KHAG in Kraft: Was Krankenhäuser jetzt operativ umsetzen müssen
Über das Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) hatten wir bereits in unserem Blogartikel berichtet. Das Gesetz ist am 15. April 2026 in Kraft getreten. Nach dem Beschluss des Bundestages vom 6. März 2026 und der Befassung des Bundesrates am 27. März 2026 wurde es am 14. April 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit ist die als „Reform der Reform“ diskutierte Anpassung verbindliches Recht. Erklärtes Ziel bleibt, die Umsetzung der bereits geltenden Krankenhausreform (KHVVG) praxistauglicher zu machen, ohne die Grundlogik – Leistungsgruppen, Qualitätskriterien, Spezialisierung – aufzugeben.
Für Krankenhäuser und Entscheidungsträger liegt der Schwerpunkt nunmehr nicht auf „neuen Zielen“, sondern auf der Umsetzung in einem Umfeld verschobener Zeitachsen, größerer Landes-Spielräume, neuer Nachweis- und Meldepflichten sowie erweiterter Kooperationsoptionen. Die ersten Wochen seit Inkrafttreten zeigen: Die Länder haben begonnen, ihre Umsetzungspfade zu schärfen – das eröffnet Gestaltungsfenster, die jetzt aktiv bespielt werden müssen.
1) Transformationsfonds
Einer der sichtbarsten Eingriffe betrifft die Finanzierung des Transformationsfonds.
Der Bund übernimmt den 50-Prozent-Anteil, den ursprünglich die Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) zahlen sollten – 25 Mrd. €. Dieser Betrag wird in den ersten vier Jahren um jährlich 1 Mrd. € aufgestockt, sodass der Bundesanteil insgesamt 29 Mrd. € beträgt. Hintergrund ist, dass nach dem bisherigen Reformrahmen (KHVVG/Umsetzung) die Finanzierung in der Praxis stark mit GKV-Mitteln verbunden war (u. a. über die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds), was erhebliche Akzeptanz- und Beitragsdebatten ausgelöst hatte.
Die Förderlogik selbst bleibt unverändert: Der Zugang zu Mitteln ist weiterhin maßgeblich vom Land abhängig (Priorisierung, Kofinanzierung, Antragsweiterleitung). Hinzu kommt, dass die ursprünglich geltenden Antragsfristen entfallen und durch ein fortlaufendes Verfahren ersetzt wurden – die inhaltliche Prüfung liegt nun vollständig bei den Landesbehörden, das Bundesamt für Soziale Sicherung übernimmt nur noch administrative Abwicklungsaufgaben (insbesondere Auszahlung und Rückforderung). Auch die früher geforderte Wirtschaftsprüferbescheinigung über das Nichtvorliegen von Insolvenzgründen ist gestrichen.
Praktisch heißt das für Krankenhausträger: Der Wettbewerb um Fördermittel verschiebt sich vom Bundes- auf das Landesniveau. Wer in der Landesplanung einen überzeugenden Versorgungs- und Strukturbeitrag plausibel machen kann, hat die besseren Karten. Wir unterstützen bei der Identifikation förderfähiger Vorhaben und der landesgerechten Strukturierung der Anträge.
2) Leistungsgruppen & Zuweisungen
Das KHAG belässt die Leistungsgruppenlogik als Kerninstrument, reduziert die Anzahl der bundeseinheitlichen Leistungsgruppen von 65 auf 61 und verschiebt zentrale Stellschrauben der Umsetzung:
- Ausnahmemöglichkeiten werden erweitert. Leistungsgruppen können – wenn zur Sicherstellung der Versorgung zwingend erforderlich – zeitlich befristet auch dann zugewiesen oder im Versorgungsvertrag vereinbart werden, wenn Qualitätskriterien noch nicht erfüllt sind. Zugleich werden klare Befristungs- und Nachbesserungspflichten normiert (Grundsatz: Befristung bis zu drei Jahre, mit der Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung um weitere drei Jahre im Einvernehmen mit den Kassen).
- Länder, die die Leistungsgruppen-Zuweisungen mit Wirkung ab 1. Januar 2027 noch im Jahr 2026 vornehmen, können erstmalige Ausnahmen bereits im Benehmen statt im Einvernehmen mit den Kassen treffen. Dieses Zeitfenster ist der wahrscheinlich wichtigste Hebel für die nächsten Monate.
