hat insoweit seine bisherige Rechtsprechung weiter konkretisiert und klargestellt, dass neben der ordnungsgemäßen bilanziellen Erfassung der aus dem GAV resultierenden Ansprüche auch deren zeitnahe Erfüllung erforderlich ist. Erstmals hat das Gericht hierfür einen konkreten zeitlichen Maßstab vorgegeben und eine Erfüllung grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit als ausreichend angesehen.
Bis zu einer klarstellenden Stellungnahme der Finanzverwaltung sollten bestehende Organschaftsstrukturen daher daraufhin überprüft werden, ob die Voraussetzungen für die tatsächliche Durchführung des GAVs während der gesamten Organschaftsdauer erfüllt sind. Unternehmen sollten insbesondere sicherstellen, dass Forderungen und Verbindlichkeiten aus GAV nicht nur ordnungsgemäß in den Jahresabschlüssen abgebildet, sondern auch innerhalb des vom BFH vorgegebenen Zeitrahmens wirksam erfüllt werden. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen Ansprüche lediglich über Verrechnungskonten fortgeschrieben werden. Nach der Rechtsprechung genügt eine bloße Verbuchung ohne Ausgleich oder sonstige Erfüllungshandlung den Anforderungen an die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags nicht.
Autor: Dr. Kristina Frankus / Daria Wrona
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