Neues Urteil: Cannabis-Plattformen und Apotheken im Visier – was Sie jetzt wissen müssen

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 23. April 2026 erstmals eine Apotheke direkt für Werbeverstöße einer Cannabis-Plattform haftbar gemacht und klargestellt, dass bereits allgemeine Wirkungsangaben wie „schmerzlindernd“ oder „entzündungshemmend“ das Werbeverbot nach § 10 HWG auslösen können. Für Apotheken, die Plattformen aktiv mit Produktdaten beliefern, droht eine Haftung als Mittäter oder Teilnehmer – und bei Verschreibungen ohne persönlichen Arztkontakt zwingt § 17 Abs. 8 ApoBetrO zur Einzelfallprüfung oder Einstellung der Belieferung.

LG Düsseldorf, Urt. v. 23.04.2026 – 37 O 55/25 (GRUR-RS 2026, 10260)

Was ist passiert?

Worum geht es? Eine Versandapotheke war auf einer Cannabis-Plattform als bevorzugte Bezugsquelle für Medizinal-Cannabis gelistet. Die Plattform bewarb verschiedene Cannabis-Sorten gegenüber Endverbrauchern, nannte Preise, Verfügbarkeit sowie Angaben zur Wirkung – etwa dass eine bestimmte Sorte entzündungshemmend, schmerzlindernd oder antibakteriell wirke. Über dieselbe Plattform konnten Nutzer einen Online-Fragebogen ausfüllen, eine Sorte vorauswählen – und erhielten anschließend (in der Regel ohne persönlichen Arztkontakt) eine Verschreibung, die direkt an die angeschlossene Apotheke weitergeleitet wurde.

Was wurde entschieden? Das Landgericht Düsseldorf verurteilte den Apotheker zu Unterlassung in zwei Punkten:

  1. Er darf nicht durch die Zurverfügungstellung von Informationen über Sorten, insbesondere den Preis und die jeweils aktuelle Verfügbarkeit, werben oder sich bewerben lassen.
  2. Er darf Verschreibungen, die über das beschriebene Plattform-System ausgestellt wurden, nur nach sorgfältiger Einzelfallprüfung entgegennehmen und beliefern.

Welche Instanz – und was bedeutet das?

Welches Gericht hat entschieden? Das Landgericht Düsseldorf – das ist eine erstinstanzliche Entscheidung. Es ist davon auszugehen, dass sich noch höhere Gerichte mit dem Inhalt dieser Entscheidung befassen.

Ist das Urteil rechtskräftig? Nein. Die Rechtskraft ist aktuell unbekannt; ein Rechtsmittel (Berufung zum OLG Düsseldorf) ist möglich.

Wie ist das einzuordnen? Das Urteil ist zwar erstinstanzlich, aber nicht im luftleeren Raum ergangen: Es folgt in wesentlichen Teilen dem BGH (I ZR 74/25 vom 26.03.2026), der wenige Wochen zuvor die Kernfragen zur Werbung für medizinisches Cannabis höchstrichterlich geklärt hatte. Beim § 10 HWG ist die Linie durch den BGH bereits vorgegeben – das LG Düsseldorf geht in einem wichtigen Punkt jedoch erkennbar darüber hinaus (dazu sogleich). Beim § 17 Abs. 8 ApoBetrO betritt das LG Düsseldorf vollständiges Neuland.

Schwerpunkt 1: Werbeverbot nach § 10 HWG – Was hat der BGH entschieden, und was macht das LG Düsseldorf anders?

Was sagt § 10 Abs. 1 HWG?

Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf nur gegenüber Fachkreisen geworben werden – Publikumswerbung ist verboten.

