EuGH v. 22. Januar 2026: Kostenteilungsgemeinschaften – neue umsatzsteuerliche Impulse für das Gesundheitswesen
EuGH 2026: Umsatzsteuer & Kostenteilung im Health
Umsatzsteuerlich stellt sich dabei regelmäßig die Frage, ob solche internen Leistungsbeziehungen zu einer definitiven Umsatzsteuerbelastung führen oder ob die Steuerbefreiung für Kostenteilungsgemeinschaften genutzt werden kann.
In diesem Zusammenhang eröffnet das EuGH‑Urteil vom 22. Januar 2026 (C-379/24, C-380/24) erweiterte Anwendungsbereiche. Dazu haben wir bereits kurze Einordnungen veröffentlicht („Leistungen einer Kostenteilungsgemeinschaft“ in Umsatzsteuer im Fokus, „EuGH erweitert Anwendungsbereich der Steuerbefreiung für Kostenteilungsgemeinschaften“ im Public & Social Sector-Newsletter 1/2026 sowie speziell zur Praxisgemeinschaft – BFH, Beschluss v. 4.September 2024 – XI R 37/21 im Public Sector-Newsletter 1/2025.
Hintergrund
Das EuGH-Urteil vom 22. Januar 2026 ist für das Gesundheitswesen vor allem deshalb relevant, weil es die Voraussetzungen der unionsrechtlichen Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL näher bestimmt und damit zugleich den Blick auf die deutsche Umsetzung in § 4 Nr. 29 UStG lenkt. Inhaltlich geht es um Leistungen eines selbständigen Zusammenschlusses an seine Mitglieder gegen reine Kostenerstattung und um die Frage, wie eng die Tatbestandsmerkmale „für unmittelbare Zwecke“ und „keine Wettbewerbsverzerrung“ zu verstehen sind.
Die Entscheidung betrifft Fallgestaltungen aus dem Gesundheitsbereich (Reinigungsleistungen/Hygiene) und ist damit nah an typischen Alltagsfragen medizinischer Einrichtungen.
Kernaussagen
1) „Unmittelbare Zwecke“ sind stärker am tatsächlichen Bedarf ausrichten
Der EuGH stellt klar, dass Dienstleistungen eines Zusammenschlusses nicht nur dann begünstigt sein können, wenn sie „unmittelbar und ausschließlich“ sowie „unerlässlich“ im Sinne einer besonders strengen nationalen Auslegung sind. Entscheidend ist vielmehr, ob die Leistung zur Ausübung der steuerbefreiten Tätigkeit funktional erforderlich ist.
Für das Gesundheitswesen ist dies bedeutsam, weil viele Leistungen, die den Betrieb ermöglichen (und keine Heilbehandlung selbst darstellen), gleichwohl eng mit der Erfüllung der steuerbefreiten Tätigkeit verknüpft sind. Der EuGH nimmt ausdrücklich auch „allgemeine“ Dienstleistungen in den Blick und sieht Reinigungsleistungen – gerade wegen spezifischer Hygieneanforderungen – als potenziell begünstigt an.
2) Wettbewerbsverzerrung, keine generellen Ausschlüsse
Zudem betont der EuGH, dass eine Wettbewerbsverzerrung nicht auf eine allgemeine und unwiderlegbare Vermutung gestützt werden kann. Ob eine Verzerrung vorliegt, ist vielmehr konkret zu prüfen.
Für die Praxis ist dies ein wichtiger Aspekt. Die Wettbewerbsprüfung bleibt Teil des Tatbestands, sie soll jedoch nicht als „Generalklausel“ dienen, um bestimmte Leistungsarten pauschal aus der Befreiung herauszunehmen.
3) Anschluss an BFH‑Rechtsprechung zur Praxisgemeinschaft
Für ärztliche Kooperationsmodelle ist zudem der BFH‑Beschluss vom 4. September 2024 (XI R 37/21) ein wichtiger Bezugspunkt. Dort wird u. a. herausgearbeitet, dass bei Leistungen einer Praxis(dienstleistungs)gemeinschaft an die an ihr beteiligten Ärzte eine Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL möglich ist, wenn die Praxisgemeinschaft lediglich den anteiligen Kostenersatz verlangt und keine Wettbewerbsverzerrung droht.
Praxisbeispiele aus dem Healthcare-Alltag
1) Praxisgemeinschaften und Ressourcengemeinschaften
Praxisgemeinschaften bündeln nicht die ärztliche Tätigkeit „als solche“, sondern Infrastruktur und Organisation: Praxisräume, Personal, Empfang/Administration, Geräte, Raumpflege und Hygieneabläufe. In der umsatzsteuerlichen Praxis wurde bei solchen Leistungen häufig schnell die Frage gestellt, ob sie tatsächlich für unmittelbare Zwecke der steuerbefreiten Heilbehandlung verwendet werden oder nur mittelbar den Praxisbetrieb unterstützen.
