So gelingt der Einstieg in den EU-Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung (Voluntary Standard)
Da die Markterwartungen von Investoren, Kreditgebern, Kunden und Akteuren des öffentlichen Sektors weiter steigen, wird die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung zu einem immer wichtigeren Instrument, um Transparenz zu zeigen, die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und den Zugang zu Geschäftsmöglichkeiten und Finanzmitteln zu erleichtern.
Dieser Leitfaden beleuchtet die wichtigsten Aspekte des VS, stellt einen Vergleich mit den überarbeiteten ESRS an und beschreibt die praktischen Auswirkungen für Unternehmen, die den VS nutzen möchten.
Warum profitieren Unternehmen jeder Größe vom vereinfachten und verhältnismäßigen Voluntary Standard?
Der VS kombiniert eine verständliche Sprache mit pragmatischen Offenlegungspflichten und bietet insbesondere kleineren Unternehmen die notwendige Flexibilität. Für Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeiter*innen gelten zusätzlich vereinfachte Anforderungen. Das Rahmenwerk zeichnet sich vor allem durch seinen modularen Aufbau und seine leichte Anwendbarkeit aus.
Um unterschiedlichen Reifegraden im Nachhaltigkeitsmanagement gerecht zu werden, umfasst der VS zwei Module: ein Basismodul mit grundlegenden ESG-Angaben sowie ein optionales umfassenderes Modul, das zusätzliche Informationsbedürfnisse von Investoren, Kreditgebern und Geschäftspartnern abdeckt. Unternehmen können ausschließlich das Basismodul anwenden oder beide Module kombinieren. Eine selektive Auswahl einzelner Angaben („pick and choose“) sieht das Rahmenwerk jedoch nicht vor.
Unterstützt durch Leitfäden und praktische Hilfsmittel, die die EFRAG ursprünglich für den VSME-Standard entwickelt hat, erleichtert der VS den Einstieg in die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung. Für größere Unternehmen außerhalb des Anwendungsbereichs der überarbeiteten CSRD reicht der VS jedoch möglicherweise nicht aus.
Wie stark überschneiden sich der VS und die überarbeiteten ESRS und wo liegen Unterschiede?
Beide Rahmenwerke stellen vergleichbare qualitative Anforderungen an die Berichterstattung und sollen eine konsistente Verbindung zur Finanzberichterstattung schaffen. Anders als die ESRS basiert der VS jedoch auf zwei Berichtsmodulen statt auf einem umfangreichen Standardwerk. Zwar deckt er ebenfalls alle ESG-Themen ab, geht dabei jedoch deutlich weniger ins Detail.
Ein weiterer Unterschied betrifft die doppelte Wesentlichkeitsanalyse (Double Materiality Assessment, DMA). Während die überarbeiteten ESRS diese verpflichtend vorschreiben, verlangt der VS keine DMA. Unternehmen können eine solche Analyse jedoch freiwillig im Rahmen eines „VS+“-Ansatzes durchführen, um wesentliche Nachhaltigkeitsthemen systematisch zu identifizieren.
Auch Umfang und Tiefe der Berichtspflichten unterscheiden sich deutlich. Der VS umfasst 20 Offenlegungspflichten mit einer begrenzten Zahl an Datenpunkten. Dazu gehören verpflichtende, „Falls-zutreffende“ sowie freiwillige Informationen. Die überarbeiteten ESRS enthalten dagegen rund 300 Datenpunkte, die – sofern wesentlich – offengelegt werden müssen. Unternehmen sollen damit ihre wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Bereich Nachhaltigkeit sowie den Umgang damit nachvollziehbar darstellen.
Inwiefern dient der VS auch als Obergrenze für die Wertschöpfungskette?
Der VS erfüllt eine doppelte Funktion. Einerseits bietet er einen freiwilligen Rahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Andererseits dient er als Obergrenze für Informationsanforderungen innerhalb der Wertschöpfungskette, wie sie die überarbeitete CSRD vorsieht. Damit schützt er bestimmte Unternehmen vor unverhältnismäßigen Informationsanfragen von berichtspflichtigen Unternehmen.
Für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen, legt diese Obergrenze fest, welche Nachhaltigkeitsinformationen CSRD-berichtspflichtige Unternehmen von Geschäftspartnern in ihrer Wertschöpfungskette mit weniger als 1.000 Mitarbeiter*innen maximal anfordern dürfen. In der Praxis basiert diese Grenze auf einem festgelegten Katalog von Angaben aus dem VS, in Abhängigkeit davon, ob das betreffende Unternehmen mehr als zehn Mitarbeiter*innen beschäftigt oder nicht.
Wichtig ist: Diese Obergrenze gilt ausschließlich für die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Während Unternehmen weiterhin zusätzliche ESG-Informationen für andere geschäftliche Zwecke anfragen können, haben die nach der überarbeiteten CSRD als „geschützt“ geltenden Unternehmen das Recht, Auskunftsersuchen abzulehnen, die für CSRD-Berichtszwecke über die im VS festgelegten Grenzen hinausgehen.
Was sind die größten Herausforderungen für Unternehmen, die den VS anwenden möchten?
Unternehmen sollten zunächst ihren Reifegrad im Bereich Nachhaltigkeit bewerten. Auf dieser Grundlage können sie die passende Berichtsoption auswählen und einen klaren Fahrplan für ihre ESG-Aktivitäten entwickeln. Gleichzeitig empfiehlt es sich, Nachhaltigkeit langfristig als strategischen Faktor zu verstehen, der Geschäftsziele, Wertschöpfung und organisatorischen Wandel unterstützt.
Für eine erfolgreiche Anwendung des VS sind außerdem belastbare Prozesse zur Datenerhebung entscheidend. Unternehmen sollten die verfügbaren Leitfäden und Unterstützungsmaterialien der EFRAG konsequent nutzen und sicherstellen, dass sie Nachhaltigkeitsdaten zuverlässig erfassen, überwachen und dokumentieren.
Der VS bietet jedoch mehr als einen Rahmen für die Berichterstattung. Er schafft die Grundlage für mehr Transparenz und stärkt das Vertrauen von Stakeholdern. Wer seine Nachhaltigkeitsleistung offen kommuniziert, erhöht die Glaubwürdigkeit der veröffentlichten Informationen. Das gilt insbesondere dann, wenn eine unabhängige Prüfung erfolgt.
