Preisaufklärung nach § 60 VgV – gleiche Norm, unterschiedliche Ergebnisse

Öffentliche Auftraggeber bewegen sich bei der Preisprüfung nach § 60 VgV in einem klassischen Spannungsfeld. Einerseits besteht der Druck, wirtschaftlich zu beschaffen und Preisvorteile konsequent zu nutzen. Andererseits müssen Qualität, gesetzliche Mindeststandards und die ordnungsgemäße Leistungserbringung gewährleistet bleiben.

Genau an dieser Schnittstelle entscheidet sich in der Praxis, ob ein Vergabeverfahren rechtlich Bestand hat – oder in einem Nachprüfungsverfahren scheitert.

Die Preisprüfung nach § 60 VgV ist das zentrale Instrument zur Bewältigung dieses Konflikts. Erscheinen Preis oder Kosten eines Angebots außergewöhnlich niedrig, hat der Auftraggeber Aufklärung zu verlangen und auf dieser Grundlage eine Prognose über die Leistungsfähigkeit des Bieters zu treffen.
Was das praktisch bedeutet, zeigen aktuelle Vergabekammerentscheidungen recht deutlich.

Was die aktuellen Entscheidungen zeigen

Die Preisaufklärung gehört zu den etablierten Standardinstrumenten im Vergabeverfahren. Gleichwohl zeigen aktuelle Entscheidungen aus den Jahren 2025 und 2026, dass Fehler immer wieder an denselben Stellen auftreten – mit erheblichen Folgen für die Verfahren.

Im Verfahren vor der VK Niedersachsen (Beschluss vom 10. März 2025 – VgK-17/2025) hatte die Auftraggeberin Gartenpflegearbeiten in sieben Losen ausgeschrieben. Das Angebot der Antragstellerin lag – je nach Los – zwischen rund 14 und 36 % unter dem nächstgünstigen Angebot und löste damit eine Preisprüfung aus.

Die Auftraggeberin gestaltete das Aufklärungsverfahren präzise: Sie stellte konkrete Fragen zu 14 einzelnen Leistungspositionen, setzte eine klare Frist und verwies ausdrücklich auf § 60 Abs. 3 VgV. Die Bieterin reagierte zwar mit einer Urkalkulation und dem Hinweis auf ausgleichende Gewinn- und Risikozuschläge im Gesamtangebot, äußerte sich jedoch nicht zu den konkret abgefragten Positionen. Die Vergabekammer bestätigte daraufhin den Ausschluss – ein weiteres Aufklärungsverlangen war nicht erforderlich.

Demgegenüber lag dem Beschluss der VK Westfalen (Beschluss vom 17. Januar 2026 – VK 12/26) ein Verfahren über Verpflegungsleistungen zugrunde. Nach einer ersten Aufklärungsrunde beabsichtigte die Auftraggeberin zunächst, den Zuschlag zu erteilen. Erst nach der Rüge eines Mitbewerbers leitete sie eine zweite Prüfphase ein und schloss das Angebot aus.

Entscheidend war hier nicht die inhaltliche Bewertung, sondern die Verfahrensführung: Weder Durchführung noch Ergebnis der ersten Aufklärungsrunde waren dokumentiert. Es blieb unklar, weshalb ursprüngliche Zweifel als ausgeräumt angesehen und später erneut aufgegriffen wurden. Zudem fehlten im Aufklärungsverlangen konkrete positionsbezogene Fragen. Die Vergabekammer sah die Anforderungen des § 60 VgV als nicht erfüllt an und verpflichtete zur Wiederholung der Wertung.

Gleiche Dogmatik, unterschiedliche Ergebnisse

Die rechtlichen Grundlagen sind zwischen den Nachprüfungsinstanzen unstreitig.

Ausgangspunkt der Prüfung ist der Gesamtpreis des Angebots. Die Angemessenheitsprüfung ist als Plausibilitätskontrolle ausgestaltet. Dem Auftraggeber steht bei der abschließenden Prognoseentscheidung ein Beurteilungsspielraum zu, den die Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfen. Diese Grundlinien sind insoweit gefestigt – das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 7. Dezember 2022 – VII-Verg 18/22) hat sie jüngst noch einmal klar formuliert, die aktuellen Entscheidungen bestätigen sie.

Die unterschiedlichen Ergebnisse lassen sich daher nicht mit unterschiedlichen Rechtsauffassungen erklären. Sie beruhen ausschließlich auf Unterschieden in der Verfahrensgestaltung.

Mit anderen Worten: Nicht die dogmatische Ausgangslage entscheidet über den Bestand der Preisprüfung, sondern die Qualität ihrer Durchführung.

Im Fall der VK Niedersachsen hielt die Entscheidung stand, weil das Aufklärungsverfahren strukturiert durchgeführt wurde: konkrete Fragen, klare rechtliche Einordnung, nachvollziehbare Dokumentation und eine unzureichende Reaktion der Bieterin.

Im Verfahren vor der VK Westfalen scheiterte die Entscheidung aus den entgegengesetzten Gründen: pauschale Aufklärungsfragen, fehlender Normbezug, lückenhafte Dokumentation und eine Prognoseentscheidung ohne tragfähige Tatsachengrundlage.

Der Ausschluss ist damit kein Prüfschema, das schematisch abgearbeitet werden kann – er ist das Ergebnis eines sauber geführten Verfahrens.

Damit wird deutlich: Der Ausschluss eines Angebots nach § 60 Abs. 3 VgV setzt ein methodisch geführtes Verfahren voraus, dessen Ergebnisse nachvollziehbar dokumentiert sind. Fehlt diese Grundlage, hält die Entscheidung einer Nachprüfung regelmäßig nicht stand – unabhängig davon, ob das Angebot tatsächlich unauskömmlich war.

