Vergütung psychotherapeutischer Leistungen: Gericht stoppt Kürzung – der Streit geht weiter

Der Streit um die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen bleibt aktuell. Die jüngste Entwicklung zeigt einmal mehr, wie wichtig eine angemessene, verlässliche Honorierung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ist.

Was ist passiert?

Der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) hatte am 11. März 2026 beschlossen, die Vergütung wichtiger psychotherapeutischer Leistungen – darunter Einzeltherapie, Gruppentherapie, psychotherapeutische Sprechstunde und Akutbehandlung – zum 1. April 2026 um 4,5 % zu senken. Gleichzeitig wurden die Strukturzuschläge rückwirkend zum 1. Januar 2026 um rund 14,25 % angehoben. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hatte gegen die Absenkung gestimmt und Klage vor dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg erhoben. Zugleich beantragte sie einstweiligen Rechtsschutz, also eine vorläufige gerichtliche Maßnahme, um die Kürzung bis zur endgültigen Entscheidung zu stoppen.

Mit Beschluss vom 9. Juli 2026 (Az. L 7 KA 11/26 KL ER) hat das LSG Berlin-Brandenburg diesem Antrag stattgegeben und die Honorarkürzung vorläufig gestoppt. Das bedeutet: Die betroffenen Leistungen werden vorerst weiterhin auf dem bisherigen Niveau vergütet – jedenfalls so lange, bis das Gericht endgültig über die Klage entschieden hat.

Warum hat das Gericht die Kürzung gestoppt?

Das Gericht stützt seine Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige Gründe.

  1. Es bestehen nach vorläufiger Prüfung erhebliche Bedenken an der Berechnungsmethode, mit der die Kürzung begründet wurde. Der EBA hatte den theoretisch erzielbaren Umsatz einer voll ausgelasteten Praxis auf Grundlage des Orientierungswerts 2026 berechnet, diesen aber mit Daten aus dem Jahr 2024 verglichen. Da der Orientierungswert 2025 und 2026 deutlich gestiegen ist (2025: plus 3,85 %, 2026: plus 2,80 %), führt dieser zeitliche Versatz nach Auffassung des Gerichts zu einem verzerrten Ergebnis zulasten der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. Ein Vergleich über verschiedene Jahre hinweg sei nur dann aussagekräftig, wenn die zugrunde gelegten Werte aus dem gleichen Zeitraum stammten.
  2. Der EBA hat nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend begründet, warum die Kürzung sofort umgesetzt werden musste. Die Begründung habe lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der Klage keine aufschiebende Wirkung zukommen solle – das genüge den rechtlichen Anforderungen nicht.

Der Beschluss ist rechtskräftig und kann nicht angefochten werden. Über die eigentliche Klage in der Hauptsache (Az. L 7 KA 10/26 KL) – also die Frage, ob die Kürzung dauerhaft rechtmäßig ist – hat das Gericht damit aber noch nicht entschieden.

Was bedeutet das für die Praxis?

Für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten heißt das zunächst: Die zum 1. April 2026 beschlossene Kürzung wird derzeit nicht umgesetzt. Die betroffenen Leistungen werden vorerst weiter auf dem bisherigen Niveau vergütet.

Das Gericht hat die KBV allerdings dazu verpflichtet, bei den örtlichen Kassenärztlichen Vereinigungen darauf hinzuwirken, dass die ab dem zweiten Quartal 2026 versandten Honorarbescheide unter einen Rückforderungsvorbehalt gestellt werden. Wird die Klage am Ende abgewiesen, könnten die in der Zwischenzeit gezahlten Honorare anteilig zurückgefordert werden. Ob die Kürzung letztlich rechtmäßig ist, steht also noch nicht fest.

Ein Blick nach vorn: gesetzliche Neuregelung ab 2027

Rechtsgrundlage der beanstandeten Kürzung ist § 87 Abs. 2c Satz 8 SGB V. Danach müssen die Bewertungen für psychotherapeutische Leistungen eine angemessene Vergütung je Zeiteinheit gewährleisten. Diese Vorschrift gilt derzeit unverändert und bleibt damit auch für den laufenden Rechtsstreit maßgeblich.

Mit dem am 30. Juli 2026 verkündeten GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde jedoch bereits beschlossen, diese Vorschrift (§ 87 Abs. 2c Satz 8 SGB V) sowie eine vergleichbare Regelung in § 87b Abs. 2 Satz 4 SGB V zu streichen. Ab dem 1. Januar 2027 sollen die bisher außerhalb des Budgets vergüteten psychotherapeutischen Leistungen in die allgemeine Gesamtvergütung überführt werden. Die besondere Angemessenheitsprüfung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten entfiele damit. Ausnahmen sind unter anderem für Leistungen der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie sowie für die Behandlung schwer psychisch kranker Menschen vorgesehen. Außerdem dürfen für bereits laufende, genehmigte Therapien ein Jahr lang keine Honorarkürzungen vorgenommen werden.

Für das laufende Gerichtsverfahren um die Honorare des Jahres 2026 ändert diese künftige Gesetzesänderung zunächst nichts: Sowohl der Eilbeschluss als auch das noch ausstehende Hauptsacheverfahren beurteilen den EBA-Beschluss nach der Rechtslage, die zum Zeitpunkt seines Erlasses galt. Ab 2027 verschiebt sich die Frage der angemessenen Vergütung jedoch in das allgemeine System der Honorarverteilung – ein grundlegender Systemwechsel für den Berufsstand.

Wie geht es weiter?

Nach Informationen aus der berufspolitischen Selbstverwaltung – unter anderem nach Angaben von Dr. Christoph Weinrich, Leiter des Stabsbereichs Recht der KBV – hat der EBA gegenüber dem Gericht signalisiert, seinen Beschluss vom 11. März 2026 trotz der gerichtlichen Bedenken nicht anpassen zu wollen. Die Auseinandersetzung soll stattdessen im Hauptsacheverfahren fortgeführt werden. Statt die vom Gericht aufgezeigte methodische Schwäche zu korrigieren, wird der Rechtsstreit damit bewusst offengehalten.

 

Autor*innen: Sebastian Retter, Dr. Marina Schulte

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