Teure Retourkutsche: LAG München straft Arbeitgeber nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz mit 100.000 € ab
Arbeitgeber muss 100.000 € Strafe zahlen
Der Fall
Der Kläger war seit 2018 als Aushilfskellner in einer Münchener Brauereigaststätte tätig. Im Sommer 2021 initiierte er eine Betriebsratswahl, die jedoch scheiterte. Kurz darauf wurde er nicht mehr zum Dienst eingeteilt. Nachdem er Annahmeverzugslohn geltend gemacht hatte, sollte er künftig in der Küche statt im Service arbeiten. Die Ablehnung dieser Versetzung wertete die Arbeitgeberin als beharrliche Arbeitsverweigerung und kündigte fristlos.
Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und machte darüber hinaus umfangreiche Zahlungsansprüche geltend sowie eine Entschuldigung wegen altersdiskriminierender Äußerungen im gegnerischen Schriftsatz. Nach Insolvenz der Arbeitgeberin erweiterte er die Klage auf den Geschäftsführer persönlich.
Der Fall erlangte schon aufgrund der hohen zugesprochenen Schadenssumme große Aufmerksamkeit.
Im Folgenden sollen zwei rechtliche Aspekte besonders hervorgehoben werden.
Zunächst ist die Verurteilung der Arbeitgeberin zu einer schriftlichen Entschuldigung wegen Altersdiskriminierung als immaterieller Schadensersatz ein Novum. Im Schriftsatz der Beklagtenseite wurde der Student als „jung, ohne Kinder, ohne Unterhaltspflichten“ beschrieben. Hinsichtlich des verurteilenden Tenors liegt jedoch keine Begründung des LAG vor, da dieser im Wege eines Versäumnisurteils erlassen wurde. Der Kläger hatte als Grundlage hierfür mit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) argumentiert. Dieser hatte 2024 entschieden, dass eine Entschuldigung einen angemessenen Ersatz eines immateriellen Schadens für einen Verstoß gegen die DS-GVO darstellen kann, insbesondere wenn es nicht möglich ist, die Lage vor dem Eintritt des Schadens wiederherzustellen (EuGH, 4. Oktober 2024 – C-507/23).
Zum anderen stellt die angenommene Durchgriffshaftung gegen einen Geschäftsführer eine Ausnahme zur Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG dar. In seinem Urteil stellte das LAG München ohne nähere Begründung fest, dass § 20 Abs. 2 BetrVG ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellt. Diese Ansicht ist zwar nicht gänzlich neu, wurde jedoch erstmals in der Rechtsprechung vertreten.
Hinweise für die Praxis
Bei arbeitsrechtlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit Betriebsratsinitiativen ist ein wohlüberlegtes und durchdachtes Vorgehen unerlässlich. Durch die Entscheidung des LAG wird verdeutlicht, wie sich der Schutz, den § 20 Abs. 2 BetrVG gewährleistet, finanziell auswirken kann. Weiterhin ist in diesem Zusammenhang auch auf das Kündigungsschutzgesetz (§ 15 KSchG) hinzuweisen, das nicht nur Betriebsratsmitgliedern Kündigungsschutz bietet, sondern gerade auch den Initiator*innen von Betriebsratswahlen.
Fazit
Das Urteil des LAG verdeutlicht nicht nur, dass Betriebsratsinitiativen mit großer Sensibilität behandelt werden sollten, sondern dient auch als eindringliche Warnung für Arbeitgeber in der Gastronomiebranche. Denn neben der erheblichen Entschädigungssumme wurden dem Kläger beeindruckende 72 Urlaubstage zugesprochen. Die Arbeitgeberin des Klägers hatte ihre Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Urlaubsgewährung vernachlässigt, wodurch sich der Urlaubsanspruch über Jahre hinweg angesammelt hatte. Dieses Paradebeispiel zeigt, dass Arbeitgeber ihre arbeitsrechtlichen Verpflichtungen auch gegenüber Minijobber*innen und studentischen Aushilfen ernst nehmen müssen.
Autorin: Franziska Kellner
Dies ist ein Beitrag aus unserem Newsletter „Menschen im Unternehmen“ 2-2025. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.
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