- Für Zuweisungsbescheide wird ausdrücklich geregelt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben. Die Planung greift dann sofort, Rechtsstreitigkeiten laufen parallel.
- Bei allen Leistungsgruppen wird das Pflegepersonaluntergrenzen-Kriterium als Mindestqualitätskriterium aufgenommen und damit die Einhaltung der PpUGV am gesamten Krankenhausstandort im Monatsdurchschnitt zum Qualitätskriterium gemacht.
Für Klinikträger erhöht sich damit die Notwendigkeit, schon vor Zuweisungen (i) die Nachweisführung zu Qualitätskriterien professionell vorzubereiten, (ii) Kooperationsmodelle vertraglich belastbar und rechtssicher zu fixieren und (iii) ein Eilverfahrenskonzept – Fristen, Unterlagen, medizinische Begründung, Versorgungsargumentation – griffbereit zu haben.
Wir empfehlen, mit der zuständigen Landesbehörde jetzt in den aktiven Dialog zu treten. Eine Leistungsgruppenanalyse schafft die belastbare Datengrundlage, um Lücken bei Qualitätskriterien zu identifizieren und Kooperationsszenarien – einschließlich „Wand-an-Wand“-Optionen innerhalb von 2.000 Metern Luftlinie – zu simulieren.
3) Qualitätskriterien & Kooperationen
An den Qualitätskriterien selbst wurden mehrere Detailanpassungen vorgenommen.
So wird ausdrücklich ermöglicht, dass das „erforderliche Personal“ bei bestimmten Anforderungen nicht zwingend vor Ort sein muss, wenn Indikationsstellung und Befundung teleradiologisch erfolgen (telemedizinische Erreichbarkeit genügt). Auch die Verfügbarkeitsvorgaben werden präzisiert: Statt der bisherigen undifferenzierten Logik („Rufbereitschaft“) wird nunmehr differenziert zwischen Regeldienst bzw. Anwesenheitsdienst und zusätzlicher Rufbereitschaft außerhalb dieser Dienste – jeweils mit der Pflicht, dass mindestens ein Facharzt jederzeit verfügbar sein muss.
Zugleich stärkt das KHAG Kooperationen. Für Fachkrankenhäuser („Level F“) und Standorte ohne vollstationäre Versorgung wird klarer geregelt, in welchen Anforderungsbereichen Qualitätskriterien in Kooperationen oder Verbünden erfüllt werden können. Zudem wird die telemedizinische Kooperation für Stroke-Unit-Strukturen ausdrücklich adressiert (in begründeten Fällen). Vorrangig vor Ausnahmemöglichkeiten ist die Erfüllung von Qualitätskriterien durch Kooperationen – das ist eine wichtige Reihenfolge-Entscheidung des Gesetzgebers.
4) Transparenz & Klinik-Atlas
Das KHAG verlagert die Verantwortung für das Transparenzverzeichnis („Bundes-Klinik-Atlas“) in wesentlichen Teilen auf den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Dieser wird berechtigt und verpflichtet, die Informationen barrierefrei, interaktiv und bürokratiearm zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren. Der Gesetzestext konkretisiert die Inhalte (u. a. Leistungsgruppen-Fallzahlen, Versorgungsstufen/Level, personelle Ausstattung, QS-Ergebnisse, Mindestmengen, Notfallstufen, Zuweisungen einschließlich Erfüllung bzw. Nichterfüllung von Qualitätskriterien) und regelt Datenflüsse sowie eine technische Schnittstelle.
Die Konsequenz für Krankenhäuser: Was im Klinik-Atlas steht, wird zur öffentlich sichtbaren Visitenkarte. Datenqualität ist nicht mehr nur eine Frage der internen Steuerung, sondern wirkt direkt auf Patientenwahrnehmung und Zuweiserverhalten.
5) Medizinischer Dienst & Nachweispflichten – Prüfungen werden konkreter, Meldepflichten schärfer
Für Krankenhausleitungen besonders wichtig sind die Anpassungen beim Prüfregime. § 275a SGB V wird neu gefasst und erweitert: Der Medizinische Dienst führt standortbezogene Prüfungen zur Erfüllung der Qualitätskriterien, Strukturmerkmale, Qualitätsanforderungen und Vorgaben (u. a. aus § 136c) durch. Zudem werden unangekündigte Vor-Ort-Prüfungen zugelassen, wenn konkrete Tatsachen erwarten lassen, dass eine angemeldete Prüfung den Prüfungserfolg gefährden würde.
