Vergaberecht modernisiert: Das Vergabebeschleunigungsgesetz tritt am 1. Juli 2026 in Kraft
Das neue Vergabebeschleunigungsgesetz
Hintergrund und Gesetzgebungsverfahren
Die Reform des Vergaberechts war lange überfällig – gerade mit Blick auf die dringend benötigten Investitionen in Infrastruktur, Digitalisierung und Sicherheit. Das bisherige Vergaberecht war für diese Bedarfe oftmals zu langsam und zu starr. Das Sondervermögen Infrastruktur und Klimaschutz soll schnell und zielgerichtet eingesetzt werden können. Vor diesem Hintergrund hatte die Bundesregierung den Gesetzentwurf bereits im Sommer 2025 beschlossen.
Nach längeren parlamentarischen Beratungen verabschiedete der Bundestag das Gesetz am 23. April 2026, der Bundesrat stimmte am 8. Mai 2026 abschließend zu.
Was ändert sich konkret?
Das Gesetz verfolgt das Ziel, das nationale Vergaberecht einfacher, flexibler, schneller und digitaler zu gestalten. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
- Erhöhung der Direktauftragswertgrenze: Für öffentliche Aufträge des Bundes wird die Grenze auf 50.000 € angehoben. Unterhalb dieses Schwellenwerts ist künftig kein förmliches Vergabeverfahren mehr erforderlich – das spart Zeit und bürokratischen Aufwand.
- Neuregelung der Losvergabe (§ 97a GWB): Der Grundsatz der losweisen Vergabe wird in einem neuen § 97a GWB eigenständig geregelt. Der Losgrundsatz bleibt als Regelfall erhalten; die bisherigen Abweichungsmöglichkeiten aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen gelten fort. Neu ist die Möglichkeit, bei besonders großvolumigen Infrastrukturvorhaben ab dem Zweifachen des EU-Schwellenwerts auch aus zeitlichen Gründen vom Losgrundsatz abzuweichen. Für den Sicherheitsbereich gilt diese Ausnahme bis 2030.
- Stärkung des Mittelstands: Bei zulässigen Gesamtvergaben kann der Auftragnehmer verpflichtet werden, bei Unteraufträgen die Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen besonders zu berücksichtigen.
- Weniger Bürokratie: Eigenerklärungen werden gestärkt, Eignungs- und Nachweispflichten erleichtert. Nachprüfungsverfahren werden durch den Wegfall formaler Anforderungen und die Nutzung elektronischer Mittel beschleunigt.
- Unterliegt ein Bieter vor der Vergabekammer, hat seine sofortige Beschwerde künftig keine aufschiebende Wirkung mehr – die Vergabestelle kann den Zuschlag grundsätzlich erteilen. Das erhöht die Planungssicherheit bei zeitkritischen Projekten. Allerdings dürften unterlegene Bieter vermehrt Schadensersatzansprüche geltend machen, sodass eine sorgfältige Dokumentation und Begründung von Vergabeentscheidungen noch wichtiger wird.
- Digitale Souveränität und Cybersicherheit: Das Gesetz ermöglicht erstmals eine stärkere Berücksichtigung von digitaler Souveränität und Cybersicherheit als vergaberechtlich zulässige Aspekte (vgl. § 128 Abs. 2 GWB, § 107 Abs. 2 GWB, § 58 Abs. 2 VgV).
Öffentliche Auftraggeber dürfen nun ausdrücklich Belange der Versorgungssicherheit und digitalen Souveränität bei der Auftragsausführung berücksichtigen (§ 128 Abs. 2 GWB). Für IT-Beschaffungen lassen sich damit etwa Anforderungen an Datenlokation, Interoperabilität oder Exit-Szenarien rechtssicher verankern. Zudem können Zuschlagskriterien Aspekte der digitalen Souveränität umfassen (§ 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VgV). - Klimaschutz und Nachhaltigkeit: Eine neue Verordnungsermächtigung (§ 113 GWB) ermöglicht es der Bundesregierung, künftig verpflichtende Anforderungen an die Klimafreundlichkeit bei der Beschaffung festzulegen. Ein verbindlicher Nachhaltigkeitsstandard im Vergabeverfahren wird hingegen nicht eingeführt.
Wirtschaftliche Bedeutung
Öffentliche Aufträge stellen mit einem jährlichen Volumen von vielen Milliarden Euro einen erheblichen Wirtschaftsfaktor dar und setzen wichtige Investitionsanreize. Das neue Gesetz soll Verwaltungen und Unternehmen gemeinsam rund 380 Mio. € jährlich einsparen – durch weniger Verfahren, reduzierte Bürokratie und effizientere Prozesse.
Transparenz und Wettbewerb bleiben gewahrt
Ungeachtet der Vereinfachungen sorgen die Regelungen weiterhin dafür, dass Unternehmen gleichbehandelt werden und die öffentliche Hand ihre Aufträge transparent vergibt. Korruption und Vetternwirtschaft wird damit entgegengewirkt. Darüber hinaus können über das Vergaberecht auch politische Ziele – etwa im Bereich Nachhaltigkeit, Umwelt, Soziales oder Innovation – weiterverfolgt werden.
Übergangsregelungen: Was gilt für laufende Verfahren?
Für die Praxis besonders relevant ist die Frage, welches Recht auf bereits laufende Vergabeverfahren Anwendung findet. Hier gilt der Grundsatz der Verfahrenskontinuität: Vergabeverfahren, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, werden nach dem zum Zeitpunkt der Einleitung geltenden Recht zu Ende geführt – einschließlich etwaiger sich anschließender Nachprüfungsverfahren sowie am Tag des Inkrafttretens bereits anhängiger Nachprüfungsverfahren (§ 187 Abs. 2 GWB).
Für die Bestimmung des Beginns eines Vergabeverfahrens gelten folgende Maßstäbe:
- Förmliche Vergabeverfahren mit Vergabebekanntmachung: Das Verfahren beginnt mit der Absendung der Bekanntmachung an das EU-Amtsblatt.
- Sonstige Vergabevorgänge: Als Verfahrensbeginn gilt die erste Maßnahme der Vergabestelle, mit der sie einen konkreten Schritt zur Herbeiführung eines Vertragsschlusses unternimmt und die einer förmlichen Verfahrenseinleitung funktional gleichsteht. Erfasst sind insbesondere die Aufforderung zum Teilnahmewettbewerb oder die Aufforderung zur Angebotsabgabe ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb.
- Nicht ausreichend: Bloße Vorbereitungshandlungen – wie Markterkundungen oder interne Beratungen – leiten das Vergabeverfahren noch nicht ein und lösen die Übergangsregelung daher nicht aus.
Vergabestellen und Bieter sollten daher sorgfältig prüfen, ob ein laufendes Verfahren vor oder nach dem 1. Juli 2026 eingeleitet wurde, da dies unmittelbare Auswirkungen auf das anwendbare Recht haben kann.
Ausblick
Das Gesetz soll bereits 2027 evaluiert werden, um frühzeitig Erkenntnisse über die Wirksamkeit der Reformen zu gewinnen und gegebenenfalls nachsteuern zu können.
Autorin: Theresa Welskop
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