Bestätigung der BFH-Rechtsprechung: keine Gewerbesteuerpflicht der aufwärts abgefärbten Personengesellschaft

Vermögensverwaltende Personengesellschaften können einkommensteuerlich als gewerblich gelten, wenn sie an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft beteiligt sind (sog. Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 Alt 2 EStG). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Entscheidung vom 28. Mai 2025 (Az. IV B 13/24) nun erneut bestätigt, dass diese sog. Aufwärtsabfärbung nicht automatisch zur Gewerbesteuerpflicht der Obergesellschaft führt.

Sachverhalt / Hintergrund

Die Klägerin war eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, deren Tätigkeit ausschließlich in der Vermietung von Immobilien bestand. Daneben war sie an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft beteiligt. Wegen dieser Beteiligung behandelte das Finanzamt die Klägerin einkommensteuerlich als Mitunternehmerin eines Gewerbebetriebs. Grundlage hierfür war die sog. Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 Alt. 2 EStG. Das Finanzamt ging außerdem davon aus, dass die Klägerin deshalb auch gewerbesteuerpflichtig sei, und erließ einen Gewerbesteuermessbescheid. Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht Köln der Klage statt. Dagegen wandte sich das Finanzamt mit der Nichtzulassungsbeschwerde zum BFH.

Entscheidung des BFH

Der BFH bestätigte seine ständige Rechtsprechung und wies die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurück. § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG sei verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein Unternehmen, das nur aufgrund der einkommensteuerlichen Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 Alt. 2 EStG als Gewerbebetrieb gelte, nicht zugleich als gewerbesteuerpflichtiger Gewerbebetrieb behandelt werden dürfe.

Andernfalls würde eine vermögensverwaltende Personengesellschaft allein wegen der Beteiligungsstruktur schlechter gestellt als ein Einzelunternehmer. Da beim Einzelunternehmer nur die originär gewerbliche Tätigkeit der Gewerbesteuer unterliege, dürfe dies bei einer Personengesellschaft im Rahmen des § 15 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 EStG nicht anders sein. Diese Ungleichbehandlung wäre mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Auch die Hinweise des Finanzamts auf mögliche Gestaltungen, die Sicherung des Steueraufkommens und eine anhängige Verfassungsbeschwerde führten nach Ansicht des BFH zu keinem erneuten Klärungsbedarf.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist insbesondere für vermögensverwaltende Immobiliengesellschaften relevant, die an gewerblichen Mitunternehmerschaften beteiligt sind. Eine solche Beteiligung kann zwar einkommensteuerlich zur Umqualifizierung der Einkünfte führen. Für die Gewerbesteuer reicht diese Fiktion jedoch nicht aus, wenn die Gesellschaft selbst keine originär gewerbliche Tätigkeit ausübt.

Betroffene Steuerpflichtige sollten offene Gewerbesteuermessbescheide prüfen und gegebenenfalls Einspruch einlegen oder eine Änderung beantragen. Das gilt auch dann, wenn natürliche Personen beteiligt sind und grundsätzlich eine Anrechnung nach § 35 EStG in Betracht kommt. Denn Anrechnungsüberhänge oder andere Belastungseffekte können dazu führen, dass die Aufhebung des Gewerbesteuermessbescheids wirtschaftlich vorteilhaft ist.

 

Autor: Bernd Keller

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