Krankenhäuser müssen jetzt eine Nichterfüllung von Qualitätskriterien, die länger als einen Monat andauert, unverzüglich elektronisch an Landesbehörde, Kassen und Medizinischen Dienst melden. Der Medizinische Dienst informiert dann die Transparenzstelle. Bei Strukturmerkmalen (OPS-bezogen) wurde außerdem ein Übergangsmechanismus geschaffen, der unter bestimmten Bedingungen eine vorläufige Abrechnung bis zum Abschluss der Strukturprüfung erlaubt – mit Anzeige- und Fristenlogik, insbesondere bei erstmals vergütungsrelevanten Kodes.
Für die Praxis empfehlen wir, jetzt ein internes Qualitätskriterien-Monitoring mit klaren Eskalationspfaden aufzusetzen. Die Ein-Monats-Schwelle wird in der Praxis schnell erreicht, wenn die Datenflüsse nicht standardisiert sind.
6) Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen (SüV)
Das KHAG präzisiert die Bestimmung von sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen: Landesbehörden können Standorte im Benehmen mit Kassen, Landeskrankenhausgesellschaft und KV als SüV bestimmen, wenn der Standort im Krankenhausplan steht. Zugleich wird eine Abstandsregel eingeführt: Keine SüV-Bestimmung, wenn ein anderer Standort desselben Trägers in räumlicher Nähe liegt und der Abstand 2.000 m oder weniger beträgt.
Damit wird die Umwandlung kleinerer Standorte in neue Versorgungsformate planungsrechtlich konturiert und zugleich gegen „Doppelstrukturen“ innerhalb eines Trägers abgegrenzt.
7) Zeitachse Vorhaltevergütung & Übergänge
Die Einführung der Vorhaltevergütung und zusammenhängender Mechanismen wird zeitlich verschoben (u. a. Verschiebung von Zuschlägen und Förderbeträgen um ein Jahr) – ohne zusätzliche Haushaltsausgaben, aber mit veränderter Umsetzungslogik. Die volle Finanzwirksamkeit greift erst später, um Planungssicherheit zu erhöhen. Konkret bedeutet das: 2026 und 2027 sind budgetneutrale Jahre, 2028 und 2029 sind eine Konvergenzphase, und ab 2030 greift die Vorhaltevergütung in voller Wirkung.
Für Universitätsklinika neu hinzugekommen: Bereits ab 2027 ist ein Zuschlag von insgesamt 62,5 Mio. € für Koordinierungs- und Netzwerkaufgaben nach § 6b KHG vorgesehen.
Fazit – und was jetzt zu tun ist
Das KHAG macht die Reformumsetzung weniger starr; Kritiker bemängeln dies als „Verwässerung“ der Reform. Gleichzeitig wird die Umsetzung für Krankenhäuser konkreter, datengestützter und prüfintensiver. Mit dem Inkrafttreten am 15. April 2026 hat die operative Phase begonnen – und die wichtigsten Fenster sind eng befristet:
- Landesgespräche zu Leistungsgruppen vor Ende 2026 führen, um vom „Benehmens-Korridor“ zu profitieren.
- Qualitätskriterien-Nachweise und Meldekonzepte unverzüglich aufsetzen – die Ein-Monats-Frist ist scharf.
- Transformationsfonds-Vorhaben identifizieren und in der Landesplanung positionieren.
- Kooperationen vertraglich belastbar fixieren – einschließlich „Wand-an-Wand“-Optionen und telemedizinischer Modelle.
- Eilverfahrenskonzepte vorbereiten, da Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben.
Wir unterstützen Sie als Forvis Mazars dabei, diese fünf Felder strategisch zu verbinden: von der Leistungsgruppenanalyse über die rechtliche Begleitung der Förderanträge bis zur Compliance-Architektur für die neuen Prüf- und Meldepflichten. Sprechen Sie uns an – wir bringen rechtliche Expertise, datengestützte Analytik und operatives Umsetzungs-Know-how an einen Tisch.
Autor: Dr. Marc Anschlag
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