JStG 2026: Grundlegende Neuausrichtung der umsatzsteuerlichen Organschaft

Mit dem Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 plant der Gesetzgeber eine grundlegende Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft. Ziel ist insbesondere eine Anpassung an unionsrechtliche Vorgaben und die Rechtsprechung des EuGH. Kernelement ist die Einführung eines neuen § 2c UStG, der das bisherige Organschaftssystem grundlegend neu strukturiert.

Hintergrund

Nach geltendem Recht (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) entsteht eine Organschaft kraft Gesetzes, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist.

Das bisherige System steht seit Jahren unionsrechtlich unter Druck, insbesondere im Hinblick auf die fehlende Eigenständigkeit der Organgesellschaft, die automatische Entstehung ohne Wahlrecht und die Behandlung von Innenumsätzen.

Geplante Neuregelung

Die Organschaft wird künftig in einer eigenständigen Vorschrift (§ 2c UStG n. F.) geregelt und systematisch neu gefasst. Die bisherigen (materiellen) Voraussetzungen der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung in das Unternehmen des Organträgers bleiben bestehen. Die Neufassung stellt ausdrücklich klar, dass auch Personengesellschaften als Organgesellschaften in Frage kommen.

Optionsmodell statt Automatismus

Zentral ist die Abkehr vom bisherigen System. Die Organschaft entsteht nicht mehr kraft Gesetzes, sondern nur im Falle der Erklärung des Organträgers gegenüber der Finanzverwaltung (§ 2c Abs. 1 Satz 5 UStG n. F.).

Rückabwicklung fehlerhafter Organschaften

Bei fehlerhafter Erklärung einer Organschaft sind die richtigen steuerrechtlichen Folgen zu ziehen (§ 2c Abs. 2 Satz 1 UStG n.F.). Auf die Rückabwicklung kann verzichtet werden, wenn dadurch keine Steuerausfälle drohen (§ 2c Abs. 3 Satz 1 UStG). Im Falle der Rückabwicklung werden unterschiedliche Haftungstatbestände für den Organträger und die Organgesellschaften eingeführt (§ 2c Abs. 5 UStG n.F.).

Inkrafttreten und Anwendung

§ 2c UStG n.F. soll am 1. Juli 2028 in Kraft treten und soll erstmals ab dem 1. Januar 2029 anzuwenden sein. Die Erklärung der Organschaft könnte bereits ab dem 1. Juli 2028 mit Wirkung zum 1. Januar 2029 abgegeben werden.

Bedeutung für die Praxis

Für die öffentliche Hand und gemeinnützige Körperschaften bedeutet die Neuregelung einen Systemwechsel: Die Organschaft entsteht künftig nur noch auf ausdrückliche Option und muss aktiv begründet werden.

Bisher umsatzsteuerlich neutrale Innenleistungen – etwa innerhalb kommunaler Beteiligungsstrukturen oder gemeinnütziger Verbünde – hängen künftig davon ab, dass eine formal wirksam erklärte Organschaft vorliegt. Die Organschaft wird damit zu einem bewussten Gestaltungsinstrument.

Für gemeinnützige Organisationen kann die Entscheidung zugleich Auswirkungen auf die Einordnung von Leistungen und den Vorsteuerabzug haben. Fehlerhafte oder unterbliebene Erklärungen bergen das Risiko nachträglicher Steuerbelastungen.

Bestehende Strukturen sollten daher frühzeitig überprüft und die künftige Nutzung der Organschaft gezielt geplant werden.

 

Autor: Christian Hassa

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