Kundenanlage vs. Stromnetz auf dem Werksgelände – was Automobilhersteller und Zulieferer jetzt wissen müssen
Genau dieses Konstrukt steht jedoch seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Ende 2024 auf dem Prüfstand: Die dort deutlich engeren Voraussetzungen für eine Kundenanlage lassen viele Werksgelände und Ladeinfrastrukturen im Bestand nicht mehr sicher erscheinen. Der deutsche Gesetzgeber reagierte schnell und schuf eine Art Schutzschirm für bestehende Kundenanlagen bis Ende 2028.
Warum die Übergangsfrist für Automotive-Standorte trotzdem knapp werden kann
Die vermeintlich lange Frist ist trügerisch. Die bis Ende 2028 verbleibenden zweieinhalb Jahre sind nicht allzu viel Zeit, wenn sich am Ende herausstellen sollte, dass für ein Werksgelände ein regulierter Netzbetrieb erforderlich wird. Solche Netzumstellungen sind eher Großprojekte: Es müssen unter Umständen entflochtene Gesellschaften bzw. Geschäftsbereiche gegründet und für den Regulierungsbetrieb fit gemacht werden. Andere Unternehmen müssen sich die strategische Frage stellen, ob sie einen Netzbetrieb für ihr Werksgelände oder ihre Ladeinfrastruktur überhaupt selbst übernehmen oder die elektrischen Infrastrukturen besser veräußern bzw. Dritten zum Betrieb überlassen sollten.
Wenn bis Ende 2026 keine europäische Neuregelung steht, könnte die Zeit schon wieder knapp werden. Umso besser, dass nun Bewegung in die Sache kommt! Eine Lösung kann letztlich nur das EU-Recht selbst hervorbringen.
Zwei Lösungsansätze auf EU-Ebene
Es stehen im EU-Gesetzgebungsverfahren gleich zwei Lösungsansätze zur Debatte: Nach dem Vorschlag des Europäischen Rates könnte eine Kundenanlage in dem Fall vorliegen, wenn (1) mehr als 90 % der verteilten Elektrizität an den Netzeigentümer/-betreiber oder mit diesem verbundene Unternehmen geht und das Netz Elektrizität an weniger als 20 Kunden verteilt wird oder wenn (2) Infrastrukturen für Privathaushalte vorliegen, die die Elektrizität an weniger als 100 Haushalte verteilen.
Nach dem Vorschlag des Parlaments dürfte zukünftig – für das Vorliegen einer Kundenanlage – (1) der Strom nur noch überwiegend an den Netzbetreiber selbst oder verbundene Unternehmen und nur zu einem untergeordneten Anteil an sonstige Kunden (einschließlich Haushalte) verteilt werden oder (2) jährlich nur eine begrenzte Strommenge an eine begrenzte Kundenzahl (einschließlich Haushalte) verteilt werden. Konkrete Mengen- bzw. Schwellengrenzen werden hier nicht festgelegt.
Was das für Werksgelände und Zuliefererparks bedeuten könnte
Sollte einer der Vorschläge – oder ein Kompromiss bzw. Mittelweg aus beiden Vorschlägen – umgesetzt werden, dürften viele elektrische Infrastrukturen in der Automobilbranche zukünftig nicht mehr als Kundenanlage betrieben werden können. Wir empfehlen Automobilherstellern und Zulieferern, ihre Standorte bereits jetzt auf die Kundenanlagen-Eigenschaft hin zu überprüfen und die weitere Entwicklung auf EU-Ebene eng zu verfolgen. Denn ein spätes Reagieren kann mit Blick auf mögliche Verfahren der Regulierungsbehörden teuer werden.
Sollte der Betrieb einer Kundenanlage an einem Werksstandort absehbar nicht mehr möglich sein, stellt sich außerdem die Frage, wer den Netzbetrieb am Standort übernimmt. Das ist dann oftmals nicht mehr das Industrieunternehmen. Wie die Praxis zeigt, wird der Netzbetrieb entweder an den vorgelagerten Netzbetreiber oder an ein anderes Energieversorgungsunternehmen übertragen. Hierzu wird das Werksnetz entweder verpachtet oder auch verkauft. Bei Bedarf stellen wir gerne Kontakt zu einschlägigen Energieunternehmen und Infrastrukturinvestoren her.