(Noch) keine inhaltliche Klärung: Das Urteil des VG Berlin zur kommunalen Krankenhausfinanzierung

I. Einleitung:

Mit Urteil vom 8. Juni 2026 (Az. 33 K 352/23) hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin über eine Klage entschieden, die weit über den konkreten Einzelfall hinaus Beachtung findet: Die Trägerin eines freigemeinnützigen Berliner Krankenhauses hatte sich gegen die Finanzierung der kommunalen Vivantes – Netzwerk für Gesundheit GmbH durch das Land Berlin gewandt. Grundlage der beanstandeten Zahlungen ist ein sogenannter Betrauungsakt, mit dem das Land Berlin Vivantes im Jahr 2019 mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) betraut und zugleich Ausgleichsleistungen in mehrstelliger Millionenhöhe in Aussicht gestellt hatte. Das Gericht hat die Klage jedoch nicht in der Sache beschieden, sondern bereits als unzulässig abgewiesen. Der Beitrag stellt die Entscheidung kurz dar und ordnet ihre Bedeutung für die Krankenhausfinanzierung in Deutschland ein.

II. Hintergrund: duale Krankenhausfinanzierung und kommunale Zusatzfinanzierung

Das deutsche Krankenhausfinanzierungsrecht folgt dem Grundsatz der dualen Finanzierung: Die Betriebskosten werden über die Vergütungen der Krankenkassen gedeckt, die Investitionskosten sollen die Länder tragen. In der Praxis reichen die staatlichen Investitionsmittel jedoch seit Jahren nicht aus, um zusammen mit den Krankenkassenvergütungen einen kostendeckenden Krankenhausbetrieb sicherzustellen. Krankenhäuser in kommunaler oder öffentlicher Trägerschaft gleichen entstehende Defizite regelmäßig durch zusätzliche Mittel aus dem jeweiligen öffentlichen Haushalt aus, während Häuser in privater oder freigemeinnütziger Trägerschaft solche Zuschüsse in aller Regel nicht erhalten. Dies wird von Letzteren als Wettbewerbsnachteil betrachtet und wirft letztlich die – gerichtlich zu klärende – Frage auf, ob derartige Ausgleichsleistungen mit der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und insbesondere dem EU-Beihilfenrecht (Art. 107, 108 AEUV) vereinbar sind.

Nach der sogenannten Altmark-Trans-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind staatliche Ausgleichsleistungen für die Erbringung von DAWI unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Beihilfenrecht vereinbar. Die Europäische Kommission hat diese Kriterien im DAWI-Freistellungsbeschluss konkretisiert; erforderlich ist danach unter anderem ein Betrauungsakt, in dem die Kommune die Betrauung mit DAWI-Aufgaben sowie die Modalitäten etwaiger Ausgleichsleistungen regelt. Nach deutschem Recht kann ein solcher Betrauungsakt auch als Verwaltungsakt ergehen – so auch im Berliner Fall.

III. Der Fall: Klage der DRK Kliniken Berlin gegen das Land Berlin

Die Klägerin, Trägerin eines in den Berliner Krankenhausplan aufgenommenen freigemeinnützigen Krankenhauses, wandte sich mit einer im August 2023 erhobenen Klage gegen die Gewährung künftiger Ausgleichsleistungen des Landes Berlin an Vivantes. Grundlage der Zahlungen war ein am 8. Juli 2019 erlassener, Vivantes zugestellter und am 7. Februar 2020 im Amtsblatt für Berlin mit Rechtsbehelfsbelehrung veröffentlichter Betrauungsakt, der Vivantes für zehn Jahre mit medizinischen DAWI betraute und dem Land Berlin die Möglichkeit einräumte, auf Antrag Ausgleichsleistungen unter anderem in Form von Defizitausgleich und Investitionszuschüssen zu gewähren, ohne dass hieraus ein Rechtsanspruch von Vivantes folgte. Auf dieser Grundlage flossen seit 2019 Eigenkapitalzuführungen in mehrstelliger Millionenhöhe, jeweils gestützt auf gesonderte Gesellschafterbeschlüsse des Landes Berlin als Alleingesellschafter.

