Eckpunkte zum Wärmenetzpaket: Was Wärmeversorger jetzt wissen müssen
Eckpunkte zum Wärmenetzpaket
Neues Wärmenetzgesetz
Die AVBFernwärmeV und die FFVAV werden in einem Mantelgesetz in ein neues Wärmenetzgesetz überführt und aufgehoben; auch die WärmeLV und § 556c BGB werden angepasst. Das neue Gesetz soll grundsätzlich gleichermaßen für Fernwärme und Contracting gelten.
Preisänderungsklauseln
Die Anforderungen an Preisänderungsklauseln werden konkretisiert, um Transparenz und Vorhersehbarkeit zu stärken. Kosten- und Marktelement bleiben verpflichtend, Gas-Börsenindizes werden im Marktelement jedoch ausgeschlossen. Alternativ soll eine Ausrichtung an der tatsächlichen Kostenstruktur möglich sein; Kostensenkungen müssen zugunsten des Kunden berücksichtigt werden.
Einseitige Preisanpassung
Eine einseitige Anpassung der Ausgangspreise und der Preisänderungsklausel wird gesetzlich geregelt, insbesondere vor dem Hintergrund von Dekarbonisierungsmaßnahmen. Bei einseitiger Erhöhung der Ausgangspreise erhält der Kunde ein Sonderkündigungsrecht; die Erhöhung darf erst nach Inbetriebnahme der neuen Anlage erfolgen.
Leistungsanpassungs- und Sonderkündigungsrecht
Kunden können nach Energieberatung bei Effizienzmaßnahmen, Einsatz erneuerbarer Energien oder Überdimensionierung eine Leistungsanpassung verlangen. Ein außerordentliches Sonderkündigungsrecht besteht, wenn der Kunde vollständig auf erneuerbare Energien umstellt und das Netz die Vorgaben des Wärmeplanungsgesetzes nicht erfüllt; bei Kündigung innerhalb der ersten zehn Jahre kann ein Investitionsausgleich verlangt werden. Sonderregelungen sollen für kleine Netze und besondere Abnahmesituationen bei Großverbrauchern geschaffen werden.
Mehr Transparenz und Aufsicht
Geplant sind eine branchenspezifische Verbraucherschlichtungsstelle beim BMWE, eine verpflichtende bundesweite Preistransparenzplattform sowie eine gestärkte ex-post-Preisaufsicht auf Bundesebene mit erweiterten Offenlegungspflichten für Versorgungsunternehmen.
Mietrechtliche Anpassungen
Das Kostenneutralitätsgebot wird modifiziert: Bei erheblichen Investitionen in die Heizungsanlage soll eine monatliche Mehrbelastung des Mieters von bis zu 50 ct/qm zulässig sein. Der Anwendungsbereich von § 556c BGB und der WärmeLV wird auf sich selbst versorgende Mieter erweitert. Eine Evaluierung der Reform ist für 2030 vorgesehen.
Übergangsregelung
Grundsätzlich sollen auch bestehende Verträge dem neuen Rechtsrahmen unterfallen, mit Ausnahmen für fristgebundene Rechte wie das Leistungsanpassungsrecht.
Autor*innen: Dr. Hans-Christoph Thomale und Nicole Wieck