Gesamtpreis und Einzelposition – ein praktisches Spannungsfeld

Rechtlich ist der Gesamtpreis der maßgebliche Prüfungsmaßstab. Die praktische Analyse führt gleichwohl regelmäßig über Einzelpositionen, weil sich der Gesamtpreis aus ihnen zusammensetzt.

Wie weit dieser Ansatz trägt, zeigen die Entscheidungen allerdings unterschiedlich.

Die VK Niedersachsen verdeutlicht, wie das Zusammenspiel funktionieren kann. Die Auftraggeberin identifizierte konkrete Auffälligkeiten auf Positionsebene – etwa fehlende Entsorgungskosten oder unrealistische Zeitansätze – und stellte über die Summe dieser Unstimmigkeiten den Bezug zum Gesamtpreis her. Diese Vorgehensweise wurde als ausreichend angesehen.

Die VK Westfalen markiert zugleich die Grenze dieses Ansatzes. Wenn sich die Argumentation auf einzelne Positionen verengt und der Gesamtpreis nur marginal vom nächstgünstigen Angebot abweicht, bedarf es einer besonders sorgfältigen Begründung. Zweifel an Einzelpositionen tragen nicht automatisch die Annahme eines ungewöhnlich niedrigen Gesamtangebots.

Für die Praxis folgt daraus: Der Gesamtpreis darf nicht nur formal als Ausgangspunkt genannt werden. Er muss die gesamte Begründung tragen. Je geringer die Preisabweichung ist, desto höher sind die Anforderungen an die Herleitung der Prognoseentscheidung.

Urkalkulation ohne Erläuterung – ein wiederkehrendes Problem

Ein weiteres strukturelles Problem zeigt sich auf Bieterseite. Die Vorlage einer Urkalkulation wird häufig als ausreichend angesehen, um Zweifel an der Auskömmlichkeit auszuräumen. Die aktuelle Rechtsprechung widerspricht diesem Verständnis.

Eine Urkalkulation ist ein zulässiges Aufklärungsmittel – ersetzt aber nicht die inhaltliche Auseinandersetzung mit den konkret gestellten Fragen. Die VK Niedersachsen macht dies klar: Die bloße Vorlage einer Kalkulation und der Hinweis auf Ausgleichseffekte im Gesamtangebot genügen nicht, wenn konkrete Positionen hinterfragt werden. Wer positionsbezogen gefragt wird, muss auch positionsbezogen antworten. Andernfalls bleibt die Erklärung abstrakt und nicht überprüfbar.

Diese Linie wird durch weitere Entscheidungen bestätigt – unter anderem durch die VK Ansbach (Beschluss vom 28. August 2024 – RMF-SG21-3194-10-31). Der Bieter trägt im Aufklärungsverfahren die Obliegenheit, seine Kalkulation nachvollziehbar darzulegen. Pauschale Angaben gehen zu seinen Lasten.

Ein oft übersehenes Detail: Optionen zählen mit

Ein praxisrelevanter Punkt wurde durch die VK 2 des BKartA (Beschluss vom 13. März 2025 – VK 2-83/25) hervorgehoben. Bei der Berechnung der Aufgreifschwelle ist auf den Gesamtangebotspreis einschließlich aller Optionen abzustellen.

In der Praxis wird diese Anforderung häufig übersehen. Wird die Preisabweichung lediglich auf Basis des Grundauftrags berechnet, kann dies zu einer fehlerhaften Einschätzung führen – entweder zur unzutreffenden Einleitung oder zum rechtswidrigen Unterlassen einer Preisprüfung. Gerade in Verfahren mit erheblichen Optionsumfängen ist eine vollständige Betrachtung daher zwingend.

Konsequenzen für die Praxis

Die aktuellen Entscheidungen bringen keine grundsätzlich neuen dogmatischen Erkenntnisse. Ihr Wert liegt in der präzisen Analyse praktischer Fehlerquellen.

Das Aufklärungsverfahren muss strukturiert geführt werden. Konkrete, positionsbezogene Fragen sind ebenso erforderlich wie eine klare rechtliche Einordnung und eine lückenlose Dokumentation. Wer eine erste Aufklärungsrunde durchführt und Zweifel als ausgeräumt bewertet, muss diese Bewertung festhalten. Ändert sich die Einschätzung, bedarf auch dies einer nachvollziehbaren Begründung. Verbleibende Zweifel sind – soweit möglich – durch gezielte Nachfragen zu klären, bevor eine Ausschlussentscheidung getroffen wird.

Auf Bieterseite gilt: Die Urkalkulation ist ein Instrument, kein Selbstzweck. Wer zur Kalkulation befragt wird, muss nachvollziehbar erklären, wie sich kritische Positionen zusammensetzen. Ein pauschaler Verweis auf Quersubventionierung reicht nicht aus. Wer sich auf Ausgleichseffekte beruft, muss darlegen, in welchen Positionen diese liegen.

Am Ende läuft jede Preisprüfung auf dieselbe Frage hinaus: Ist die Entscheidung aus der Vergabeakte heraus nachvollziehbar – oder nicht?

Der Beurteilungsspielraum des Auftraggebers schützt nachvollziehbare, auf Tatsachen gestützte Prognoseentscheidungen. Er schützt nicht die Entscheidung, die ohne tragfähige Dokumentation getroffen wurde.

 

Autor: Sven Reinecke

Want to know more?