Verrechnungsmodell für die Einfuhrumsatzsteuer
Verrechnungsmodell für die Einfuhrumsatzsteuer
Hintergrund
Derzeit ist die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) im Regelfall zehn Tage nach Mitteilung der Zollschuld fällig und an die Zollverwaltung zu zahlen. Der Vorsteuerabzug erfolgt dann über die Umsatzsteuervoranmeldung. Resultiert diese in einer Erstattung, muss der Unternehmer warten, bis das Finanzamt den Betrag überweist. Eine Änderung von § 15 UStG schafft hier bereits heute eine gewisse Abhilfe: Die EUSt muss nur noch entstanden, aber nicht mehr entrichtet worden sein, damit sie als Vorsteuer abzugsfähig ist. Nutzt der Unternehmer ein Aufschubkonto, endet die Zahlungsfrist für die EUSt erst am 26. Tag des zweiten, auf den betreffenden Monat folgenden Monats, § 21 Abs. 3a UStG – Fristenlösung.
Diskutierte Änderung – Verrechnungsmodell
Kern des Verrechnungsmodells ist, dass der Unternehmer die EUSt nicht an die Zollbehörde entrichten muss, sondern in der Umsatzsteuervoranmeldung mit dem entsprechenden Vorsteuerabzug verrechnen kann. Wenn die Zollbehörde über die EORI-Nummer erkannt hat, dass der Unternehmer am Verrechnungsmodell teilnimmt, stellt sie für die EUSt nur die Bemessungsgrundlage und den Steuersatz fest. Beides wird automatisiert elektronisch an das zuständige Finanzamt übermittelt. Der EUSt-Betrag wird über ELSTER unveränderbar in das Voranmeldungsformular übernommen. Der Unternehmer nimmt dann dort den EUSt-Abzug vor, soweit er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Das Verrechnungsmodell ist freiwillig. Um teilzunehmen, sollen Unternehmer einmalig über ELSTER eine entsprechende Erklärung abgeben. Das Finanzamt kann Unternehmer von dem Modell ausschließen.
Die Voraussetzungen für die Teilnahme am Verrechnungsmodell sind:
- Der Unternehmer ist zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt und im Inland umsatzsteuerlich registriert.
- Die Kleinunternehmerregelung gilt für ihn nicht.
- Er verfügt über eine Wirtschaftsidentifikationsnummer.
- Er nutzt die Dauerfristverlängerung.
- Es ist kein Ausschluss vom Verrechnungsmodell gespeichert.
Die Fristenlösung des § 21 Abs. 3a UStG soll mit Einführung des Verrechnungsmodells aufgehoben werden.
Bedeutung für die Praxis
Das Verrechnungsmodell stellt, verglichen mit den bisherigen Regelungen, eine willkommene Erleichterung dar.
Die Aufhebung der Fristenlösung ist allerdings ein Nachteil für Unternehmer, die von dem Verrechnungsmodell keinen Gebrauch machen möchten oder dürfen. Ein Hinausschieben der Fälligkeit der EUSt bis zum 26. Tag des übernächsten Monats ist dann nicht mehr möglich. Die EUSt ist somit im Regelfall zehn Tage nach der Mitteilung der Zollschuld fällig, bzw. am 16. Tag des auf die Einfuhr folgenden Monats, wenn ein Aufschubkonto verwendet wird. Dies betrifft zum Beispiel Unternehmen, die (auch) steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug ausführen.
Die hier dargestellte Regelung ist nicht final und kann noch Änderungen erfahren.
Autorin: Nadia Schulte