Kündigung eines Arbeitnehmers aufgrund politischer Äußerungen in Social Media?
Politische Äußerungen in Social Media
In diesem Beitrag wollen wir Ihnen anhand eines Urteils des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. November 2025 (3 SLa 254/24) darstellen, was es dabei zu beachten gibt.
Der Fall
Infolge des Terrorangriffs der Hamas am 7. Oktober 2023 veröffentlichte ein Fußballspieler auf seinen Social Media-Accounts Beiträge, welche die Parole „From the river to the sea, Palestine will be free“ beinhalteten. Zudem waren die Beiträge pro-palästinensisch geprägt. Der Bundesligaverein, für den der besagte Fußballspieler tätig war, sah in diesen Veröffentlichungen eine erhebliche Rufschädigung für den Verein, forderte eine öffentliche Distanzierung des Spielers von dem Hamas-Angriff und eine Klarstellung im Sinne der Vereinswerte. Der Verein stellte den Fußballspieler frei und es kam am 30. Oktober 2023 zur Veröffentlichung einer Pressemitteilung, die als „Abmahnung […]“ betitelt war. Nachdem der Fußballspieler auf seinem Social Media-Account daraufhin am 1. November 2023 einen Beitrag veröffentlichte, in welchem er erklärte, sich nicht von seinen früheren Äußerungen zu distanzieren, kündigte der Verein das Arbeitsverhältnis fristlos.
Zur Einordnung der Äußerung
Die Wortfolge „From the river to the sea, Palestine will be free“ stellt eine Parole dar, welche die Terrororganisation Hamas für sich als Leitspruch und Erkennungszeichen beansprucht. Dies hat unter anderem das LG Berlin in seinem Urteil vom 17. Dezember 2025 (502 KLs 13/25) festgestellt. Dies hat zur Folge, dass das Äußern dieser Parole, ohne sich dabei von der Terrororganisation Hamas zu distanzieren, strafbar nach § 86a StGB sein kann, weil es sich dabei um eine Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen handeln kann. Es bedarf stets einer Einzelfallbetrachtung.
Zum konkreten Fall
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 12. November 2025 (3 SLa 254/24) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung beendet wurde, weil kein wichtiger Grund gem. § 626 BGB vorliege.
Das Gericht stellte zunächst darauf ab, dass der Verein mit seiner Pressemitteilung vom 30. Oktober 2023 selbst deutlich gemacht hatte, den Spieler lediglich abmahnen und ihm eine „Chance zur Rehabilitation“ geben zu wollen. Nach Auffassung des Gerichts brachte der Verein damit zugleich zum Ausdruck, das Arbeitsverhältnis trotz der bis dahin bekannten Social Media-Beiträge fortsetzen zu wollen. Darin sah das Gericht einen Verzicht auf ein etwa bereits entstandenes Kündigungsrecht wegen der bis zum 30. Oktober 2023 bekannten Vorfälle.
Auch der unmittelbar vor dem Ausspruch der Kündigung veröffentlichte Beitrag des Fußballspielers vom 1. November 2023 könne eine fristlose Kündigung nicht rechtfertigen. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Gesamtzusammenhang lasse sich eine Unterstützung des Terrorangriffs der Hamas oder das Absprechen des Existenzrechts Israels entnehmen. Bei der Auslegung von Äußerungen sei zudem die durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsfreiheit zu berücksichtigen.
Bereits zuvor habe der Fußballspieler öffentlich erklärt, für Frieden und Menschlichkeit einzutreten und dass sein Mitgefühl allen unschuldigen Opfern des Konflikts, ungeachtet ihrer Nationalität, gilt. Das Gericht war daher der Auffassung, dass auch aus den späteren Äußerungen des Fußballspielers keine Unterstützung des Terrorangriffs der Hamas oder ein Absprechen des Existenzrechts Israels hergeleitet werden könne.
Die Revision wurde nicht zugelassen, eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg (Beschluss des BAG vom 31. März 2026, 2 AZN 588/25). Damit hat dieser Fall in der Entscheidung durch das LAG Rheinland-Pfalz sein Ende gefunden.
Praxistipp
Nicht jede politische oder gesellschaftliche Äußerung eines Arbeitnehmers in sozialen Medien rechtfertigt eine Kündigung. Maßgeblich sind stets die Umstände des Einzelfalls, insbesondere der objektive Aussagegehalt der Äußerung, ihre Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis und die Frage, ob mildere Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Arbeitgeber sollten zudem bedenken, dass eine zunächst ausgesprochene Abmahnung oder die bewusste Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dazu führen kann, dass derselbe Sachverhalt später nicht mehr zur Begründung einer Kündigung herangezogen werden kann.
Losgelöst von diesem Fall kann eine strafbare Handlung des Arbeitnehmers außerhalb des Dienstverhältnisses nur in besonderen Ausnahmesituationen eine außerordentliche fristlose Kündigung nach § 626 BGB rechtfertigen. Nur, wenn das außerdienstliche Verhalten ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit und Eignung des Arbeitnehmers entstehen lässt oder das Arbeitsverhältnis massiv belastet, kann eine fristlose Kündigung in Betracht kommen.
Autor: Andreas Thomas
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