Jahressteuergesetz 2026: Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft
Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft
Hintergrund
Durch die kleinteilige Rechtsprechung zur Organschaft ist es für Unternehmer oft schwer, zu beurteilen, ob die Eingliederungsvoraussetzungen vorliegen. Nicht selten entsteht oder entfällt eine umsatzsteuerliche Organschaft, ohne dass die Betroffenen dies bemerken, was umfangreiche Korrekturverpflichtungen auslöst.
Referentenentwurf: Erklärungsorganschaft
Die Rechtsfolgen der Organschaft sollen nach dem Referentenentwurf auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen nur durch eine Erklärung des Organträgers gegenüber dem zuständigen Finanzamt eintreten. Liegen die Eingliederungsvoraussetzungen nicht vor, kann die Organschaft nicht durch eine Erklärung herbeigeführt werden.
Auf Antrag können einzelne Gesellschaften in eine bereits bestehende Organschaft aufgenommen werden, und die Erklärung kann durch den Organträger hinsichtlich der gesamten Organschaft oder einzelner Organgesellschaften mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Soweit die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, muss der Organträger dies unverzüglich gegenüber dem zuständigen Finanzamt anzeigen.
Eine Organschaft muss grundsätzlich rückabgewickelt werden, wenn die Erklärung abgegeben wurde, obwohl die Voraussetzungen nicht vorlagen oder weggefallen sind. In diesem Fall haftet der Organträger für Steuern der Organgesellschaften. Auch eine steuerliche Haftung der Organgesellschaften kommt in Betracht. Der Zinslauf beginnt erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Bescheid erlassen wurde, in dem aus der fehlenden Organschaft die steuerlichen Folgerungen gezogen wurden.
Auf die Rückabwicklung einer fehlerhaft angenommenen Organschaft kann verzichtet werden, wenn der Organträger und die Organgesellschaften es gemeinsam beantragen und keine Steuerausfälle drohen.
Die Neuregelung ist ab dem 1. Januar 2029 anzuwenden. Die Erklärung der Organschaft kann bereits ab dem 1. Juli 2028 mit Wirkung zum 1. Januar 2029 beim Finanzamt eingereicht werden.
Bedeutung für die Praxis
Die Wirtschaft hatte sich eigentlich eine Antragsorganschaft gewünscht. Dabei würde das Finanzamt prüfen, ob die Voraussetzungen für die Organschaft wirklich vorliegen, und einen entsprechenden Bescheid erlassen. Bei der Erklärungsorganschaft erfolgt zum Zeitpunkt der Erklärung keine Prüfung des Finanzamtes. Das Risiko, die Voraussetzungen einer Organschaft zu Unrecht anzunehmen, liegt demnach beim Unternehmer.
Finanzämter sind manchmal auch heute schon bereit, auf die Rückabwicklung einer zu Unrecht angenommenen Organschaft zu verzichten. Es besteht bislang aber kein Rechtsanspruch darauf. Zu beachten ist die Beschränkung auf Fälle, in denen kein Steuerausfall droht. Organschaften werden aber oft gerade dann begründet, wenn Gesellschaften im Organkreis nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, sodass ein Verzicht auf die Rückabwicklung tatsächlich zu Steuerausfällen führen würde.
Alle, die eine bestehende Organschaft beibehalten wollen, müssen wahrscheinlich rechtzeitig eine entsprechende Erklärung abgeben.
Autorin: Nadia Schulte