Steuervorteil statt Ruhestand: Die Aktivrente macht Unternehmen stärker
Die Aktivrente macht Unternehmen stärker
Ziel ist es, den Übergang in den Ruhestand flexibler zu gestalten und Fachkräfte länger im Unternehmen zu halten.
Was sollten Arbeitgeber wissen?
Die Aktivrente ist ein steuerlicher Freibetrag für Arbeitnehmer*innen, die über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten. Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht und freiwillig weiterarbeitet, kann gem. § 3 Nummer 21 EStG (n. F.) bis zu 2.000 Euro monatlich (24.000 Euro im Jahr) steuerfrei verdienen. Beträge darüber hinaus sind steuerpflichtig. Die Steuerfreiheit wird bereits im jeweils laufenden Monat berücksichtigt.
Berechnungsbeispiele finden Sie unter: Aktivrente: Wichtige Aspekte für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Für wen gilt die Aktivrente?
Sie gilt für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer*innen, sodass Selbstständige bislang von dem Steuerfreibetrag ausgeschlossen sind. Ebenso ausgeschlossen sind Land- und Forstwirt*innen, Minijobber*innen sowie Beamtinnen und Beamte und sogenannte Bestands-Frührentner*innen.
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?
Erreichen der Regelaltersgrenze
Grundsätzlich mit 67 Jahren (inkl. Übergangsregelungen nach § 235 SGB VI). Die Begünstigung gilt sowohl für Personen, die bereits Altersrente beziehen, als auch für diejenigen, die den Rentenbezug hinauszögern. Wer eine vorgezogene Altersrente (z. B. „Rente mit 63“) bezieht, kann die Aktivrente nicht nutzen, solange das reguläre Renteneintrittsalter noch nicht erreicht ist.
Für ältere Jahrgänge gelten gestaffelte Altersgrenzen (z. B. 66 Jahre + 2 Monate für Geburtsjahr 1959, 66 Jahre + 4 Monate für 1960).
Weitere Bedingungen
Steuerfreiheit wird im Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Alternativ kann der Freibetrag auch über die Einkommensteuererklärung korrigiert werden.
Arbeitgeber müssen dokumentieren, dass der Freibetrag nicht doppelt genutzt wird (z. B. bei mehreren Jobs).
Es bleibt bei der Beitragspflicht für Rentner*innen in der Kranken- und Pflegeversicherung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer*innen zahlen hier weiterhin gemeinsam ein. Zusätzlich müssen Arbeitgeber, die eine*n Mitarbeiter*in nach Eintritt in die Rente beschäftigen, den Arbeitgeberanteil für die Renten- und Arbeitslosenversicherung leisten.
Die steuerfreien Einnahmen unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.
Nach zwei Jahren ist eine Evaluation vorgesehen, um die Aktivrente zu überprüfen.
Was ist in arbeitsrechtlicher Hinsicht zu beachten?
In Arbeits- oder Tarifverträgen oder ggf. auch in Dienst- oder Betriebsvereinbarungen ist häufig geregelt, dass der Arbeitsvertrag mit Eintritt in den Ruhestand automatisch endet. Soll ein Arbeitsverhältnis nun über den Renteneintritt hinaus weiter befristet fortgeführt werden, gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten:
Zunächst lässt sich während des laufenden Arbeitsverhältnisses eine Fortsetzung der Beschäftigung auf der Grundlage einer Hinausschiebensvereinbarung gem. § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB VI vereinbaren. Nach Auffassung des BAG bedarf es für das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts nach § 41 Satz 3 SGB VI keines (zusätzlichen) Sachgrundes i. S .d. § 14 Abs. 1 TzBfG (Urt. v. 19. Dezember 2018 – 7 AZR 70/17).
Der Gesetzgeber hat zudem im Zusammenhang mit der Weiterbeschäftigung von Rentner*innen in den weiteren Gesetzesänderungen zum Rentenpaket (Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten, BT-Drs. 21/1929) – etwas versteckt und unhandlich – in § 41 Abs. 2 SGB VI eine Ausnahme vom ansonsten im Befristungsrecht geltenden Vorbeschäftigungsverbot aufgenommen. Zudem bietet die Neuregelung den Vorteil, dass sie den Neuabschluss eines Arbeitsvertrags zu geänderten Konditionen ermöglicht. Bei der Hinausschiebensvereinbarung ist bislang unklar geblieben, ob eine Änderung der vertraglichen Bedingungen möglich ist.
Zu den Einzelheiten der neuen Ausnahmeregelung zum Vorbeschäftigungsverbot bei einem sachgrundlos befristeten Vertrag sowie zur weiterhin im Gesetz geregelten Hinausschiebensvereinbarung erfahren Sie mehr in dem folgenden Beitrag: Sachgrundlose Befristung durch Aktivrente: Neue und attraktive Gestaltungsmöglichkeiten für Arbeitgeber.
Zu beachten ist, dass es sich nach Auffassung des BAG allerdings bei der Weiterbeschäftigung von Renter*innen, deren Arbeitsvertrag an sich mit Eintritt ins gesetzliche Rentenalter endete, um eine mitbestimmungspflichtige Einstellung gem. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG handelt (BAG, Beschluss vom 22. September 2021 – 7 ABR 22/20). Dies gilt für den Anwendungsbereich der Personalvertretungsgesetze grundsätzlich entsprechend.
Im Falle einer Zurückholung ehemaliger Arbeitnehmender ist ein neuer Arbeitsvertrag abzuschließen. Auch hier ist eine Befristung des Beschäftigungsverhältnisses sinnvoll, für welche die allgemeinen Befristungsregelungen gelten.
Fazit
Die Aktivrente kann mehr Flexibilität beim Übergang vom Beruf in die Rente schaffen und dem Fachkräftemangel entgegenwirken. Weiter sehen die Gesetzesänderungen zum „Rentenpaket 2025“ eine Erleichterung für Regelungen einer befristeten Rückkehr zum Arbeitgeber vor, indem das sog. Vorbeschäftigungsverbot gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG aufgehoben wurde. Befristungs- und Verlängerungsabreden sind gleichwohl sorgfältig zu gestalten, will man die Rechtsfolge eines unbefristeten Vertrags vermeiden, s. hierzu: Sachgrundlose Befristung durch Aktivrente: Neue und attraktive Gestaltungsmöglichkeiten für Arbeitgeber.
Zu beachten sind schließlich etwaige Mitbestimmungsrechte des Betriebs- oder Personalrats.
Bei der Gestaltung der Weiterbeschäftigung von Rentner*innen unterstützen wir Sie gern.
Autorin: Marion Plesch
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