BFH zur Bewertung von Sachspenden: Anforderungen an den Vertrauensschutz

Mit Beschluss vom 8. April 2026 (X B 45/25) konkretisiert der BFH die Anforderungen an die Bewertung von Sachspenden und den für den Spender maßgeblichen Vertrauensschutz. Die Entscheidung ist insbesondere für gemeinnützige Körperschaften und deren Spendenpraxis von Bedeutung.

Sachverhalt

Die Kläger sind die Gesamtrechtsnachfolger eines verstorbenen Steuerpflichtigen, der als Treugeber mittelbar an einer GmbH beteiligt war und über seinen als Treuhänder eingesetzten Steuerberater und Wirtschaftsprüfer einen extrem disquotal (hohe Beteiligung an einem künftigen Liquidationserlös, niedrige Beteiligung an Gewinn und Stimmrechten) ausgestatteten GmbH-Anteil unentgeltlich an eine gemeinnützige Stiftung übertragen hatte.

Die Bewertung des gespendeten Gegenstands durch den Spender bzw. die bestätigende Einrichtung wurde vom Finanzamt als zu hoch angesehen. In der Folge versagte das Finanzamt den geltend gemachten Spendenabzug zumindest teilweise. Der Spender berief sich darauf, auf die ausgestellte Zuwendungsbestätigung vertraut zu haben, und begehrte insoweit Vertrauensschutz. Nachdem er im Verfahren vor dem FG erfolglos geblieben war, legte er Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH ein.

Entscheidung des BFH

Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG und ließ die Revision nicht zu.

Für den Spendenabzug sei der gemeine Wert des zugewendeten Gegenstands maßgeblich. Eine Zuwendungsbestätigung entfalte keine Bindungswirkung für die Bewertung, wenn diese objektiv unzutreffend ist.

Ein Vertrauensschutz zugunsten des Spenders komme nur eingeschränkt in Betracht. Der Spender könne sich nicht ohne Weiteres auf die Richtigkeit der Zuwendungsbestätigung verlassen. Vielmehr bestehe eine eigene Mitverantwortung des Spenders für die zutreffende Wertermittlung, insbesondere wenn Anhaltspunkte für eine überhöhte Bewertung vorliegen. Ein schutzwürdiges Vertrauen sei nur dann denkbar, wenn der Spender nach sorgfältiger Prüfung von der Richtigkeit der Bewertung ausgehen durfte und ihm keine Zweifel erkennbar sein mussten. Die grobe Fahrlässigkeit eines fachkundigen Treuhänders könne dem Steuerpflichtigen zugerechnet werden, auch wenn diesen selbst kein Verschulden trifft. 

Der Wert eines derart disquotalen Anteils sei anhand des Ertragswerts zu bestimmen und lediglich, um einen geringen Zuschlag für die Liquidationsbeteiligung zu ergänzen. Entscheidend sei, dass zum Bewertungsstichtag keine Liquidation der GmbH in absehbarer Zeit zu erwarten war. Dem Substanzwert komme keine relevante Indizwirkung für einen späteren Liquidationserlös zu. Die Methode der „griffweisen Schätzung“ sei zulässig, wobei die Wahl der Bemessungsgrundlage eine Frage des Einzelfalls bleibe.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung zeigt erneut, dass Zuwendungsbestätigungen keinen verlässlichen Schutz vor Bewertungsfehlern bieten.

Zuwendungsempfänger sollten bei der Ausstellung von Spendenbescheinigungen die Wertermittlung sorgfältig dokumentieren und keine ungeprüften Angaben übernehmen. Fehlerhafte Bewertungen können nicht nur den Spendenabzug gefährden, sondern auch haftungsrechtliche Risiken begründen.

Für Spender – insbesondere öffentliche Träger oder verbundene Einrichtungen – stellt der BFH klar, dass ein Vertrauen auf die Spendenbescheinigung nur eingeschränkt geschützt ist. Die Zurechnung grob fahrlässigen Handelns fachkundiger Berater ist möglich. Die Wertermittlung sollte daher nachvollziehbar und plausibel erfolgen.

In der Praxis empfiehlt es sich, bei werthaltigen Sachspenden frühzeitig eine objektive Bewertung (z. B. Gutachten oder Marktvergleich) einzuholen, um spätere Konflikte mit der Finanzverwaltung zu vermeiden.

 

Autor: Christian Hassa

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