Physician Assistants: rechtlicher Rahmen und praktische Umsetzung für Träger
Die Bundesärztekammer hat im April 2025 ein Positionspapier zum Berufsbild, zu den Tätigkeitsfeldern und zum Kompetenzprofil vorgelegt. Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages haben die rechtlichen Rahmenbedingungen in einer im April 2026 abgeschlossenen Ausarbeitung umfassend untersucht. Unverändert bleibt dabei die klare Rollenverteilung: PA arbeiten im Rahmen ärztlicher Delegation und erweitern die Versorgungskapazitäten von Praxen und Kliniken. Als integraler Bestandteil des ambulanten und stationären Teams übernehmen sie wichtige Aufgaben, ohne im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung selbst als eigenständig zugelassene Leistungserbringer tätig zu sein. Wo diese Zusammenarbeit organisatorisch klar gestaltet wird, können Ärztinnen und Ärzte spürbar entlastet und ihre Zeit gezielt für medizinische Kernaufgaben eingesetzt werden.
Delegation ja, Substitution nein
Physician Assistants dürfen Heilkunde nicht eigenverantwortlich ausüben. Grundlage ihres Einsatzes ist die ärztliche Delegation, die sozialrechtlich in § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB V und für privatärztliche Leistungen in § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ verankert ist. Die Entscheidungen über Indikation, Diagnose und Therapie verbleiben bei der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt. Gleiches gilt grundsätzlich für die medizinische Eingriffs- und Risikoaufklärung; unterstützende und vorbereitende Tätigkeiten können innerhalb der rechtlichen Grenzen delegiert werden. Der PA ist für die fachgerechte Durchführung der ordnungsgemäß übertragenen Aufgabe verantwortlich; die ärztliche Auswahl-, Anleitungs- und Überwachungsverantwortung sowie die medizinische Gesamtverantwortung bleiben hiervon unberührt.
Das Berufsbild des PA ist bislang nur begrenzt gesetzlich geregelt. Weder existieren ein eigenständiges Berufsgesetz noch eine geschützte Berufsbezeichnung oder ein bundesweit verbindliches Curriculum. Auch besteht derzeit keine bundesgesetzlich geregelte staatliche Abschlussprüfung für PA. Viele Studiengänge orientieren sich an den Empfehlungen von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung, unterscheiden sich jedoch teilweise erheblich hinsichtlich Zugangsvoraussetzungen und Ausbildungsinhalten. Der Beispielkatalog in Anlage 24 BMV-Ä ist allgemein auf nichtärztliches Personal ausgerichtet, nennt jedoch bei zahlreichen Tätigkeiten die Qualifikation als MFA als typische Mindestqualifikation. Da der Katalog nicht abschließend ist und vergleichbare medizinische oder heilberufliche Qualifikationen berücksichtigt werden können, sollte der Tätigkeitsrahmen eines PA anhand der konkret nachgewiesenen Kompetenzen und der jeweiligen Aufgabe festgelegt werden.
Seit dem 1. Januar 2026 sind Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 PflBG zur eigenverantwortlichen Heilkundeausübung im Rahmen der dazu erworbenen staatlich geprüften, staatlich anerkannten oder staatlich festgestellten Kompetenzen befugt. Diese Befugnisse lassen sich nicht allein aufgrund eines PA-Abschlusses in Anspruch nehmen. Verfügt ein PA zugleich über eine Erlaubnis nach § 1 PflBG und die nach § 4a PflBG erforderlichen Kompetenzen, beruhen die erweiterten heilkundlichen Befugnisse auf dieser pflegeberuflichen Qualifikation, nicht auf dem PA-Abschluss. Einsatzkonzepte sollten diese unterschiedlichen Qualifikationsgrundlagen klar voneinander abgrenzen.
Haftungsrisiken auf Trägerebene
Für die haftungsrechtliche Bewertung sind nicht allein die Stellenbezeichnung oder der formale Abschluss entscheidend, sondern insbesondere die konkrete Aufgabe, die nachgewiesene Qualifikation und die jeweilige Patientensituation. Die delegierende Ärztin oder der delegierende Arzt trägt – wie bereits dargestellt – Auswahl-, Anleitungs- und Überwachungspflichten.
Die Übertragung einer nicht delegationsfähigen oder im konkreten Fall ungeeigneten Aufgabe kann einen Delegations- oder Organisationsfehler darstellen. Ob daraus eine Haftung folgt, richtet sich nach den allgemeinen haftungsrechtlichen Voraussetzungen. Soweit der Träger Vertragspartner des Behandlungsvertrags ist, muss er sich Pflichtverletzungen der eingesetzten Personen nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen grundsätzlich zurechnen lassen. Die ordnungsgemäße Organisation des PA-Einsatzes ist daher auch eine Aufgabe der Trägerebene.