Die Klägerin beantragte im Kern, dem Land Berlin die Gewährung von Zuwendungen an Vivantes zu untersagen, soweit diese ausschließlich auf dem Betrauungsakt beruhen, sowie im Wege der Zwischenfeststellung die Rechtswidrigkeit des Betrauungsakts sowie das Fehlen einer tragfähigen Rechtsgrundlage für die Zahlungen feststellen zu lassen. Sie sah sich durch den Ausschluss von vergleichbaren Zuwendungen in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt und rügte Verstöße gegen das Krankenhausfinanzierungsrecht, das Haushaltsrecht sowie beihilferechtliche Vorgaben. Vorausgegangen war ein Streit über den Rechtsweg: Das VG Berlin hatte sich zunächst für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an die Zivilgerichtsbarkeit verwiesen; das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hob dies auf und bejahte den Verwaltungsrechtsweg.

IV. Die Entscheidung des VG Berlin

1. Unzulässigkeit mangels statthafter Klageart

Das VG Berlin wies die Klage insgesamt als unzulässig ab, ohne die materielle Rechtmäßigkeit der Ausgleichsleistungen zu prüfen. Tragend war die Erwägung, dass die als allgemeine Leistungsklage in Gestalt einer Unterlassungsklage erhobene Klage gegenüber der Anfechtungsklage subsidiär ist. Nach Auffassung des Gerichts hat der Betrauungsakt nicht lediglich den beihilferechtlichen Rahmen geschaffen, sondern regelt als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG zugleich dem Grunde nach die Gewährung von Ausgleichsleistungen an Vivantes. Zwar begründe § 3 Abs. 1 des Betrauungsakts keinen Rechtsanspruch von Vivantes auf Ausgleichsleistungen; das Land Berlin stelle damit aber verbindlich fest, dass es Vivantes dem Grunde nach Ausgleichsleistungen gewähre, deren Höhe sich nach den im Betrauungsakt festgelegten Berechnungsregeln richte.

Da der Betrauungsakt damit die maßgebliche Regelung enthalte, könne ein Rückgriff auf das materielle Recht – etwa die geltend gemachten Grundrechtsverstöße oder beihilferechtliche Vorgaben – nur über eine fristgerechte Anfechtung des Betrauungsakts erfolgen, nicht aber im Wege einer allgemeinen Unterlassungsklage gegen die späteren Auszahlungen. Da der Betrauungsakt bereits im Februar 2020 mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung veröffentlicht worden war und die Klägerin ihn nicht innerhalb der Klagefrist angefochten hatte, ist er nach Auffassung des Gerichts bestandskräftig geworden. Auch das Argument der Klägerin, eine Grundrechtsverletzung habe sich erst mit der tatsächlichen Auszahlung erheblicher Millionenbeträge realisiert, ließ das Gericht nicht gelten: Auch dieser Einwand – das Fehlen einer Obergrenze für die Ausgleichsleistungen – hätte bereits im Rahmen einer fristgerechten Anfechtungsklage gegen den Betrauungsakt geltend gemacht werden müssen.

2. Kein Rechtsschutzdefizit

Einen Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG verneinte das Gericht: Der Klägerin stünden weiterhin der Zivilrechtsweg über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse sowie die Möglichkeit einer förmlichen Beihilfebeschwerde bei der Europäischen Kommission offen.

3. Zwischenfeststellungsanträge und Zulassung der Berufung

Da bereits der Unterlassungsantrag unzulässig war, blieben auch die hilfsweise gestellten Zwischenfeststellungsanträge zur Rechtswidrigkeit des Betrauungsakts und zum Erfordernis einer Rechtsgrundlage mangels Vorgreiflichkeit ohne Erfolg. Das Gericht ließ die Berufung jedoch wegen grundsätzlicher Bedeutung zu, da die Frage, ob und inwieweit einem als Bescheid erlassenen Betrauungsakt Regelungswirkung für die Gewährung von Ausgleichsleistungen zukommt, über den Einzelfall hinausreicht.

V. Einordnung und Ausblick

Die Frage, ob ein Defizitausgleich zugunsten kommunaler Krankenhäuser mit dem EU-Beihilfenrecht vereinbar ist, bleibt vorerst offen, da das Gericht die materiell-rechtliche Prüfung wegen der bereits fehlenden Zulässigkeit nicht vorgenommen hat. Rechtskraft wird sehr wahrscheinlich nicht eintreten, da die Geschäftsführung der Klägerin in einer eigenen Pressemitteilung eine Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bereits angekündigt hat.

Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung – realistischerweise nicht vor Abschluss der Berufungsverfahren in ein bis zwei Jahren und einer denkbaren Revision zum Bundesverwaltungsgericht – bleibt für Krankenhausträger und Kommunen gleichermaßen in diesem Punkt Rechtsunsicherheit bestehen.

Die Rechtsprechungsentwicklung bleibt insoweit mit Interesse weiter zu verfolgen.

Want to know more?