VG Berlin zur CO₂-Bepreisung der Abfallverbrennung: Klagen abgewiesen
VG Berlin zur CO₂-Bepreisung der Abfallverbrennung
Verhandlung mit Signalwirkung für die Abfallwirtschaft
Die mündliche Verhandlung fand vor einer mit fünf Richtern besetzten Kammer im Plenarsaal des Gerichts statt und dauerte knapp vier Stunden.
Das Interesse der Branche war entsprechend groß. Neben den Verfahrensbeteiligten verfolgten zahlreiche Branchenvertreter die Verhandlung.
Das Verfahren wurde gemeinsam mit der Klage der HIM GmbH verhandelt, einem privaten Unternehmen, das im Bereich der Behandlung gefährlicher Abfälle tätig ist.
Im Kern ging es in beiden Verfahren um dieselbe Frage: Durfte der nationale Gesetzgeber Abfallverbrennung in den CO₂‑Handel einbeziehen – oder ist dieser Bereich auszunehmen?
Zentrale Argumentationslinien der Kläger
Die Klägerseite stützte ihre Klagen im Wesentlichen auf drei Argumentationsstränge: europarechtlich, finanzverfassungsrechtlich und unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit.
1. Europarecht: Verhältnis zum europäischen Emissionshandel
Einen Schwerpunkt bildete die Einordnung der Abfallverbrennung im europäischen Rechtsrahmen. Ausgangspunkt war, dass Anlagen zur Verbrennung von Siedlungs‑ und gefährlichen Abfällen derzeit als Bereichsausnahme nicht dem europäischen Emissionshandel unterfallen.
Die Kläger knüpften hieran die Frage, ob dieser Umstand den Handlungsspielraum des nationalen Gesetzgebers begrenzt. Diskutiert wurde insbesondere, ob die fehlende Einbeziehung auf europäischer Ebene Auswirkungen darauf hat, ob und inwieweit der deutsche Gesetzgeber eine eigene CO₂‑Bepreisung vorsehen darf.
2. Finanzverfassungsrecht
Ausgangspunkt war die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Lenkungsabgaben grundsätzlich zulässig sind, sofern sie die Nutzung einer begrenzten Ressource bepreisen und hierdurch ein entsprechendes Knappheitssignal vermitteln.
Nach Auffassung der Kläger fehlt es hieran im nationalen CO₂‑Handel. Es gebe keine hinreichende mengenmäßige Begrenzung und damit auch nicht das für eine solche Abgabe erforderliche Knappheitssignal.
Zur Begründung verwiesen die Kläger insbesondere darauf, dass Zertifikate nach der derzeitigen Ausgestaltung des BEHG faktisch unbegrenzt erworben werden könnten. Eine echte Verknappung sei im geltenden System nicht angelegt. Eine mengenmäßige Begrenzung könne sich allenfalls künftig ergeben, wenn der Gesetzgeber das System entsprechend weiterentwickelt.
3. Verhältnismäßigkeit
Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit differenzierte das Gericht zwischen den beiden Klägern.
Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich beim GML um ein kommunales Unternehmen, welches grundrechtsverpflichtet sei, aber – abgesehen von Art. 28 Abs. 2 GG – keinen eigenen Grundrechtsschutz genieße. Der Schutzbereich von Art. 14 GG, den das Gericht im Anschluss für die privatwirtschaftliche HIM GmbH prüfte, sei daher für die GML nicht eröffnet.
Inhaltlich stellte die Klägerseite vor allem darauf ab, dass die CO₂‑Bepreisung im Bereich der Abfallverbrennung bereits nicht geeignet sei, den Zweck der Reduzierung von Treibhausgasemissionen zu erreichen.
Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die Mengen gefährlicher Abfälle – etwa aus dem Krankenhausbereich – nicht frei gesteuert werden können und es zudem zur Behandlung gefährlicher Abfälle derzeit und auf absehbare Zeit keine Alternativen zur thermischen Behandlung gebe.
Einordnung
Die Verhandlung war geprägt von einer dichten und teilweise sehr technischen Diskussion der drei Argumentationsstränge. Der Vorsitzende ließ sich die Positionen der Kläger ausführlich erläutern und griff zentrale Punkte immer wieder auf.
Zugleich wurde mehrfach hervorgehoben, dass die aufgeworfenen Fragen rechtlich komplex sind, insbesondere im Zusammenspiel von europäischem und nationalem Emissionsrecht.
Auch wenn sich das Gericht im Termin noch nicht festlegte, ließen einzelne Hinweise bereits eine gewisse Richtung erkennen. Zum europarechtlichen Argument verwies der Vorsitzende etwa auf Art. 193 AEUV, der dem nationalen Gesetzgeber grundsätzlich ermöglicht, weitergehende Umwelt‑ und Klimaschutzmaßnahmen zu ergreifen als der europarechtliche Rahmen. Zudem stellte das Gericht wiederholt den weiten Gestaltungsspielraum und die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers heraus.
Die Entscheidung selbst wurde im Anschluss an die Verhandlung bekanntgegeben. Die Klagen wurden abgewiesen; die Berufung wurde zugelassen. Damit ist eine weitere Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen in der nächsten Instanz jedenfalls nicht ausgeschlossen.
Autor: Julian von Lindeiner