Aus Trägersicht empfiehlt sich ein fachspezifischer, dokumentierter Tätigkeitsrahmen in Form von Standard Operating Procedures, der zwischen Grund-, erweiterten und speziellen Kompetenzen differenziert, ein personalisiertes Logbuch vorsieht und für anspruchsvollere Tätigkeiten eine dokumentierte ärztliche Freigabe unter Supervision voraussetzt. Ebenso relevant sind klare Regelungen zu Anordnungsbefugnis, Erreichbarkeit und Eskalationswegen.
Auch bei der Durchführung delegierter Tätigkeiten muss der für die jeweilige Behandlung maßgebliche Facharztstandard gewahrt bleiben. Welche Anforderungen im Einzelfall an den handelnden PA, die ärztliche Supervision und die Organisation des Trägers zu stellen sind, hängt insbesondere von Art und Risiko der übertragenen Aufgabe, der nachgewiesenen Qualifikation und der konkreten Behandlungssituation ab. Eine umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung speziell zum Einsatz von PA liegt bislang nicht vor. Umso wichtiger ist es, den Tätigkeitsrahmen so präzise zu formulieren, dass Aufgaben, Verantwortlichkeiten und der erforderliche Umfang der Supervision eindeutig bestimmt sind.
Stationär: Der Hebel liegt im Prozess
Das Positionspapier der Bundesärztekammer vom April 2025 beschreibt exemplarische Einsatzfelder, darunter die standardisierte Erhebung und Aufbereitung medizinischer Informationen, die Mitwirkung bei diagnostischen Maßnahmen, die organisatorische Unterstützung von Visiten und Konsilen sowie die Vorbereitung medizinischer Dokumentation. Je nach nachgewiesener Qualifikation und fachgebietsspezifischem Tätigkeitsrahmen kommen unter ärztlicher Delegation und Supervision auch weitergehende Tätigkeiten in Betracht.
Der Einsatz eines PA begründet im DRG-System derzeit keine eigenständige, unmittelbar PA-spezifische Erlösposition. Der wirtschaftliche Nutzen wird vor allem in einer Entlastung des ärztlichen Personals sowie in Effizienzgewinnen innerhalb klinischer Abläufe gesehen. Durch die Übernahme delegierbarer organisatorischer und medizinischer Routineaufgaben können ärztliche Ressourcen verstärkt für originär ärztliche Tätigkeiten und Weiterbildungsinhalte eingesetzt werden. Ob künftig eine gesonderte vergütungsrechtliche Berücksichtigung erfolgt, ist derzeit offen. Vor der Schaffung entsprechender Stellen sollte daher eine belastbare Prozessanalyse stehen, die den tatsächlich delegierbaren Zeitanteil je Fachabteilung konkret beziffert.
Ambulant: Das Signal aus Nordrhein
Für MVZ-Betreiber ist derzeit insbesondere die Entwicklung im ambulanten Sektor relevant. Ab dem 1. Juli 2026 berücksichtigt die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein gemeldete angestellte Physician Assistants bei der Einzelfallprüfung im Rahmen der Plausibilitätsprüfung. Bei einer Vollzeitbeschäftigung wird die relevante Zeitobergrenze um den Faktor 0,5 auf 150 Prozent des regulären Werts angehoben; bei Teilzeit gilt der Aufschlag anteilig. Dadurch erhöht sich für Praxen mit PA-Unterstützung die Planungssicherheit bei der Bewertung auffälliger Zeitprofile. Daneben werden in einzelnen regionalen Versorgungsmodellen und im Rahmen der hausarztzentrierten Versorgung teamorientierte Versorgungskonzepte erprobt oder weiterentwickelt.
Der grundlegende rechtliche Rahmen bleibt davon unberührt: PA zählen in der vertragsärztlichen Versorgung weiterhin nicht zu den eigenständig zugelassenen Leistungserbringern. Delegierte Hilfeleistungen werden dem verantwortlichen Vertragsarzt bzw. der abrechnenden Praxis zugerechnet; eine eigenständige Abrechnung durch den PA erfolgt nicht. Voraussetzung ist, dass die Delegation den rechtlichen Vorgaben entspricht und die Leistung Bestandteil der ärztlich verantworteten Behandlung bleibt. Die derzeit diskutierten Wirtschaftlichkeitsberechnungen, etwa zur möglichen Übernahme eines relevanten Anteils der Patientenkontakte durch PA oder zu daraus resultierenden wirtschaftlichen Effekten, können hilfreiche Anhaltspunkte liefern. Ihre Aussagekraft bleibt jedoch von den jeweiligen Rahmenbedingungen abhängig und sollte daher im Einzelfall durch eine standortspezifische Kalkulation überprüft werden.