Was hat der BGH entschieden? (I ZR 74/25, 26.03.2026 – „Werbung für medizinisches Cannabis“)

FrageBGH-Position
Gilt das Werbeverbot für Medizinal-Cannabis?Ja. Cannabis ist verschreibungspflichtig gemäß § 3 MedCanG und unterfällt § 10 Abs. 1 HWG.
Muss ein konkretes Produkt beworben werden?Nein. Auch die Werbung für eine ganze Klasse verschreibungspflichtiger Arzneimittel ist verboten, sofern ein Produktbezug besteht.
Wann liegt verbotene Werbung vor?

Wenn konkrete Indikationen bzw. Anwendungsgebiete

benannt werden – also spezifische Krankheitsbilder, bei denen Cannabis eingesetzt werden soll. Der BGH betonte, die Beklagte habe Cannabis „durch Angaben zu seinen Anwendungsgebieten weiter individualisiert“.

Gegen wen richtete sich das BGH-Urteil?Gegen den Plattformbetreiber direkt.

Was entscheidet das LG Düsseldorf – und wo geht es einen Schritt weiter?

Schärfere Linie bei Wirkungsbeschreibungen: Das LG Düsseldorf bejahte einen Verstoß gegen § 10 HWG auch auf Basis von allgemeinen Wirkungsangaben wie „entzündungshemmend“, „schmerzlindernd“ oder „antibakteriell“. Auf der Plattform wurden für die verschiedenen Cannabis-Sorten Informationen zur angeblichen Wirkung angegeben, etwa dass eine bestimmte Sorte entzündungshemmend, schmerzlindernd oder antibakteriell wirke.

Der entscheidende Unterschied: Der BGH knüpfte die Verbotswirkung primär an die Benennung konkreter Krankheitsbilder/Indikationen als Anwendungsgebiete. Das LG Düsseldorf geht weiter: Auch allgemeine pharmakologische Wirkungsbeschreibungen ohne Nennung einer spezifischen Erkrankung können danach bereits den Tatbestand der unzulässigen Publikumswerbung erfüllen.

Das ist ein strengerer Maßstab – und für Plattformen von erheblicher praktischer Bedeutung: Selbst vermeintlich „neutrale“ Produktbeschreibungen mit Wirkungsangaben könnten damit unter das Werbeverbot fallen.

Neues Haftungssubjekt: die Apotheke. Das LG Düsseldorf wendet die BGH-Grundsätze auf die kooperierende Apotheke an: Nicht nur der Plattformbetreiber, sondern auch die Apotheke haftet für die Werbeverstöße.

Wie begründet das Gericht die Apothekerhaftung?

  • Die Apotheke stellte der Plattform über eine Schnittstelle Daten zu verfügbaren Sorten, Mengen und Preisen zur Verfügung.
  • Die Apotheke wusste seit Februar 2025 von den HWG-Verstößen auf der Plattform.
  • Trotz eigener Schreiben an den Plattformbetreiber setzte sie die Datenlieferung und Belieferung fort – ohne tatsächliche Konsequenzen zu ziehen.
  • Damit machte sie sich die wettbewerbswidrige Werbung zu eigen.

Ergebnis: Mittäterschaft oder jedenfalls Teilnahme. Das Gericht bejaht eine mittäterschaftliche Haftung des Apothekers – er handelte bewusst mit und profitierte wirtschaftlich vom Absatz des Medizinal-Cannabis. Selbst wenn man keine Mittäterschaft annehmen wollte, hafte er zumindest als Teilnehmer, da er mindestens billigend in Kauf nahm, dass die Werbung wettbewerbswidrig ist.

Was bedeutet das konkret?

Für Plattformbetreiber:

Die BGH-Linie ist eindeutig: Publikumswerbung für Medizinal-Cannabis verstößt gegen § 10 HWG. Das LG Düsseldorf verschärft: Bereits allgemeine Wirkungsangaben wie „schmerzlindernd“ oder „entzündungshemmend“ können verbotene Werbung darstellen – ohne dass eine Erkrankung konkret genannt wird. Plattformen, die Cannabis-Sorten mit solchen Angaben, Preisen und Bestellmöglichkeit für Endverbraucher präsentieren, riskieren Unterlassungsklagen und Ordnungsgelder bis zu 250.000 EUR pro Verstoß.