Hier hilft der vom EuGH betonte Funktionsbezug. In vielen Praxiskonstellationen lässt sich plausibel begründen, dass bestimmte Leistungen – insbesondere Hygieneleistungen – nicht lediglich nebensächlich sind, sondern Teil der Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Praxisbetriebs.
Daneben bleibt gerade im Lichte der o. g. BFH-Entscheidung XI R 37/21 wichtig, die internen Leistungsbeziehungen sauber zu strukturieren.
2) MVZ-Netzwerke und standortübergreifende Strukturen
In MVZ-Netzwerken sind mitunter Funktionen zentralisiert, die standortübergreifend genutzt werden. Je nach Ausgestaltung geht es um organisatorische Leistungen, Standardisierung von Abläufen, zentrale Koordination sowie unterstützende Tätigkeiten, die für den laufenden Betrieb notwendig sind.
Umsatzsteuerlich ist in solchen Strukturen der Blick auf die tatsächliche Verwendung der Leistungen und auf den Funktionsbezug zur steuerbefreiten ärztlichen Tätigkeit zu richten. Der EuGH-Ansatz erleichtert es, diese Frage jenseits von Etiketten („Backoffice“, „allgemeine Verwaltung“) zu beantworten und stattdessen an den realen Betriebsanforderungen anzusetzen.
3) Krankenhausverbünde und zentrale Serviceeinheiten
Krankenhäuser zentralisieren in Verbünden Leistungen, um Prozesse zu standardisieren und die Versorgung effizient zu organisieren. Typisch sind zentrale Serviceeinheiten, die Leistungen gegenüber den Mitgliedshäusern gegen Kostenerstattung abrechnen. In der Vergangenheit wurden solche Strukturen in der Praxis bisweilen vorsorglich als umsatzsteuerpflichtig behandelt, sofern Leistungen umsatzsteuerlich als „zu allgemein“ eingeordnet wurden.
Das EuGH-Urteil setzt hier einen klaren Schwerpunkt. So werden z. B. Reinigungsleistungen im Gesundheitsbereich nicht als „zu allgemein“ abqualifiziert, sondern gerade als Beispiel herangezogen, dass auch Dienstleistungen allgemeinen Charakters funktional unmittelbar erforderlich sein können.
Für die Praxis bedeutet das nicht, dass jede Serviceleistung automatisch umsatzsteuerfrei ist. Aber es spricht dafür, die Diskussion weniger abstrakt zu führen und stattdessen die Funktion der jeweiligen Leistung im konkreten Versorgungskontext herauszuarbeiten – etwa mit Blick auf Hygiene-, Qualitäts- und Betriebsvorgaben.
4) Gemischte Tätigkeiten und Abgrenzungen
Viele Einrichtungen erbringen neben steuerbefreiten Leistungen auch steuerpflichtige Umsätze. In Kostenteilungsmodellen wird dann regelmäßig die Frage wichtig, in welchem Umfang die Leistungen des Zusammenschlusses tatsächlich für begünstigte Tätigkeiten verwendet werden. Daran knüpft das Tatbestandsmerkmal „für unmittelbare Zwecke“ unmittelbar an.
In der Praxis empfiehlt sich hier ein nüchterner Blick auf die Leistungsnutzung: Welche Leistungsteile werden im steuerbefreiten Bereich eingesetzt, welche ggf. nicht? Je klarer diese Abgrenzung in Prozessen, Kostenstellenlogik und Leistungsbeschreibungen dokumentiert ist, desto belastbarer wird die Gesamtbeurteilung.
Fazit
Das EuGH-Urteil vom 22. Januar 2026 stärkt eine sachgerechte, funktionsbezogene Auslegung der Steuerbefreiung für Kostenteilungsgemeinschaften und begrenzt pauschale Versagungen durch die Finanzverwaltung. Für das Gesundheitswesen ist das vor allem dort relevant, wo Kooperations- und Shared Service-Strukturen bislang wegen einer sehr engen Einordnung „allgemeiner“ Leistungen vorsorglich der Umsatzsteuer unterworfen wurden.
In solchen Fällen kann es sich lohnen, bestehende Modelle noch einmal mit Blick auf den tatsächlichen Funktionsbezug und mit einer konkreten Wettbewerbsbetrachtung durchzugehen.
Autoren: Torsten Volkmann, Jens Krieger