Die empirische Evidenz zum Einsatz von Physician Assistants im ambulanten Bereich befindet sich derzeit noch im Aufbau. Eine aktuelle Grundlage für die Diskussion bietet die im März 2026 veröffentlichte Potenzialanalyse der Bertelsmann Stiftung zum Einsatz weitergebildeter und akademisierter Praxisassistenzberufe. Hinzu kommen das bereits ausgewertete Modellprojekt der KV Westfalen-Lippe, weitere regionale Versorgungsmodelle, das vom Hausärztinnen- und Hausärzteverband entwickelte Teampraxiskonzept HÄPPI sowie das länderübergreifende, durch den Innovationsfonds geförderte Projekt PAAM („Physician Assistants meet Allgemeinmedizin“). Das seit Januar 2025 laufende Projekt PAAM steht unter der Konsortialführung des Instituts für Allgemeinmedizin am Universitätsklinikum Essen und untersucht, welchen Beitrag Physician Assistants in hausärztlichen Teampraxen zur Versorgungsqualität, Patientensicherheit, und Effizienz sowie zur Entlastung der hausärztlichen Versorgung leisten können.
Ausblick
Die Diskussion über eine eigenständige berufsrechtliche Regelung für Physician Assistants hält an. In der juristischen und gesundheitspolitischen Debatte wird insbesondere erörtert, ob Berufsbezeichnung, Ausbildungsstandards, Zugangsvoraussetzungen und Prüfungswesen künftig bundesgesetzlich geregelt werden sollten.
Gleichzeitig ist eine zunehmende institutionelle Anerkennung des Berufsbildes zu beobachten. Die Bundesärztekammer hat in ihrem Positionspapier „Physician Assistance – ein etabliertes Berufsbild im deutschen Gesundheitswesen“ vom April 2025 die Bedeutung von Physician Assistants für die ambulante und stationäre Versorgung hervorgehoben.
Unabhängig von der weiteren regulatorischen Entwicklung erfolgt der Einsatz von Physician Assistants derzeit weiterhin im Rahmen der ärztlichen Delegation. Für Träger kann es daher sinnvoll sein, Verantwortlichkeiten, Qualifikationen und Tätigkeitsbereiche bereits heute transparent zu dokumentieren, um auf mögliche künftige gesetzliche Entwicklungen flexibel reagieren zu können.
Fünf zentrale Aspekte für die praktische Umsetzung
Physician Assistants können den Fachkräftemangel nicht ersetzen. Ihr Potenzial liegt vielmehr darin, ärztliche Ressourcen gezielt zu entlasten und den Einsatz ärztlicher Arbeitszeit stärker auf originär ärztliche Aufgaben zu konzentrieren. Ob dies gelingt, hängt maßgeblich von einer strukturierten Umsetzung ab:
- Analyse der delegierbaren Tätigkeiten: Vor der Schaffung neuer Stellen sollte ermittelt werden, welche Aufgaben und Zeitanteile in den jeweiligen Fachabteilungen oder an den einzelnen Standorten tatsächlich delegierbar sind.
- Klare Organisations- und Verantwortungsstrukturen: Die Einführung standardisierter Prozesse, Kompetenzstufen, Dokumentations- und Freigabeverfahren sowie klarer Eskalationswege sollte möglichst trägerweit einheitlich erfolgen.
- Prüfung des Versicherungsschutzes: Der Umfang des Haftpflichtversicherungsschutzes für delegierte Tätigkeiten sollte überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
- Dokumentation im ambulanten Bereich: Delegierte Leistungen sollten nachvollziehbar dem jeweils verantwortlichen Vertragsarzt zugeordnet und die Vorgaben der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung berücksichtigt werden.
- Wirtschaftliche Bewertung: Die Wirtschaftlichkeit des PA-Einsatzes sollte anhand der konkreten Verhältnisse des jeweiligen Trägers beurteilt werden.
Bei der Umsetzung unterstützen wir bei der medizin- und arbeitsrechtlichen Ausgestaltung, der Compliance-konformen Dokumentation sowie der betriebswirtschaftlichen Bewertung des Personaleinsatzes. Sprechen Sie uns gerne an.
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