Stärkerer Schutz vor Greenwashing durch UWG-Novelle
Stärkerer Schutz vor Greenwashing
Was ändert sich konkret für Sie?
Für Wärmeversorger von praktischer Bedeutung sind insbesondere folgende Änderungen der UWG-Novelle:
Nicht anerkannte Nachhaltigkeitssiegel, pauschale Begriffe wie „grün“ oder „klimafreundlich“ sowie zu weitreichende Umweltversprechen können zukünftig unzulässig sein. Bezieht sich eine Aussage nur auf einen bestimmten Aspekt, darf sie nicht so dargestellt werden, als gelte sie für das gesamte Produkt oder die gesamte Geschäftstätigkeit. So wäre die Aussage „Unsere Fernwärme ist erneuerbar“ voraussichtlich unzulässig, wenn nur ein Teil der Wärme aus erneuerbaren Energien stammt.
Besonders weitreichend ist das Verbot von Klimaneutralitätsaussagen, die auf Kompensation beruhen. Jede produktbezogene Behauptung wie „klimaneutrale Wärme“, „CO₂-neutrale Fernwärme“ oder „Net-Zero-Wärme“, die auf der Kompensation verbleibender Emissionen durch Klimaschutzprojekte oder Zertifikate basiert, ist ab dem 27. September 2026 grundsätzlich unzulässig – unabhängig von einer etwaigen Transparenz über die Kompensation.
Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen das UWG?
Verstöße gegen die Vorschriften des UWG können insbesondere zu Abmahnungen, Unterlassungs-, Beseitigungs-, und Schadensersatzansprüchen führen und als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.
Was ist zu tun?
Wir empfehlen, sämtliche Kommunikationswege (Webseiten, Tarifbezeichnungen, Vertragsunterlagen, Flyer, Signaturen, Banner etc.) auf Umwelt-, Klima- und Nachhaltigkeitsinformationen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Darüber hinaus sollten auch interne Richtlinien und Policies – insbesondere für die Unternehmenskommunikation und Öffentlichkeitsarbeit – an die neuen Vorgaben angepasst werden, um eine einheitliche und rechtskonforme Kommunikation sicherzustellen.
Autor*innen: Dr. Hans-Christoph Thomale und Theresa Stephan
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