Kein absolutes Beweisverwertungsverbot durch die DSGVO im Zivilprozess

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 18. Juni 2026 (C-484/24 – NTH Haustechnik) entschieden, unter welchen Voraussetzungen Gerichte im Zivilprozess personenbezogene Daten verwerten dürfen, die eine Partei unter Verstoß gegen die DSGVO erlangt hat. Die Entscheidung ist für die zivil- und arbeitsrechtliche Praxis von erheblicher Bedeutung, da sie ein absolutes datenschutzrechtliches Beweisverwertungsverbot ablehnt und zugleich die Anforderungen an die gerichtliche Datenverarbeitung konkretisiert. Im Folgenden beleuchten wir die Bedeutung des Urteils für die Praxis.

Sachverhalt

Dem Vorabentscheidungsersuchen des LAG Niedersachsen lag ein Schadensersatzprozess zugrunde, den ein Unternehmen gegen seine ehemalige Arbeitnehmerin führte. Das Unternehmen warf der Arbeitnehmerin vor, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Betriebsmittel eigenmächtig auf eigene Rechnung über eine Online-Verkaufsplattform veräußert zu haben. Die Informationen erlangte das Unternehmen infolge eines Zugriffs auf das private Nutzerkonto der Arbeitnehmerin bei der Verkaufsplattform. Wie das Unternehmen an die Zugangsdaten der Arbeitnehmerin gelangte, blieb streitig. Das zuständige LAG Niedersachsen hielt es in rechtlicher Hinsicht für möglich, dass diese Datenerhebung gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstieß. Es setzte das Verfahren daher aus und legte dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung der DSGVO vor. Im Kern ging es um die Reichweite der unionsrechtlichen Vorgaben für die gerichtliche Verarbeitung personenbezogener Daten sowie um die Zulässigkeit der Verwertung rechtswidrig erlangter Daten im Zivilprozess.

DSGVO gilt auch für die gerichtliche Datenverarbeitung

Der EuGH stellt klar, dass die DSGVO auch auf die gerichtliche Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der justiziellen Tätigkeit anwendbar ist. Davon umfasst ist die Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Beweisaufnahme und Beweiswürdigung. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Für Gerichte kommt dabei insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO in Betracht, da sie bei der Entscheidung über Tatsachen und Beweismittel rechtlichen Verpflichtungen unterliegen.

Kein absolutes unionsrechtliches Beweisverwertungsverbot

Von zentraler Bedeutung ist die Feststellung, dass die DSGVO kein absolutes unionsrechtliches Verwertungsverbot für personenbezogene Daten enthält, die unter Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften erlangt wurden. Auch Verstöße gegen die Informationspflichten aus Art. 13 DSGVO hindern die gerichtliche Verwertung personenbezogener Daten nicht. Dies hatte das BAG in einer Entscheidung aus dem Jahre 2023 in einem Kündigungsschutzprozess bereits ebenso bewertet. Allerdings trifft die Gerichte nach dem EuGH eine eigenständige Pflicht zum Schutz personenbezogener Daten bei deren Offenlegung. Das Gericht muss vor Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber Parteien oder Dritten prüfen, ob eine Beschränkung oder Anonymisierung erforderlich bzw. möglich ist, um den Eingriff in die Rechte der Betroffenen zu minimieren.

Fazit & Hinweis für die Praxis

Die Entscheidung des EuGH konkretisiert die Maßstäbe der gerichtlichen Datenverarbeitung unter der Anwendung der DSGVO. Erfreulich ist die klar zu erkennende Tendenz, dass die gerichtliche Wahrheitsfindung im öffentlichen Interesse grundsätzlich Vorrang vor der Einhaltung jeglicher datenschutzrechtlicher Vorschriften hat. Diese Tendenz hatte bereits das BAG auf nationaler Ebene etabliert; insoweit kann die Entscheidung des EuGH auch als Bestätigung der nationalen Rechtsprechungslinie interpretiert werden.

Auch wenn die gerichtliche Verwertung zulässig ist, ändert dies nichts an der getrennt davon zu betrachtenden Datenerhebungsebene. Unternehmen, die datenschutzwidrig Beweise für eine Kündigung erheben, laufen Gefahr, mit datenschutzrechtlichen Schadensersatzansprüchen aus Art. 82 DSGVO konfrontiert zu werden. Arbeitnehmer gehen daneben vermehrt dazu über, im Kontext vermeintlicher oder eingetretener Datenschutzverstöße Beschwerdeverfahren bei der Datenschutzbehörde einzuleiten. Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt sich eine sorgfältige arbeits- und datenschutzrechtliche Prüfung der jeweils in Betracht kommenden Untersuchungsmaßnahmen. Wir unterstützen Sie gerne dabei.
 

Autor: Dr. Bernd Kinzinger

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