Grundsteuer-Mehrbelastung für Nichtwohngrundstücke in Thüringen: neue Steuermesszahlen ab 2027

Für bebaute Grundstücke in Thüringen gelten ab dem 1. Januar 2027 neue Steuermesszahlen. Der Thüringer Gesetzgeber hat hierzu mit dem Thüringer Gesetz zur Anpassung der Grundsteuerreform (ThürGAnGrStR) vom 19. November 2025 (GVBl 2025, S. 243), das am 29. November 2025 in Kraft getreten ist, von den bundesrechtlichen Vorgaben des Grundsteuergesetzes abweichende Regelungen geschaffen. Grundstückseigentümer*innen haben bereits entsprechend geänderte Grundsteuermessbescheide erhalten oder werden diese in Kürze in Empfang zu nehmen haben.

Hintergrund

Mit der Umsetzung der Grundsteuerreform zum 1. Januar 2025 kam es in Thüringen zu Belastungsverschiebungen zulasten der Wohngrundstücke. Zur Abmilderung verabschiedete der Thüringer Landtag das ThürGAnGrStR. Nach Angaben des Thüringer Finanzministeriums wird damit die durch das Bundesmodell entstandene Mehrbelastung in Höhe von rund 52 Mio. € zurückgeführt.

Die Grundsteuer wird weiterhin nach dem dreistufigen Verfahren aus Grundsteuerwert, Steuermesszahl und kommunalem Hebesatz ermittelt. Der festgestellte Grundsteuerwert bleibt durch die gesetzliche Neuregelung unverändert und bildet künftig die Grundlage für die weitere Berechnung der Grundsteuer.

Nach § 1 ThürGAnGrStR beträgt jedoch die Steuermesszahl für Wohngrundstücke (§ 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG), insbesondere Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum, künftig 0,23 Promille (bundesrechtlich: 0,31 Promille). Für Nichtwohngrundstücke (§ 249 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 BewG), insbesondere Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Teileigentum und sonstige bebaute Grundstücke, wird die Steuermesszahl auf 0,59 Promille deutlich erhöht (bundesrechtlich: 0,34 Promille). Für unbebaute Grundstücke verbleibt es bei der bundesrechtlichen Steuermesszahl von 0,34 Promille.

Bedeutung für die Praxis

Erster Neuveranlagungszeitpunkt ist der 1. Januar 2027. Ausweislich des Gesetzentwurfs (Drucks. 8/1269 v. 11.6.2025) sind rund 640.000 neue Grundsteuermessbescheide zu erstellen. Die Städte und Gemeinden erhalten dadurch die Möglichkeit, ihre Hebesätze auf Grundlage der geänderten Messbeträge zu überprüfen und gegebenenfalls neu festzusetzen. Für die Kalenderjahre bis einschließlich 2026 findet das ThürGAnGrStR keine Anwendung; insoweit gilt uneingeschränkt Bundesrecht.

Die neuen Grundsteuermessbeträge werden von den Thüringer Finanzämtern von Amts wegen festgesetzt. Gegen die neuen Grundsteuermessbescheide kann der Steuerpflichtige innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen. Zu beachten ist, dass die Zuordnung der Grundstücksart (Artfeststellung) verbindlich im Grundsteuerwertbescheid erfolgt. Einwendungen gegen die Grundstücksart und damit gegen die Zuordnung der einschlägigen Steuermesszahl sind daher nicht gegen den Grundsteuermessbescheid, sondern gegen den Grundsteuerwertbescheid zu richten.

 

Autor: Naomi Klinger

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