Krankenhausplanung NRW nimmt Fahrt auf: Rechtsschutz für Krankenhäuser

Die Umsetzung der novellierten Krankenhausplanung in Nordrhein Westfalen (NRW) schreitet voran. Mit dem Krankenhausgestaltungsgesetz NRW (KHGG NRW) und der neuen Krankenhausplanung NRW übernimmt Nordrhein-Westfalen eine Vorreiterrolle bei der Krankenhausplanung der Länder. Wir haben hierzu bereits in unserem Newsletter 2/2022 informiert.

Ein Blick auf die gesetzgeberische Entwicklung in NRW lohnt sich im Hinblick auf die große Krankenhausreform auch für Entscheidungsträger in Krankenhäusern aller anderen Bundesländer.

Eckpunkte der Reform

Die Krankenhausplanung NRW wird zukünftig maßgeblich an 32 medizinischen Leistungsbereichen und 64 untergeordneten Leistungsgruppen ausgerichtet. Auf der Grundlage der Rahmenvorgaben gemäß § 13 KHGG NRW legt das zuständige Ministerium die nach diesen Leistungsbereichen und Leistungsgruppen differenzierten Versorgungskapazitäten fest. Die Leistungsbereiche bilden dabei den übergeordneten medizinischen Rahmen, der sich an der Weiterbildungsordnung (WBO) der Ärztekammern orientiert. Die allgemeinen und spezifischen Leistungsgruppen sind Unterdisziplinen der Leistungsbereiche und orientieren sich vornehmlich an spezifischen Prozessen und OPS-Codes.

 Alle Leistungsgruppen sind an näher ausgeführte Qualitätsindikatoren geknüpft, wie z. B. Vorgaben zur Menge, Qualifikation und Verfügbarkeit des Personals, zur Geräteausstattung und zu weiteren Struktur- bzw. Prozessmerkmalen. Ein wichtiger Baustein ist die Erfüllbarkeit einiger Qualitätskriterien im Wege von Kooperationen mit Praxen, Medizinischen Versorgungszentren oder anderen Krankenhäusern.

Stand der Umsetzung

Nach Durchführung der regionalen Planungskonferenzen gemäß § 14 KHGG NRW ist die Krankenhausplanung in Nordrhein-Westfalen nunmehr auf der Zielgeraden. In den vergangenen Wochen sind den Kliniken im Anhörungsverfahren Schreiben zur voraussichtlichen und noch nicht verbindlichen Zuteilung ihrer Leistungsgruppen zugegangen. Die verbindlichen Bescheide über die Zuteilung der Leistungsgruppen sollen im Dezember dieses Jahres versandt werden. In den Feststellungsbescheiden wird gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 6 KHGG NRW festgeschrieben, welche konkreten Leistungsbereiche bzw. Leistungsgruppen die Häuser erbringen dürfen. Bereits ab Januar 2025 soll die neue Zuteilung gelten.

Rechtsschutzmöglichkeiten der Krankenhäuser

Aus den unverbindlichen Anhörungsschreiben ist zu entnehmen, dass viele Krankenhäuser voraussichtlich nicht die beantragten Leistungsgruppen zugeteilt bekommen. Rechtliche Auseinandersetzungen sind absehbar. Insoweit lohnt sich ein Blick auf die hiermit verbundenen verfahrensrechtlichen Hürden, gerade mit Blick auf den kurzen Zeitraum zwischen Erlass der verbindlichen Bescheide im Dezember und ihrer Umsetzung bereits ab Anfang 2025.

Welches Rechtsmittel?

Der Krankenhausplan ist eine verwaltungsinterne Maßnahme und deshalb nicht tauglicher Gegenstand eines Rechtsschutzbegehrens. Hieran hat sich auch durch die Novelle des KHGG NRW nichts geändert.

Klagen können sich also nur gegen Entscheidungen über die Aufnahme in den Krankenhausplan nach § 16 KHGG NRW richten. Für den Rechtsschutz des Krankenhausträgers ist bei der Wahl der richtigen Klageart darauf abzustellen, ob eine beantragte Aufnahme in den Krankenhausplan nicht gewährt wird (Verpflichtungssituation) oder das Krankenhaus aus dem Krankenhausplan teilweise herausgenommen wird (Anfechtungssituation). Die vollumfängliche Neuplanung mit neuen Bedarfs- und Qualitätskriterien führt insoweit zu neuen Abgrenzungsfragen. Je nach den konkreten Umständen und dem jeweiligen Bescheid dürfte es sich in vielen Fällen bei den neuen Feststellungsbescheiden nach § 16 KHGG NRW bezogen auf bereits in den Krankenhausplan aufgenommene Krankenhäuser um einheitliche Änderungsbescheide handeln, die mit einer Anfechtungsklage anzugreifen wären. Gegenüber dem Krankenhausträger verändert sich der Versorgungsauftrag nach §§ 108 Nr. 2, 109 SGB V aus seiner Sicht negativ. 

