Industriestrompreis: Vor dem Antrag ist nach dem Antrag
Vor dem Antrag ist nach dem Antrag
Wer bekommt den Industriestrompreis?
Adressiert werden strom- und handelsintensive Unternehmen in Branchen mit „erheblichem Verlagerungsrisiko“ ins Ausland. Das sind die sog. „Liste 1-Unternehmen“, die nach dem europäischen Beihilferahmen (CISAF) i. V. m. den einschlägigen Leitlinien (KUEBLL) mit ihren WZ-2008-Codes aufgeführt sind.
Gerne überprüfen wir für Sie, ob Ihr Unternehmen berechtigt ist, den Industriestrompreis zu beantragen. Eine erste Indikation für die erforderliche branchenspezifische Einordnung erhalten Sie von den Statistischen Landesämtern per Bescheinigung. Allerdings sind die Einordnungen oft ungenau bzw. fehlerhaft. Es lohnt sich daher, eine Überprüfung des Ergebnisses anhand des veröffentlichten Dokuments „Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008) mit Erläuterungen“ vorzunehmen. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.
Die eigentliche Prüfung der Branchenzugehörigkeit erfolgt durch das BAFA. Die Prüfung erfolgt nach Auffassung des BAFA nicht auf Unternehmensebene, sondern abnahmestellenbezogen. Maßgeblich ist, welchem Wirtschaftszweig die jeweilige Abnahmestelle zuzuordnen ist – nicht das Unternehmen als Ganzes. Bei mehreren Tätigkeiten an einer Abnahmestelle ist der Schwerpunkt der dortigen Tätigkeit anhand der Wertschöpfung zu bestimmen.
Ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS). Ein UiS liegt bereits dann vor, wenn z. B. bei Kapitalgesellschaften mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals oder bei Personengesellschaften mehr als die Hälfte des ausgewiesenen Eigenkapitals durch aufgelaufene Verluste aufgezehrt ist. Auch dieser Punkt wäre u. E. kurz abzuprüfen, bevor ein Antrag beim BAFA gestellt wird.
Was wird finanziell entlastet?
Gewährt wird zunächst ein Basis-Beihilfebetrag. Dieser entspricht einem Leistungsbetrag von 50 % des eigenen Stromverbrauchs, der mit einem Differenzpreis multipliziert wird. Der Differenzpreis entspricht verkürzt gesagt der Hälfte des durchschnittlichen handelstäglichen Settlementpreises für Terminprodukte an der Strombörse (EEX) aus dem Vorjahr. Der Differenzpreis darf 50 €/MWh nicht übersteigen (Deckelung). Für das Abrechnungsjahr 2026 hat das BAFA den Differenzpreis bereits auf 37,44 €/MWh bzw. 3,744 ct/kWh festgesetzt (unterhalb der Deckelung von 50 €/MWh).
Übrigens werden auch indirekte Stromverbräuche für sog. Nutzenergien (z. B. Druckluft, Kälte, Industriegase) entlastet – nach unserem Verständnis sogar dann, wenn die Strom verbrauchenden Erzeuger von Nutzenergien nicht vom antragstellenden Unternehmen betrieben werden.
Auf Basis dieser Größen lässt sich der zu erwartende Leistungsbetrag bereits jetzt anhand der beigefügten Checkliste überschlägig berechnen. Um das Potenzial vorab zu verdeutlichen: Bei einem anrechenbaren Jahresstromverbrauch von 10.000 MWh ergibt sich für 2026 ein Basis-Förderbetrag von 187.200 € (10.000 MWh × 50 % × 37,44 €/MWh).
Was muss in Dekarbonisierungsmaßnahmen reinvestiert werden?
Mindestens 50 % des insgesamt gewährten Leistungsbetrags müssen in sog. Dekarbonisierungsmaßnahmen reinvestiert werden. Die Richtlinie sieht hierfür folgende vier Kategorien vor:
- Maßnahmen zur Steigerung der Erzeugungskapazität erneuerbarer Energien, insbesondere Investitionen in Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien sowie Kosten aus neu abgeschlossenen Power Purchase Agreements (PPA).
- Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, insbesondere Investitionen zur Effizienzsteigerung (identifiziert in Energiemanagementsystemen nach DIN EN ISO 50001 oder Energieaudits nach DIN EN ISO 16247), Einführung oder Erweiterung von Energiemanagementsystemen, Maßnahmen zur Nutzung industrieller Abwärme.
- Maßnahmen zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität, insbesondere Investitionen in Energiespeicher, Umstellung fossiler Prozesse auf elektrische Technologien, Messung, IT-Infrastruktur sowie intelligente Lastmanagementsysteme, Wasserstoffanlagen (einschließlich Elektrolyseure) sowie auf Elektrifizierung ausgerichtete Investitionen einschließlich Mobilität und Logistik.
- Maßnahmen zur Infrastrukturmodernisierung oder -erweiterung, insbesondere Investitionen in die Ertüchtigung oder Erweiterung von Netzanschlüssen und betrieblicher elektrischer Anlagen zur Integration erneuerbarer Energien und Speicher (einschließlich Baukostenzuschüsse).
Die Dekarbonisierungsmaßnahmen müssen innerhalb von 48 Monaten nach Gewährung des Leistungsbetrags umgesetzt werden; soweit aus technischen Gründen eine längere Frist angemessen ist, sollte eine Umsetzungsdauer von 72 Monaten nicht überschritten werden.
Zusätzlich kann ein sog. Flexibilitätsbonus von 10 % des vorgenannten Basis-Beihilfebetrags gewährt werden, sofern sich das Unternehmen verpflichtet, einen wesentlichen Teil (80 %) der Gesamtinvestitionen in Maßnahmen zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität zu lenken. Allerdings sind 75 % des zusätzlich gewährten Flexibilitätsbonus wiederum in Dekarbonisierungsmaßnahmen zu investieren.
Alles „aus einer Hand“ – inklusive Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers
Für die Beantragung des Industriestrompreises sehen wir folgenden Ablauf:
- Klärung WZ-Klassifikation/NACE-Code mit dem Statistischen Landesamt und/oder mit dem BAFA.
- Messkonzept: Wie werden die eigenen/fremde Strommengen erfasst und abgegrenzt?
- Ab Dezember 2026: Registrierung/Anlegen von Anträgen.
- Antragstellung (digital) im Jahr 2027 für das Abrechnungsjahr 2026.
- Optionen für Dekarbonisierungsmaßnahmen prüfen und frühzeitig planen (Evaluierung, welche Maßnahmen unter Berücksichtigung des Verbots der Doppelanrechnung umgesetzt werden können)
- Kombinationsmöglichkeit mit der bestehenden Strompreiskompensation (SPK) für das Abrechnungsjahr 2026 prüfen (ab Abrechnungsjahr 2027 wohl nicht mehr möglich).
- Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers bei anrechenbarem Stromverbrauch von mehr als 10 GWh
Den Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers können wir Ihnen als multidisziplinäre Partnerschaft (MDP) ebenfalls „aus einer Hand“ anbieten. Wie unsere Erfahrung z. B. mit den Energiepreisbremsen und der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) zeigt, ist es bei fristgebundenen Anträgen immer wichtig, frühzeitig Kapazitäten bei den Wirtschaftsprüfern zu sichern. Gerne stellen wir den Kontakt zu den Wirtschaftsprüferkollegen her.
Autoren: Tarek Abdelghany und Yannick Bothe