„Tax Omnibus“: EU-Kommission will Unternehmensbesteuerung vereinfachen – mit spürbaren Folgen für Konzernsteuerabteilungen

Die EU-Kommission hat am 24. Juni 2026 den Entwurf einer Tax-Omnibus-Richtlinie vorgelegt. Ziel ist es, zentrale EU-Regelungen zur direkten Unternehmensbesteuerung zu vereinfachen, besser aufeinander abzustimmen und Doppelbelastungen im Zusammenspiel mit der globalen Mindestbesteuerung zu reduzieren. Für große, grenzüberschreitend tätige Konzerne kann der Vorschlag erhebliche praktische Bedeutung haben – insbesondere für Finanzierungsstrukturen, Quellensteuerprozesse, CFC-Positionen und Umwandlungsplanungen. Auch wenn der Entwurf noch am Anfang des europäischen Gesetzgebungsverfahrens steht, gibt er bereits jetzt einen klaren Hinweis darauf, in welche Richtung sich die EU-Unternehmensbesteuerung entwickeln soll: weniger parallele Regelungssysteme, mehr Harmonisierung und eine stärkere Verzahnung mit Pillar Two.

Ein Schwerpunkt liegt auf der Zinsschranke. Künftig sollen Fremdfinanzierungen durch nicht verbundene Dritte grundsätzlich ausgenommen werden. Die 30-%-EBITDA-Grenze soll unionsweit verbindlich gelten; Gruppen-Escape und Zinsvortrag sollen verpflichtend werden. Hinzu kommen Sonderregelungen, etwa bei erheblichen EBITDA-Rückgängen, für Verteidigungsfinanzierungen und Infrastrukturprojekte. Für deutsche Unternehmen könnte dies substanzielle Anpassungen bei § 4h EStG erforderlich machen.

Auch die Hinzurechnungsbesteuerung könnte deutlich an Bedeutung verlieren. Unternehmensgruppen, die der EU-Mindestbesteuerung bzw. entsprechenden OECD-Regeln unterliegen, sollen grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich herausfallen. Ergänzend ist eine Drittelgrenze für passive Einkünfte vorgesehen. Damit würde sich der Anwendungsbereich der §§ 7 ff. AStG für viele Konzernstrukturen spürbar verengen.

Erleichterungen sind zudem bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren geplant: Mindestbeteiligungsquoten und Mindesthaltedauern sollen entfallen, vorgeschaltete Quellensteuer-Entlastungsverfahren weitgehend durch Selbstprüfung und nachgelagerte Kontrollen ersetzt werden. Für Konzernsteuerabteilungen wäre dies operativ relevant, weil Freistellungs- und Erstattungsprozesse häufig erhebliche Ressourcen binden und konzerninterne Zahlungsströme zeitlich verzögern. Gleichzeitig führt der Entwurf neue Subject-to-Tax-Elemente ein, die bei Nullbesteuerung im Empfängerstaat zu Quellensteuer oder Betriebsausgabenabzugsverbot führen können. Vereinfachung und Substanzprüfung werden damit enger miteinander verknüpft.

Weitere Vorschläge betreffen die Ausweitung der Fusionsrichtlinie, klarere Verfahrensregeln bei Streitbeilegungsverfahren sowie eine steuerliche Förderung qualifizierender F&E-Aufwendungen.

Fazit: Der Richtlinienvorschlag stützt sich auf Art. 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Art. 115 AEUV setzt Einstimmigkeit unter den Mitgliedstaaten voraus. Angesichts dessen bleibt abzuwarten, ob die Richtlinie letztlich in dieser Form beschlossen wird oder ob es noch zu Einschränkungen oder Überarbeitungen kommen wird. Zudem sieht der Entwurf in seiner derzeitigen Fassung vor, dass den EU-Mitgliedstaaten teilweise sehr lange Fristen für die Umsetzung der einzelnen Bestimmungen der Richtlinie in nationales Recht eingeräumt werden sollen. Es bleibt daher ungewiss, ob die möglichen neuen Regelungen bereits zeitnah Entlastungswirkungen entfalten können.

Was Steuerabteilungen jetzt prüfen sollten: Gleichwohl empfiehlt sich eine frühzeitige Betroffenheitsanalyse. Konzernsteuerabteilungen sollten insbesondere Finanzierungsstrukturen, IP- und Lizenzmodelle, Dividendenströme, Quellensteuerprozesse, CFC-Strukturen und geplante Umwandlungen gegen die vorgeschlagenen Neuregelungen spiegeln. Sinnvoll ist außerdem, bestehende Tax-Control-Frameworks und Dokumentationsprozesse daraufhin zu überprüfen, ob sie künftige Selbstprüfungs- und Nachweisanforderungen effizient abbilden können. Der Entwurf zeigt klar: Die EU will Steuerprozesse vereinfachen – zugleich aber stärker harmonisieren und enger mit der Mindestbesteuerung verzahnen.

 

Autor: Bernd Keller

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