Eine derartige Anfechtungsklage hat grundsätzlich „aufschiebende Wirkung“. Das bedeutet, dass bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides der Zustand vor dem Erlass des einschränkenden Bescheides zunächst fortbesteht. In NRW wurde jedoch in § 16 Abs. 5 KHGG NRW geregelt, dass Rechtsbehelfe gegen einen Feststellungsbescheid keine aufschiebende Wirkung haben. Daher kann ein Krankenhaus die aufschiebende Wirkung nur dadurch erreichen, dass es in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren beantragt, die aufschiebende Wirkung der eingelegten Anfechtungsklage anzuordnen.

Hieraus ergeben sich einige bislang noch nicht entschiedene Folgerechtsfragen. So käme bei einem positiv beschiedenen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einerseits die Aufrechterhaltung des bisherigen Versorgungsauftrags unter Geltung der neuen Leistungsgruppensystematik nicht in Betracht, weil dem Krankenhaus noch keine Leistungsgruppen zugewiesen waren. Demgegenüber erscheint die Aufrechterhaltung des Versorgungsauftrags im Umfang der bisherigen Fachabteilungsplanung unter den neuen Regelungen systemfremd. 

Sofern eine Verpflichtungssituation (z. B. bei bewusst beantragter Erweiterung des Versorgungsauftrages) vorliegt, ist beim einstweiligen Rechtsschutz zu beachten, dass eine vorübergehende Planaufnahme einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache sehr nahekommt. 

Die konkrete verfahrensrechtliche Vorgehensweise ist in jedem Einzelfall unter Beachtung des konkreten Bescheids zu beurteilen.

Materiellrechtlicher Maßstab

Inhaltlich ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Zuteilung der Leistungsgruppen vorliegen. Der entscheidungserhebliche Zeitpunkt für diese Beurteilung ist bei einer Anfechtungsklage der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, bei der Verpflichtungsklage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. 

Es ist zu beachten, dass die Behörde im Falle eines Leistungsüberangebots bei einzelnen Leistungsgruppen eine Auswahlentscheidung zu treffen hat. Bei dieser Entscheidung steht der Behörde ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Für einzelne Leistungsgruppen sind im Krankenhausplan Auswahlkriterien vorgegeben. Diese sind bei der zu treffenden Auswahlentscheidung zu berücksichtigen. Die Auswahlkriterien sind allerdings nicht abschließend, sodass die Behörde bei ihrer Auswahlentscheidung auch weitere sachgerechte Kriterien berücksichtigen darf und muss.

Die Grundsätze zu Konkurrentenklagen im Krankenhausplanungsrecht werden durch die Novelle des KHGG NRW nicht berührt. Aufgrund der vollumfänglichen Neuplanung kann es faktisch bei einer Veränderung des Versorgungsauftrags mitunter schwierig zu beurteilen sein, ob dies auf einer begünstigenden Entscheidung gegenüber einem Konkurrenten beruht. Im Zweifel wäre dann neben dem eigenen Bescheid auch der Bescheid des Konkurrenten anzugreifen.

Fazit

In NRW stellt die Änderung der Krankenhausplanung eine Zäsur dar. Viele Kliniken werden in Kürze bei Erhalt der Feststellungsbescheide zu Rechtsmitteln greifen. Diese beinhalten aufgrund der völligen Neuplanung und Neustrukturierung zahlreiche Risiken. Die jeweiligen Bescheide sind vor dem Hintergrund aller Umstände und des bisherigen Versorgungsauftrags zu analysieren und die Einlegung von Rechtsmitteln zu prüfen. Auch außerhalb von NRW ist diese Entwicklung genau zu beobachten, da sich entsprechende Fragestellungen perspektivisch in allen anderen Bundesländern ergeben werden, sollte die geplante große Krankenhausreform von Karl Lauterbach in der vorgesehenen Form verabschiedet werden.

Autor: Dr. Marc Anschlag

Dies ist ein Beitrag aus unserem Healthcare-Newsletter 3-2024. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.