Für Apotheken:

Eine Apotheke ist nicht „nur Lieferant“. Wer einer Cannabis-Plattform aktiv Produktdaten zur Verfügung stellt und über die Plattform gewonnene Kunden beliefert, kann als Mittäter oder Teilnehmer für die Werbeverstöße der Plattform in Anspruch genommen werden – auch ohne selbst geworben zu haben. Schreiben an den Plattformbetreiber ohne tatsächliche Konsequenzen (Einstellung der Datenlieferung) schützen nicht.

Schwerpunkt 2: § 17 Abs. 8 ApoBetrO – erstmals angewendet im Cannabis-Plattform-Kontext

Was ist § 17 Abs. 8 ApoBetrO?

Das pharmazeutische Personal hat einem erkennbaren Arzneimittelmissbrauch in geeigneter Weise entgegenzutreten (Satz 1). Bei begründetem Missbrauchsverdacht ist die Abgabe zu verweigern (Satz 2).

Was ist neu an dieser Entscheidung?

Bisher kein Präzedenzfall in diesem Kontext. Die Anwendung von § 17 Abs. 8 ApoBetrO auf den Bezug von Verschreibungen über Cannabis-Plattformen mit reinem Fragebogen-System ist, soweit ersichtlich, eine Entscheidung ohne Vorläufer. Apotheken wurden in diesem Zusammenhang bislang rechtlich nicht konfrontiert.

Wie begründet das Gericht den Verstoß?

Das Gericht stellte fest, dass dem Apotheker bekannt war, dass Verschreibungen regelmäßig ohne persönlichen Kontakt zwischen Patient und Arzt ausgestellt wurden – allein auf Basis eines Online-Fragebogens. Das Gericht geht weiter davon aus, dass hierdurch fachliche Standards nicht eingehalten wurden, dies zu Missbrauchsfällen führt und dies der Apotheke auch bewusst war.

Was muss die Apotheke tun?

Das Gericht benennt zwei Wege – Untätigkeit ist keine Option:

OptionInhalt
Option AVollständige Abgabeverweigerung für alle Verschreibungen, die über die Plattform eingehen.
Option BEinzelfallprüfung: Hat ein tatsächliches Arztgespräch stattgefunden? Nur dann Belieferung.

Wichtig: Der Kontrahierungszwang nach § 17 Abs. 4 ApoBetrO (Pflicht zur Abgabe bei vorliegender Verschreibung) greift in diesem Fall nicht. § 17 Abs. 8 ApoBetrO geht vor.

Was bedeutet das konkret?

Für Plattformbetreiber:

Wenn das Plattformmodell auf reinen Fragebögen ohne ärztlichen Direktkontakt basiert und dies nicht den fachlichen Standards entspricht, werden kooperierende Apotheken durch diese Entscheidung faktisch gezwungen, die Belieferung einzustellen. Das trifft das Geschäftsmodell der Plattform im Kern: Ohne beliefernde Apotheken funktioniert der gesamte Prozess nicht. Plattformbetreiber müssen ihr Rezeptierungsmodell so umgestalten, dass ein nachweisbarer, persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattfindet.

Für Apotheken:

Es reicht nicht, eine Verschreibung auf Vollständigkeit zu prüfen. Wenn eine Apotheke weiß oder erkennen kann, dass Verschreibungen einer Plattform systematisch ohne ordnungsgemäßen Arztkontakt ausgestellt werden und hierdurch der fachliche Standard unterlaufen wird, muss sie entweder die Belieferung vollständig einstellen oder im Einzelfall die Ordnungsmäßigkeit der Verschreibung aktiv klären. Eine Belieferung ohne Rücksprache mit dem Arzt ist in solchen Fällen nicht zulässig. Wer das ignoriert, riskiert Unterlassungsklagen und Abmahnungen.

Want to know more?